Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Antragstellung

Zeitreise: 10.12.2025‹ § 3§ 5 ›

(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunftsanspruch-Vermögens-CheckVerweigert der Ex-Partner oder Miterbe die Auskunft über das Geld? Prüfen Sie Ihren Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ErbrechtAusschlagungsfrist berechnen: Fristende nach § 1944 BGBErbschaft ausschlagen? Berechnen Sie das Fristende nach § 1944 BGB — 6 Wochen ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandsbezug — mit Countdown, Werktags-Regel (§ 193 BGB) und nachvollziehbarem Rechenweg.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.