Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 85/05

bei uns veröffentlicht am11.01.2007
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 101 IN 2808/04, 22.12.2004
Landgericht Berlin, 86 T 49/05, 18.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 85/05
vom
11. Januar 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde
gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen
Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 85/05 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 4. Juni 2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung sowie Restschuldbefreiung. Zur Begründung gab er an, zahlungsunfähig zu sein, wie sich aus einem Gutachten vom 31. August 2002 ergebe. Dieses Gutachten war anlässlich eines im Jahre 2001 von einer Gläubigerin gestellten, schließlich als unzulässig abgewiesenen Insolvenzantrags eingeholt worden. Eine Stundung der Verfahrenskosten beantragte der Schuldner ausdrücklich nicht. Er erklärte, nach Eröffnung des Verfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung werde seine Ehefrau einen Massekostenvorschuss leisten. Ein vom Insolvenzgericht eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein freies Vermögen vorhanden sei. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner vergeblich auf, den vom Gutachter für eine Eröffnung unter Bestellung eines Insolvenzverwalters als erforderlich bezeichneten Kostenvorschuss zu leisten. Zwischenzeitlich, am 14. September 2004, hatte eine Gläubigerin Insolvenzantrag gestellt und der Anordnung der Eigenverwaltung ausdrücklich widersprochen.
2
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat das Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Anordnung der Eigenverwaltung zurückgewiesen (DZWiR 2005, 168). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung erreichen. Einen Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Senat wegen fehlender Erfolgsaussicht im Endergebnis zurückgewiesen (Beschl. v. 7. Juli 2005, NZI 2006, 34).

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 1 Fall 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Recht abgewiesen worden, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei und der Schuldner trotz Aufforderung den Massekostenvorschuss nicht gezahlt habe.
Mit dem Einwand, der Vorschuss sei zu hoch berechnet worden, weil er die beantragte Eigenverwaltung nicht berücksichtige, könne der Schuldner nicht gehört werden, weil die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eigenverwaltung nicht angreifbar sei.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen.
7
b) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzuordnen , kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 34 Abs. 1 Fall 2 InsO) angefochten werden.
8
aa) Gemäß § 34 Abs. 1 Fall 2 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, wenn die Abweisung wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse erfolgt. Dieses Recht wurde ihm deswegen eingeräumt, weil die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Insolvenzgerichts eingetragen wird (§ 26 Abs. 2 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 121). Zur Meidung dieser Rechtsfolge kann der Schuldner etwa das Fehlen eines zulässigen Antrags, das Nichtvorliegen eines Eröffnungsgrundes oder das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse einwenden.
9
bb) Eine Überprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Antrag auf Eigenverwaltung abzuweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maßnahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, erweitert dies die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der einzelnen Maßnahme nicht (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 6 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 8; AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147). Die - unanfechtbare - Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird dadurch aber nicht Teil dieser Entscheidung (Graf-Schlicker, InsO § 270 Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357 zum Verhältnis Eröffnungsbeschluss - Bestellung des Insolvenzverwalters). Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass die Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss angefochten werden kann (IX ZB 10/05, z.V.b.). Für die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) kann nichts anderes gelten. Auch bei der Abweisung des Insolvenzantrags einerseits, der Abweisung des Antrags auf Eigenverwaltung andererseits handelt es sich um gesonderte Entscheidungen, die der äußeren Form nach in einem Beschluss zusammengefasst werden können.
10
Entgegen cc) der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ebenso FKInsO /Foltis, aaO Rn. 15; Uhlenbruck, ZInsO 2003, 821, 822) folgt das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwal- tung nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 34 InsO. § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die allgemeinen Vorschriften "für das Verfahren". § 34 InsO, der die Befugnis zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Eröffnungsantrag behandelt, wird von dieser Verweisung nicht erfasst. Vielmehr ist in den §§ 270 ff InsO genau geregelt, gegen welche Maßnahmen die sofortige Beschwerde stattfindet. Es handelt sich um die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines Gläubigers (§ 272 Abs. 2 InsO) sowie um die vorzeitige Entlassung und die Vergütung des Sachwalters (§ 274 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 59, 64 InsO). Auf eine sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 1 oder 2 InsO hin wird das Vorliegen oder Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen überprüft, nicht die Entscheidung nach § 270 InsO. Die Eigenverwaltung stellt keine eigene Verfahrensart dar, die selbständig beantragt und deren Ablehnung nach § 34 InsO angegriffen werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.).
11
c) Nach verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur soll der Schuldner im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags allerdings geltend machen können, der angeforderte, aber nicht gezahlte Vorschuss sei fehlerhaft berechnet worden (LG Traunstein NZI 2000, 439; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 10, 16; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 15; MünchKommInsO /Schmahl, § 34 Rn. 52; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 8; Lüke, ZIP 2001, 2189); denn die Vorschrift des § 13 InsO schütze auch das Recht des Schuldners auf eine geordnete Abwicklung seines Vermögens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 6). Ebenso könnte inzident eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 2 InsO erfolgen. Die Anordnung der Eigenverwaltung nebst Bestellung eines Sachwalters (§ 270 Abs. 3 InsO) verursacht regelmäßig weniger Kosten als die Bestellung eines Insolvenzverwalters, wirkt sich also auf die Höhe der Verfahrenskosten und damit auf den vom Insolvenzgericht anzufordernden Vorschuss (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO) aus.
12
Ist die Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung nach § 270 InsO jedoch einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen, gilt gleiches auch für die Höhe des angeforderten Vorschusses, soweit diese von der Eigenverwaltung abhängt. Die Prüfung, ob das Insolvenzgericht zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hat, kann nicht dazu führen, dass das Beschwerdegericht einen geringeren Vorschuss anordnet, welcher eine Eigenverwaltung zwingend voraussetzt. Hält das Insolvenzgericht die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO nicht für erfüllt und lehnt es deshalb ab, die Eigenverwaltung anzuordnen, kann nur die Gläubigerversammlung diese Entscheidung korrigieren (§ 271 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). Führt die Ablehnung mittelbar zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, bleibt es bei dieser Entscheidung. Dem Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO) erreichen will, bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (§ 4a InsO). Er kann nicht die Anordnung der Eigenverwaltung dadurch erzwingen, dass er einen Vorschuss beschafft (oder - wie im vorliegenden Fall - in Aussicht stellt), der nur zur Deckung der geringeren Kosten einer Eigenverwaltung ausreicht.
13
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der Gesetzgeber hat die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, der Gläubigerversammlung übertragen, nicht dem Schuldner selbst oder dem Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). Der Ausschluss eines Instanzenzuges ist daher nur konsequent.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 101 IN 2808/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2005 - 86 T 49/05 -

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(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/05
vom
11. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder
isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit- glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
2
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung beschloss , den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenverwaltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist sodann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht beendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin beziehen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
5
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insolvenzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Beschwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen.
6
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insolvenzverfahrens , nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung.
8
b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.
9
aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, 4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003, S. 483 f).
10
bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß- nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts (AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKommInsO /Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO § 270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003, 728, 729).
11
cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwaltung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Eigenverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; geschehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlenbruck ZInsO 2003, 821, 822).
12
(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei- ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.
13
(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insolvenzverfahrens , die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insolvenzverfahren , nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unterscheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung angeordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nachträglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerversammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begründen wäre.
14
Auch dd) der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ablehnung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.
15
(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insolvenzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.
16
(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver- sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entscheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jederzeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
17
Für (3) eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerversammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläubigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn

1.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich erweist, dass
a)
der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat,
b)
die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,
c)
Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,
2.
die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,
3.
dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird,
4.
dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen,
5.
dies vom Schuldner beantragt wird.

(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/05
vom
11. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder
isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit- glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
2
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung beschloss , den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenverwaltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist sodann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht beendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin beziehen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
5
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insolvenzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Beschwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen.
6
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insolvenzverfahrens , nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung.
8
b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.
9
aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, 4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003, S. 483 f).
10
bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß- nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts (AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKommInsO /Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO § 270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003, 728, 729).
11
cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwaltung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Eigenverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; geschehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlenbruck ZInsO 2003, 821, 822).
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(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei- ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.
13
(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insolvenzverfahrens , die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insolvenzverfahren , nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unterscheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung angeordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nachträglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerversammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begründen wäre.
14
Auch dd) der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ablehnung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.
15
(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insolvenzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.
16
(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver- sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entscheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jederzeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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Für (3) eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerversammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläubigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/05
vom
11. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder
isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit- glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
2
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung beschloss , den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenverwaltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist sodann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht beendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin beziehen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
5
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insolvenzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Beschwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen.
6
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insolvenzverfahrens , nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung.
8
b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.
9
aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, 4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003, S. 483 f).
10
bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß- nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts (AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKommInsO /Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO § 270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003, 728, 729).
11
cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwaltung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Eigenverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; geschehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlenbruck ZInsO 2003, 821, 822).
12
(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei- ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.
13
(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insolvenzverfahrens , die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insolvenzverfahren , nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unterscheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung angeordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nachträglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerversammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begründen wäre.
14
Auch dd) der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ablehnung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.
15
(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insolvenzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.
16
(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver- sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entscheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jederzeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
17
Für (3) eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerversammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläubigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/05
vom
11. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder
isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit- glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
2
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung beschloss , den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenverwaltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist sodann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht beendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin beziehen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
5
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insolvenzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Beschwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen.
6
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insolvenzverfahrens , nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung.
8
b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.
9
aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, 4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003, S. 483 f).
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bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß- nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts (AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKommInsO /Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO § 270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003, 728, 729).
11
cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwaltung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Eigenverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; geschehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlenbruck ZInsO 2003, 821, 822).
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(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei- ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.
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(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insolvenzverfahrens , die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insolvenzverfahren , nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unterscheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung angeordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nachträglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerversammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begründen wäre.
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Auch dd) der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ablehnung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.
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(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insolvenzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.
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(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver- sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entscheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jederzeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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Für (3) eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerversammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläubigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -