Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 16 Antragstellung

(1) Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Übereinkommens
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - XII ZB 170/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 28. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel IIa-VO Art. 3, 8, 10, 21, 28; IntFamRVG §§ 1, 27, 31, 32; HKÜ Art. 3 Satz 1 lit. a, 16 a) Art. 16 des Übe

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - XII ZB 148/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB148/14 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159 a) Im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstre

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Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.