(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

UK-Insolvenz: Die Zwangsversteigerung eines deutschen Grundstücks, welches zur Insolvenzmasse gehört, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

07.07.2011

Die Zwangsversteigerung kann nur angeordnet werden, wenn der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und dem englischen Insolvenzverwalter zugestellt wurde - BGH vom 03.02.2011 - Az: V ZB 54/
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand


Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - V ZB 54/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/10 vom 3. Februar 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - V ZB 41/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/14 vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; GrStG § 12 Öffentliche Lasten des Grundstücks (

Referenzen

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem...