Insolvenzordnung - InsO | § 351 Dingliche Rechte

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/07/2011 00:34

Die Zwangsversteigerung kann nur angeordnet werden, wenn der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und dem englischen Insolvenzverwalter zugestellt wurde - BGH vom 03.02.2011 - Az: V ZB 54/
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Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen
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published on 03/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/10 vom 3. Februar 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1
published on 08/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/14 vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; GrStG § 12 Öffentliche Lasten des Grundstücks (
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Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem...