Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05

bei uns veröffentlicht am05.07.2007
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 5 O 92/04, 08.12.2004
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 5/05, 18.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 221/05
Verkündet am:
5. Juli 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3

a) Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle
an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung
staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EGVertrag
nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs
als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des
Rückforderungsanspruchs.

b) Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen
Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung
eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand
, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt,
kommt keine Bedeutung zu.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel
, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2005 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2004 aufgehoben, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der als Darlehen angemeldeten Forderungen nebst Zinsen stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 94,6 %, der Beklagte 5,4 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin gewährte der S. GmbH (i. F.: Schuldnerin) in der Zeit von Juli 1997 bis März 2000 15 Darlehen in Höhe von insgesamt ca. 54,9 Mio. DM und stundete ihr darüber hinaus eine Kaufpreisforderung in Höhe von 3.116.626,33 DM = 1.593.505,74 €. Die Schuldnerin sollte so neu strukturiert und saniert werden; die Darlehen sollten vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (i. F.: Kommission) in Zuschüsse umgewandelt werden. Wegen einiger der Darlehen erklärte die Klägerin im Verlauf der Umstrukturierung Rangrücktritte.
2
Seit Oktober 1998 war die L. GmbH i. L. alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft war seit September 1999 die Klägerin.
3
Wegen der Darlehen leitete die Kommission im August 2000 ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin meldete die Darlehensforderungen - teilweise nachrangig - und die Kaufpreisforderung , jeweils zuzüglich Zinsen, im Oktober 2000 zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt sie vorläufig.
4
Die Kommission entschied am 9. April 2002, dass von der Bundesrepublik Deutschland an die Schuldnerin vergebene Beihilfen in Höhe von 34,26 Mio. Euro, darunter die hier in Rede stehenden Darlehen sowie die gestundete Forderung, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und forderte die Bundesrepublik auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern (ABlEG - L 314/75, 84 f).
5
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr in Höhe der Darlehen und der gestundeten Forderung nebst Zinsen eine Insolvenzforderung sowie eine nachrangige Insolvenzforderung wegen der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen zustehe. Das Landgericht hat der Klage im We- sentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat weitgehend Erfolg.

A.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei begründet. Der Klägerin stehe ein Bereicherungsanspruch zu; die Darlehensverträge seien nichtig (§ 134 BGB), weil sie gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag verstießen. Der Bereicherungsanspruch gewähre der Klägerin eine nicht nachrangige Insolvenzforderung (§ 38 InsO). § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO greife nicht ein, weil die Rückzahlungsansprüche wirksam durchgesetzt werden müssten. Die Eigenkapitalersatzregeln stünden dem entgegen und seien deshalb nicht anzuwenden.

B.


8
Diese Begründung des Berufungsgerichts trifft zu. Gleichwohl hält seine Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit es der Feststellungsklage hinsichtlich der als Darlehen angemeldeten Forderungen nebst Zinsen stattgegeben hat. Insoweit ist die Klage unzulässig.

I.


9
in Auch der Revisionsinstanz ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen; der Bundesgerichtshof ist insoweit Tatsacheninstanz (vgl. BGHZ 85, 288, 290; 86, 184, 188; 100, 217, 219; 166, 1, 2; BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892).
10
1. Dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin nur vorläufig bestritten hat, steht der Zulässigkeit der Klage allerdings nicht entgegen. Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin (§ 176 InsO) eine angemeldete Forderung lediglich vorläufig bestreitet. Daher ist auch ein solches vorläufiges Bestreiten als ein Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, WM 2006, 731, 732).
11
2. Die Klage ist aber überwiegend unzulässig, weil die Klägerin ihre als Darlehen angemeldeten Forderungen nicht in der rechtlich gebotenen Form zur Tabelle angemeldet hat.
12
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; MünchKomm-InsO/ Schumacher, § 181 Rn. 3). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs - und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden. Wird er nach der insolvenzrechtlichen Prüfung geändert, so bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (BGH, Urt. v. 27. September 2001 und v. 23. Oktober 2003, jew. aaO).
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a) Der beklagte Insolvenzverwalter hat die Unzulässigkeit der Klage nicht gerügt; er hat vielmehr mehrfach geäußert, dass sie seiner Ansicht nach zulässig sei. Dieser von der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. § 296 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung nicht verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001, aaO); denn § 181 InsO will die übrigen Insolvenzgläubiger schützen, weil das Feststellungsurteil auch ihnen gegenüber wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO).
14
Die b) europarechtlichen Regelungen und der auf ihnen beruhende Rückforderungsbescheid der Kommission zwingen nicht dazu, von den Voraussetzungen des § 181 InsO abzuweichen. Die Forderung kann auch nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 1 Satz 1 InsO jederzeit angemeldet werden (§ 177 InsO; vgl. im Übrigen BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779).
15
c) Die Klägerin hat ihre auf den Darlehen beruhenden Forderungen teilweise mit einem anderen Rang als dem von ihr nunmehr bezeichneten zur Tabelle angemeldet, nämlich als nachrangig (§ 39 InsO). Im Übrigen hat sie die Forderungen als Darlehensforderungen und damit unter Angabe eines anderen Grundes angemeldet.
16
aa) Die Klägerin hat wegen der von ihr ausgereichten Darlehen nicht nachrangige Insolvenzforderungen (vgl. § 38 InsO) nur in einer Höhe von 16.297.095,73 € angemeldet. Davon entfallen 14.391.843,87 € auf die Hauptforderung und 1.905.251,86 € auf die - nicht nachrangigen - Zinsen. Die übersteigende Forderung von 16.892.060,61 € hat sie nur als nachrangig (vgl. § 39 Abs. 1 InsO), also mit einem anderen Rang, angemeldet. Die anderen Gläubiger hatten bislang keine Gelegenheit, einen besseren Rang des übersteigenden Betrags zu prüfen.
17
Der von der Klägerin erklärte Rangrücktritt ist allerdings unwirksam, weil der Beihilfegeber sich auf diese Weise nicht seiner Rückforderungsverpflichtung entziehen darf (vgl. Bork, Festschrift für Lutter, Seite 301, 308 f). Darauf kommt es aber nicht an. Denn auch wenn dem die Feststellung begehrenden Gläubiger ein besserer als der von ihm angemeldete Rang zusteht, müssen die übrigen Insolvenzgläubiger doch Gelegenheit erhalten, sich zu diesem besseren Rang zu äußern. Gerade darin liegt der Sinn des § 181 InsO.
18
bb) Wegen der von ihr ausgereichten Darlehen im Übrigen hat die Klägerin Forderungen in Höhe der restlichen 16.297.095,73 € mit einem anderen Grund angemeldet.
19
(1) Ob eine Änderung zwischen dem Grund der Anmeldung und dem der Klage vorliegt, bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGHZ 105, 34, 37; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO). Die Frage der Änderung ist anhand des Schutzzwecks des § 181 InsO zu beurteilen. § 181 InsO, der § 146 Abs. 4 KO entspricht, soll, wie bereits ausgeführt, sicherstellen, dass die übrigen Widerspruchsberechtigten Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Feststellung der Insolvenzforderungen erhalten (Hahn, Die Gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band IV KO, S. 329). Es darf keine Insolvenzforderung eingeklagt werden, welche nicht der vorschriftsmäßigen Prüfung unterworfen worden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Änderung des das Wesen der Forderung bestimmenden Schuldgrundes gegeben ist (Hahn, aaO). In einem solchen Fall müssen die übrigen Gläubiger Gelegenheit erhalten, sich zu dem neuen Anspruchsgrund zu äußern, weil sie in ihrer aufgrund der Anmeldung vorgenommenen Prüfung noch nicht alle nunmehr in der Klage wesentlichen Aspekte berücksichtigen konnten. Das ist insbesondere dann anzunehmen , wenn die den Klagegrund der Feststellungsklage begründende Forderung rechtlich wesentlich anders zu beurteilen ist als die angemeldete, es also nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung geht (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO). Muss dem in der Klage geltend gemachten Anspruchsgrund eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als dem angemeldeten, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Grundes der Forderung. Wegen des Schutzzwecks des § 181 InsO genügt es nicht, dass der beklagte Insolvenzverwalter den gemeinsamen Gegenstand des Anspruchsgrundes erkennen kann (BGH, Urt. v. 27. September 2001, aaO S. 2181; Graf-Schlicker, InsO § 174 Rn. 16).
20
(2) Vorliegend beruht die der Feststellungsklage zugrunde liegende Forderung auf einem anderen Sachverhalt und ist rechtlich wesentlich anders zu beurteilen als die angemeldete. Die Klägerin hat ihre Forderungen als Darlehensforderungen angemeldet. Tatsächlich stehen der Klägerin aber Bereicherungsansprüche gegen die Schuldnerin zu, weil die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag (i. F.: EGV) verstießen. Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; Rs. C-354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 11; Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547 Rn. 39). Eine Notifizierung der Darlehensverträge ist hier unterblieben (vgl. Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 - ABlEG L 314/75, Rn. 87). Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, VIZ 2004, 77, 78; vgl. auch EuGH, Rs. 354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 12).
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Die der Feststellungsklage zugrunde liegenden Bereicherungsansprüche unterscheiden sich erheblich von den angemeldeten Darlehensforderungen, weil sie von anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängen. Darlehen eines Gesellschafters können den Restriktionen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegen. Da auch das Stehen lassen von Forderungen zur Anwendung der Regelungen über den Eigenkapitalersatz (§§ 32a, 32b GmbHG) führt (BGHZ 127, 336, 345), unterfallen Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz sogar regelmäßig diesen Einschränkungen. Sie sind dann nur als nachrangige Insolvenzforderungen zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Meldet ein Gesellschafter Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle an, können und werden die übrigen Gläubiger darauf vertrauen, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob diese eigenkapitalersetzend waren, und dass dies in aller Regel zu bejahen sein wird. Die Bereicherungsansprüche sind hingegen, wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. II. ergibt, aufgrund der europarechtlichen Vorgaben im Insolvenzverfahren als nicht nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln (§ 38 InsO). Daraus folgt, dass die Bereicherungsansprüche im Insolvenzverfahren rechtlich wesentlich anders zu behandeln sind als die von der Klägerin angemeldeten Darlehensansprüche. Insoweit ist die Klage daher unzulässig.

II.


22
Die Revision ist hingegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der von der Klägerin angemeldeten Kaufpreisforderung wendet.
23
1. Insoweit ist die Feststellungsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ihre Kaufpreisforderung in der rechtlich gebotenen Weise angemeldet. Der Rang und der Grund des Anspruchs haben sich nicht geändert (§ 181 InsO).
24
Das 2. Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin insoweit auch mit Recht stattgegeben. Auf die zwischen den Parteien nicht streitige Forderung ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht anzuwenden.
25
Zwar führt auch das Stehen lassen von Forderungen zur Anwendung der Regelungen über den Eigenkapitalersatz (§§ 32a, 32b GmbHG; vgl. BGHZ 127, 336, 345). Die Kaufpreisforderung ist aber nicht als nachrangige Insolvenzforderung zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), denn sie ist aufgrund der europarechtlichen Rückforderungsbestimmungen durchzusetzen, um die durch die unerlaubte Beihilfe eingetretene Wettbewerbsbeeinträchtigung zu beseitigen. Zwar führt der Verstoß gegen das formelle Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV allein noch nicht dazu, dass die Beihilfe endgültig zurückzufordern ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Artt. 7 Abs. 5, 14 Abs. 1 der EG-Verordnung 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 EGV vom 22. März 1999, ABlEG L 83/1, S. 1 f - i. F.: EG-VO 659/1999). Aufgrund des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot steht noch nicht fest, dass die Darlehen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten und deshalb gegen das Beihilfeverbot gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV (früher Art. 92 Abs. 1 EGV) verstießen. Diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entscheidung der Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EGV (früher Art. 93 Abs. 2 EGV) in Verbindung mit den vorgenannten Artikeln der EG-VO 659/1999 konkretisiert wurde (EuGH, Rs. 77/72, Slg. 1973, 611 Rn. 6; Rs. 78/76, Slg. 1977, 595 Rn. 10; Rs. C-301/87, Slg. 1990, I-307 Rn. 9 f, 21). Mit der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 steht hier aber fest, dass die Beihilfen auch materiell-rechtlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und von der Bundesrepublik Deutschland zurückzufordern sind.
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a) Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 31; Rs. C-404/00, Slg. 2003, I-6695 Rn. 21; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 [Rn. 42]). Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42). Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75). Die Rückforderung hat nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 unverzüglich zu erfolgen. Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 76).
27
Die Beihilfen sind nach Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des deutschen Rechts zurückzufordern (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999). Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C209 /00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49). Im Fall von rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen muss ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt und dazu die betreffende Beihilfe unverzüglich zurückgefordert werden (EuGH, Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35). Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kom- missionsentscheidung verhindert (EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 50). Generell sind bei der Durchführung der Rückforderung auch die mit dem Beihilfeverbot verfolgten Ziele zu berücksichtigen (EuGH, Rs. C-334/99, Slg. 2003, I-1139 Rn. 118). Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt, kommt dem EG-Recht nach Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz ein Anwendungsvorrang zu (BVerfGE 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204). Verhindert also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwert sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, sind die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 53). Das nationale Gericht ist dabei verpflichtet, einen Schutz gegen die Auswirkung der rechtswidrigen Durchführung von Beihilfen sicherzustellen (EuGH, Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547 Rn. 67).
28
Die b) Verpflichtung zur Rückforderung besteht aber nicht uneingeschränkt. Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber, wie hier, seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779). Denn durch das Insolvenzverfahren und die Liquidation des Beihilfeempfängers wird die durch die unerlaubte Beihilfe hervorgerufene Beeinträchtigung des Wettbewerbs in aller Regel bereinigt. Durch die Liquidation haben in der Vergangenheit benachteiligte Wettbewerber die Möglichkeit, die durch das Ausscheiden des Beihilfeempfängers frei werdende Lücke am Markt zu nutzen. Sie können auch die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers vom Insolvenzverwalter erwerben und ihrerseits einsetzen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003, I-4035 Rn. 69). Auf die Rückforderung der Beihilfe sind mit der vorgenannten Einschränkung grundsätzlich die jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden.
29
c) Die Verpflichtung zur Rückforderung wird mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren aber nur dann effektiv und unverzüglich umgesetzt, wenn die Rückforderungsansprüche als nicht nachrangige Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) behandelt werden. Nur unter dieser Voraussetzung wird die mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung wirksam beseitigt. Der Vorrang der europarechtlichen Regelungen der Art. 88 Abs. 2 EGV, Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 führt zur Nichtanwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
30
aa) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Rückforderungsanspruch für staatliche Beihilfen, die als eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zu werten seien, gewähre gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur eine nachrangige Insolvenzforderung; das Europarecht gebiete nichts anderes (Bork, aaO S. 315 f; Smid, Festschrift für Uhlenbruck S. 405, 417 f; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 39 Rn. 20e u. 20f; Geuting/Michels ZIP 2004, 12, 15; a. A. von der Lühe/Lösler ZIP 2002, 1752, 1755 f; zweifelnd Quardt in Heidenhain , Handbuch des europäischen Beihilfenrechts § 54 Rn. 16). Die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts seien wettbewerbsneutral. Entscheidend sei allein die Liquidation des Beihilfeempfängers, weil dadurch die Wettbewerbsbeeinträchtigung beseitigt werde. Wer den Liquidationserlös erhalte, sei dann aus Sicht der Wettbewerber ohne Bedeutung (Geuting/Michels aaO). Darüber hinaus seien die Gläubigervorrechte mit der Insolvenzrechtsreform abgeschafft worden; ihre Wiedereinführung sei richterlicher Rechtsfortbildung entzogen (Smid, InsO 2. Aufl. § 39 Rn. 18).
31
bb) Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Beihilfegeber ist auch in der Insolvenz des Beihilfeempfängers zur Rückforderung verpflichtet; nur so wird die unerlaubte Beeinträchtigung des Wettbewerbs bereinigt.
32
(1) Mit der Nichtanwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird kein Gläubigervorrecht eingeführt. Die Klägerin wird vielmehr wie jeder andere Gläubiger behandelt. Die Nichtanwendung ist auch keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung , sondern folgt aus dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts und der den nationalen Gerichten im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 EGV zugewiesenen Funktion (EuGH, Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547 Rn. 67).
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(2) Der Mitgliedstaat wird durch die Entscheidung der Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EGV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1, 3 EG-VO 659/1999 verpflichtet, die Beihilfe effektiv und unverzüglich zurückzufordern. Daran ändert die Insolvenz des Beihilfeempfängers grundsätzlich nichts; die Anwendung des deutschen Insolvenzrechts darf die Rückforderung nicht faktisch verhindern (von der Lühe/Lösler aaO S. 1758). Die Teilnahme des Rückforderungsanspruchs am Insolvenzverfahren ist allein der rein tatsächlichen Unmöglichkeit der vollständigen Befriedigung aller Gläubiger des Beihilfeempfängers geschuldet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll den Beihilfegeber hingegen nicht von seiner Rückforderungspflicht entbinden. Er ist vielmehr verpflichtet, alle Gläubigerrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur bestmöglichen Befriedigung des Beihilferückforderungsanspruchs aktiv wahrzunehmen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003, I-4035 Rn. 69; Ehricke ZIP 2000, 1656, 1660; Borchardt ZIP 2001, 1301, 1302; Quardt, aaO § 54 Rn. 1; vgl. auch Koenig BB 2000, 573, 580). Wenn die Rückforderung aber nur zu einer nachrangigen Insolvenzforderung führte, hätte der Beihilfegeber nicht einmal die uneingeschränkte Möglichkeit, die Rückforderung zur Ta- belle anzumelden, sondern könnte der entsprechenden Pflicht nur nachkommen , wenn das Insolvenzgericht ihn zur Anmeldung aufforderte (vgl. § 174 Abs. 3 InsO). Er stünde also noch schlechter, als dies wegen der Zahlungsunfähigkeit des Beihilfeempfängers ohnehin schon der Fall ist. Die Einordnung als nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO würde selbst die auf der Zahlungsunfähigkeit beruhende quotale Rückforderung faktisch unmöglich machen. Denn die auch nur teilweise Befriedigung nachrangiger Insolvenzforderungen ist regelmäßig nicht zu erwarten. Die nur theoretische Möglichkeit, dass grundsätzlich auch eine nachrangige Forderung befriedigt werden kann, reicht für die von Art. 88 Abs. 2 EGV, Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 geforderte effektive Durchsetzung der Rückforderung nicht aus (entgegen Kübler /Prütting/Holzer, aaO Rn. 20f).
34
(3) Falls Sicherungsrechte bestehen sollten, könnte der Beihilfegeber auf diese nicht zurückgreifen, weil sie nicht verwertbar sind, wenn sie kapitalersetzende Darlehen besichern (vgl. BGHZ 133, 298, 305). Mit der Möglichkeit, Sicherheiten zu verwerten, kann aber ein effektiver Weg beschritten werden, um die Beihilfe unverzüglich zurückzuerhalten und damit die durch sie bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung schon im noch laufenden Insolvenzverfahren zu beseitigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Beihilfegeber in diesem Fall nicht auf die Sicherheit zurückgreifen dürfte.
35
(4) Die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO würde darüber hinaus die Einflussnahme des Rückforderungsgläubigers auf das Insolvenzverfahren des Beihilfeempfängers ausschalten, die notwendig ist, um den mit der Beihilfe erlangten Wettbewerbsvorteil vollständig abzuschöpfen und sein teilweises Weiterwirken auch im Falle einer (übertragenden) Sanierung des Schuldnerunter- nehmens zu verhindern (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75, 76, 85, 86).
36
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Wettbewerbs noch nicht gebannt. Der Insolvenzverwalter kann den Betrieb des Beihilfeempfängers - möglicherweise über längere Zeit - fortführen. Damit nutzt er den auf der unerlaubten Beihilfe beruhenden Wettbewerbsvorteil aus. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn es zu einem Insolvenzplanverfahren kommt. Schließlich ist es denkbar, dass der Betrieb des Beihilfeempfängers an eine Auffanggesellschaft veräußert wird, die gemäß § 138 Abs. 2 InsO als nahe stehend anzusehen ist (vgl. § 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Auch dann liegt es nahe, dass die mit Hilfe der verbotenen Beihilfe erworbenen Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zu einem nicht marktgerechten Preis veräußert werden, wodurch sich die Wettbewerbsbeeinträchtigung fortsetzt (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 86).
37
Als nachrangiger Insolvenzgläubiger wäre der Beihilfegeber nicht berechtigt , die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO); er wäre in ihr auch nicht stimmberechtigt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er könnte also weder einer Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter ohne vollständige Rückzahlung der Beihilfe noch einer Veräußerung an eine nahe stehende Gesellschaft widersprechen. Ein Erfolg versprechender Widerspruch gegen einen Insolvenzplan wäre ihm ebenfalls nicht möglich; denn mit einer Quote hat er regelmäßig nicht zu rechnen (vgl. § 245 Abs. 1, § 225 Abs. 1 InsO).
38
(5) Entschiede man anders (vgl. OLG Jena WM 2006, 222), wäre es für den Mitgliedstaat ein Leichtes, seine Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen zu umgehen, indem er sich zum Gesellschafter macht.
39
3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 92/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 U 5/05 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu

Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung


(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve

Insolvenzordnung - InsO | § 181 Umfang der Feststellung


Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Insolvenzordnung - InsO | § 75 Antrag auf Einberufung


(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: 1. vom Insolvenzverwalter;2. vom Gläubigerausschuß;3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrech

Insolvenzordnung - InsO | § 176 Verlauf des Prüfungstermins


Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Insolvenzordnung - InsO | § 77 Feststellung des Stimmrechts


(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt. (2) Die Gläubiger, deren Forderungen

Insolvenzordnung - InsO | § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner


(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei

Insolvenzordnung - InsO | § 245 Obstruktionsverbot


(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn 1. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie o

Insolvenzordnung - InsO | § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger


(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen. (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen G

Insolvenzordnung - InsO | § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte


(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist, 1. zu den Personen gehört, die dem

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - IX ZR 79/18

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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 231/98 Verkündet am:
21. Februar 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3
Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der
Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens
unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der unter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger - und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung der Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.
II. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 aufgehoben und das unterbrochene Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter I. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Gerichtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144 und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die weiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7 (6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74 (14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu 145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45 (1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben vom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststellung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Gesellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle begehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die Gemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens – am 7. Juli 1995 – wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren gegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht den auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-
stellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der erkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor aufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenommen.
1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1; Urt. v. 15. Oktober 1953 – IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v. 8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146 Rdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen zwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen durch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im
Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in Abrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst in der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85, 288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die betreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind. Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Konkursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forderungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die Forderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht aus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung bestritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit die Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche Auszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung nicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann auch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten beizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfeststellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87, WM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (Zöller/ Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).

b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massenverfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen und der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die bisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten würde , entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderungen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit der Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entscheidung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich gelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.
2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich der Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO).
Röhricht Henze Kurzwelly
Kraemer Münke

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 314/02 Verkündet am:
4. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 3a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628) rund 80 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni 1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 1. Oktober 1997 fällig werdenden Kaufpreis von insgesamt 443.952 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt erworbene Flächen von 420.000 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrs-
wert erworbene Flächen von 23.952 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde am 29. Juli 1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb gewährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurückzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.
Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1387) eingeführten Vorschriften des § 3 a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in Höhe von 498.443,89 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schreiben vom 15. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nachzahlung des Differenzbetrages von 78.443,89 DM sowie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. November 2000 in Höhe von 13.349,81 DM auf. Den Gesamtbetrag von 91.793,70 DM (= 46.933,37 weiterer Zinsen ab dem 16. November 2000 macht die Klägerin mit der vorlie-
genden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin nach § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG als gegeben an. Danach gilt der am 1. September 1997 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf den durch Anhebung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforderten Zinsen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich unbedenklich.

a) Die Norm verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Allerdings begrenzen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fußenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit die Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze (BVerfGE 94, 241, 258 f; 95, 64, 86 f; 97, 67, 78 f; 101, 239, 262 f; 103, 392, 403; 103, 271, 278; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853 m.w.N.). Der Einzelne soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß ein Gesetz an abgeschlossene , der Vergangenheit angehörende Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (sog. echte Rückwirkung). Auch kann unter bestimmten Umständen das Vertrauen darauf Schutz verdienen, daß eine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sog. unechte Rückwirkung). In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Vertrauensschutz, daß es um eine nachträgliche Verschlechterung einer bestehenden Rechtsposition geht (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 367, 368; 72, 175, 196; 94, 241, 258; 103, 271, 287; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Rdn. VII 66).
bb) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. § 3a AusglLeistG greift, auch soweit die Vorschrift dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis einseitig zu erhöhen, nicht in eine bestehende Rechtsposition des Käufers ein. Der auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. ge-
schlossene Kaufvertrag gewährte dem Käufer eine solche Rechtsposition nicht, da er gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig war.
(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der begünstigte Flächenerwerb unter den hier obwaltenden Umständen nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellte und deshalb gegen das Beihilfeverbot gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (früher Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag) verstieß. Denn diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (früher Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag) konkretisiert wurde (EuGH, Rs. 77/72, Capolongo/ Maya, Slg. 1973, 611 Rdn. 6; Rs. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595 Rdn. 10; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 87 EGV Rdn. 6). Daran fehlte es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
(2) Der Vertrag verstieß darüber hinaus aber gegen das in Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag enthaltene Verbot der Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen. Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl. BFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV Rdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union,
Stand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101). Eine Notifizierung des Flächener- werbsprogramms ist hier unterblieben (vgl. Schreiben der Europäischen Kommission an die Deutsche Bundesregierung vom 30. März 1998, ABl. EG Nr. C 215 vom 10. Juli 1998 S. 7; Begründung der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999, ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21, 35 f, 47).
Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (vgl. LG-Rostock, VIZ 2002, 632, 636; MünchKommBGB /Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 38; Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 4; Pechstein, EuZW 1998, 495, 497; ders., NJW 1999, 1429, 1432; Purps, VIZ 2001, 401, 407; Remmert, EuR 2000, 469, 476, 478, 480; Schroeder, ZHR 161 (1997), 805, 811; Steindorff, EuZW 1997, 7, 10; a.A. Meixner, ZOV 1999, 251, 258; Hopt/Mestmäcker, WM 1996, 801, 805, für den Fall, daß durch die Nichtigkeitsfolge Rechte Dritter beeinträchtigt würden).
Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGVertrag ) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbrüster aaO). Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu. Das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag soll im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern (Generalanwalt Jacobs , Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, Schlußanträge Rdn. 28; Grabitz /Hilf/von Wallenberg aaO Art. 88 EGV Rdn. 63). Um diesen materiellen Gesetzesverstoß geht es (vgl. auch Remmert, EuR 2000, 469, 476 f).

Allerdings richtet sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch an die Empfänger staatlicher Beihilfen. Das steht der Anwendbarkeit des § 134 BGB jedoch nicht entgegen. Zum einen ist fraglich, ob es sich nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht auch an die Begünstigten richtet. Denn der Schutz des freien Wettbewerbs als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Markt läßt sich ohne Einbeziehung der durch die staatlichen Beihilfen Begünstigten nicht verwirklichen. Jedenfalls ist aber anerkannt, daß § 134 BGB auch dann Anwendung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (BGHZ 46, 24, 26; 65, 368, 370; 88, 240, 253; BGH, Urt. v. 30. April 1992, III ZR 151/91, NJW 1992, 2021; Urt. v. 22. Oktober 1998, VII ZR 99/97, NJW 1999, 51, 52). So ist es hier. Das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag dient nicht nur der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission. Es geht auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern , die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte (vgl. Generalanwalt Jacobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I5505 , Schlußanträge Rdn. 28; Remmert, EuR 2000, 469, 471, 476; Pechstein, EuZW 1998, 495, 496). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der privatrechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl. EuGH, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12; Rs. C-144/91 und C145 /91, Demoor, Slg. 1992, I-6613 Rdn. 26 f; Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I3547 Rdn. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren -
Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen. Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel dar- an, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutschland /Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 67). Im nationalen Zivilrecht ergibt sich dieselbe Rechtsfolge aus § 134 BGB.
cc) Eine rückwirkende unzulässige Belastung für den Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß § 3a AusglLeistG denjenigen, der zu bestimmten günstigeren Bedingungen hat kaufen wollen, nunmehr zu anderen, weniger günstigen Bedingungen bindet.
Da die nach § 3 AusglLeistG a.F. abgeschlossenen Verträge nichtig sind, wären sie nach bereicherungsrechtlichen Kategorien rückabzuwickeln gewesen. Ein Neuabschluß wäre nur unter den sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 ergebenden Bedingungen zulässig gewesen. Bei einem Verstoß hiergegen wäre der Vertrag, nunmehr wegen des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 (früher Art. 92 Abs. 1) EG-Vertrag, wiederum nach § 134 BGB nichtig gewesen (vgl. nur Remmert, EuR 2000, 469, 479; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 811 f; Schütterle, EuZW 1993, 625, 627). Um den mit einem solchen Neuabschluß verbundenen Verwaltungs- und
Kostenaufwand zu vermeiden (Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 5), hat der Gesetzgeber in § 3a AusglLeistG eine Bestätigung der nichtigen Kaufverträge entsprechend § 141 BGB mit geänderten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Vertragsbedingungen fingiert. Er hat sich dabei an dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orientiert, bürdet dem Käufer aber keine ihn belastenden Leistungen gegen dessen Willen auf, da er ihm zugleich ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, das zwar befristet, aber nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist (§ 3a Abs. 4 AusglLeistG). Es liegt also in der Hand des Käufers, ob er die Bindung an einen gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen, für ihn aber mit einer Nachforderung verbundenen Vertrag will oder ob er eine Rückabwicklung der auf den unwirksamen Vertrag erbrachten Leistungen vorzieht. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2323 [Nr. 5]).

b) Die Vorschriften des § 3a AusglLeistG verstoßen auch nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.
Dieses Verbot richtet sich gegen Einzelfallgesetze, die ein Grundrecht einschränken oder die Grundlage für eine solche Einschränkung bilden. Um einen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 3a AusglLeistG insofern ein Einzelfallgesetz, als es nur für einen abschließend bestimmten Adressatenkreis gilt, nämlich für die Vertragsparteien, die vor dem 28. Januar 1999 Kaufverträge auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG a.F. geschlossen haben. Es enthält aber keine Grundrechtseinschränkung, und zwar schon deswegen nicht, weil - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Käufers ohnehin nicht verschlechtert wird.

3. Die durch § 3a AusglLeistG letztlich bezweckte Rückforderung der Beihilfe ist nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen.

a) Bei der Beurteilung des Zahlungsverlangens nach rein zivilrechtlichen Kategorien kommt ein Ausschluß der Rückforderung der Beihilfe an sich nicht in Betracht. Hätte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht nach § 3a Abs. 4 Satz 1 AusglLeistG Gebrauch gemacht, wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln gewesen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 AusglLeistG). Die Folge wäre der Verlust des durch die Beihilfe unterstützten Grunderwerbs gewesen. Da der Kläger von der Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Vertrag unter den geänderten Bedingungen hingenommen, also auch die Kaufpreisnachforderung , in der wirtschaftlich die Rückforderung der Beihilfe liegt.

b) Diese in die Kaufpreisnachforderung gekleidete Rückforderung kann im Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 48 Abs. 2 VwVfG) treuwidrig und damit nach § 242 BGB unzulässig sein. Folge davon wäre, daß der Kaufvertrag als zu den ursprünglichen Bedingungen bestätigt gilt. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.
aa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so ist eine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich (BVerwGE 92, 81, 82; 106, 328, 336). Diesen öffentlich-rechtlichen Bindungen kann sich der Staat nicht dadurch entziehen, daß er die Beihilfegewährung - wie hier - durch
eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft (vgl. Ludden, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 AusglLeistG Rdn. 7) vornehmen läßt (vgl. BGHZ 91, 84, 96 f). Daher können in einem solchen Fall die ansonsten nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihrem sachlichen Gehalt zivilrechtlich nicht ausgeblendet werden. Es geht bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung ausnahmsweise ausscheidet, um Fragen des Vertrauensschutzes, um die Berücksichtigung besonderer Belange des Empfängers der Beihilfe, die auch dem Zivilrecht nicht fremd sind und hier unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen sind (vgl. Schneider, NJW 1992, 1197, 1201).
bb) § 48 Abs. 2 VwVfG verbietet die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt, dann, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß an den Europäischen Gerichtshof (Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437 Rdn. 14; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135 Rdn. 51; Rs. C-2495, Alcan, Slg. 1997, I-1591 Rdn. 25; Rs. T-67/94, Ladbroke Racing Kommission, Slg. 1998, II-182; ebenso BVerwGE 92, 81, 86; 106, 328, 336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter wegen der durch Art. 88 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im
konkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zu erwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des Notifikationsverfahrens zu vergewissern. Dagegen spricht, daß der Kaufvertrag, der dem Beklagten die Vergünstigung gewährte, dem geltenden Recht zu entsprechen schien. Daß der Beklagte hätte erkennen können, daß die in dem Vertrag enthaltene Beihilfegewährung dem Gemeinschaftsrecht widersprach, ist immerhin zweifelhaft. Hierauf verweist die Revision zu Recht.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht anzulasten ist, so ist sein Vertrauen in den ungeschmälerten Bestand der rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht schutzwürdig. Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ 2001, 715, 718). Gegenüber diesem gesteigerten öffentlichen Rückforderungsinteresse kann sich der Beklagte nicht auf Umstände stützen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Interessen den Vorrang zu geben. Die Revision verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen , wonach die Rückgewähr der Beihilfe für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte , oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; s. auch Schneider, NJW 1992, 1197, 1201). Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Erbringung des nachgeforderten Betrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom
15. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flä- chen aus dem Kaufvertrag vom 1. September 1997 herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen aufrechtzuerhalten. Daß diese Lösung die Existenz des Beklagten gefährden könnte oder ihn in anderer Weise mit unzumutbaren Nachteilen belastete, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts aus § 3a AusglLeistG auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 48/03 Verkündet am:
24. Oktober 2003
Wilms,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EG-Vertrag Art. 88, Art. 230
Ein Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand
einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäischen
Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den
beihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erheben
; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im
Anschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628) rund 61 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni 1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 30. August 1997 fällig werden-
den Kaufpreis von insgesamt 297.913,38 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt erworbene Flächen von 293.890,63 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrswert erworbene Flächen von 4.022,75 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde noch im Jahre 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Nach Vertragsschluß errichtete der Beklagte auf einem nicht von der Klägerin erworbenen Grundstück einen neuen Kuhstall und stattete diesen mit einer Stallmaschine aus. Zur Finanzierung der Investitionskosten von insgesamt rund 343.000 DM nahm er einen Bankkredit in Höhe von 199.600 DM auf, den er in monatlichen Raten von 2.697,75 DM (= 1.379,34 hat.
Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG Nr. L 107 v. 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb gewährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurückzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.
Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) eingeführten Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in Höhe von 459.050,14 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schreiben vom 10. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nachzahlung des Differenzbetrages von 165.159,51 DM sowie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 30. August 1997 bis zum 10. November 2000 in Höhe von 28.764,51 DM auf. Den Gesamtbetrag in Höhe von 193.924,02 DM ! " $# &% ' ( ( ) (= 99.151,78 November 2000 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße sie weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das Übermaßverbot. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 stehe die Bestandskraft dieser Entscheidung entgegen.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG als gegeben an. Danach gilt der am 25. Juni 1997 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf den durch Anhebungserklärung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforderten Zinsen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht geboten, den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, ABl. EG Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002 S. 33) um Vorabentscheidung der Frage zu ersuchen, ob die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt und deshalb rechtswidrig ist.

a) Allerdings kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung an, so daß es nicht bereits an der auch in Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag vorausgesetzten (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 10; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 45) und vom innerstaatlichen Gericht in eigener Zuständigkeit zu beurteilenden (EuGH, Rs. 283/81, aaO.; Rs.
C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277 Rdn. 47, 49; Grabitz/Hilf/Wohlfahrt, Das Recht der Europäischen Union, Altbd. II, Art. 177 Rdn. 31) Erheblichkeit der Vorlagefrage fehlt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2003 in der Sache V ZR 314/02 (WM 2003, 1491) im einzelnen ausgeführt hat, waren die auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. geschlossenen Kaufverträge mangels Notifizierung des Flächenerwerbsprogramms wegen Verstoßes gegen das unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGVertrag nichtig (§ 134 BGB). Da dieses Verbot erst mit der abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag endet (EuGH, Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 38; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 808 f.), hätte die Unwirksamkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 zur Folge, daß auch die gemäß § 3a Abs. 1 AusglLeistG als bestätigt geltenden Kaufverträge gegen das fortbestehende Durchführungsverbot verstießen und deshalb nichtig wären, womit es an einer Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch fehlen würde. Denn ein wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtiges Rechtsgeschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot zwischenzeitlich entfallen ist (OLG Düsseldorf, NJW 1976, 1638, 1639; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 141 Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/ Busche, 4. Aufl., § 141 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 11, 59, 60).

b) Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß sich der Beklagte nicht mehr auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 berufen kann, weil sie ihm gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist.
Bestandskräftig wird die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, wenn sie von ihrem Adressaten oder von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 230 Abs. 4 EG-Vertrag), nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG-Vertrag bestimmten Frist durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angefochten wird (EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 13 f.; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 19 f. m.w.Nachw.). Durch die an sie gerichtete Kommissionsentscheidung wurde der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, die in Form des begünstigten Flächenerwerbs gewährten Beihilfen teilweise zurückzufordern. Dies hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beklagten als Beihilfeempfänger, da der Bundesrepublik jedenfalls in der Frage, ob und in welchem Umfang die Beihilfen zurückzufordern waren, keinerlei Ermessensspielraum verblieb und sie die Entscheidung der Europäischen Kommission lediglich zu vollziehen hatte (vgl. EuGH, Rs. 41-44/70, Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411 Rdn. 23/29; Rs. C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309 Rdn. 43 m.w.Nachw.; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV Rdn. 35, 41; Grabitz/Hilf/Booß, Das Recht der Europäischen Union, Bd. II, Art. 230 EGV Rdn. 63, 65). Die individuelle Betroffenheit des Beklagten folgt daraus, daß bereits bei Erlaß der Kommissionsentscheidung Zahl und Identität der durch das Rückforderungsgebot betroffenen Beihilfeempfänger endgültig feststanden (vgl. EuGH, Rs. 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 9; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV, Rdn. 37). Soweit die Revision meint, im Falle von Beihilfesystemen oder Förderprogrammen komme eine Klagebefugnis der potentiell Begünstigten von vornherein nicht in Betracht, übersieht sie, daß es hier nicht um eine im Zuge der präventiven Beihilfenkontrolle erfolgte Versagung der Genehmigung eines angemeldeten Förderprogramms geht, dessen Begünstigte
noch nicht abschließend feststehen (vgl. hierzu Leibrock, EuR 1990, 20, 24 f.), sondern um die Rückforderung von Beihilfen, die - sei es auch im Rahmen eines Förderprogramms - bestimmten, individualisierbaren Empfängern bereits gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, daß eine Person, die - wie der Beklagte - eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand einer auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission geworden ist, selbst eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Abs. 4 EG-Vertrag erheben kann, auch wenn die Entscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedstaat gerichtet ist (EuGH, Rs. 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 Rdn. 5; Rs. C188 /92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 14; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 20; ebenso Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 88 EGV Rdn. 25; Schwarze/Bär-Bouyssière, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rdn. 47; Pache, EuZW 1994, 615, 618; Schmidt-Räntsch, EuZW 1990, 376). Trotz seiner danach gegebenen Klagebefugnis hat es der Beklagte versäumt, gegen die ihm spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 10. November 2000 bekannt gewordene Kommissionsentscheidung binnen zwei Monaten Nichtigkeitsklage zu erheben. Die dadurch eingetretene Bestandskraft schließt es aus, die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit erneut in Frage zu stellen und zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens zu machen (vgl. EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf , Slg. 1994, I-833 Rdn. 17, 26; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 21; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 8; Pache, EuZW 1994, 615, 620).

c) Unabhängig hiervon besteht auch für letztinstanzliche Gerichte keine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 16; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 16; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 46). Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das in der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999 ausgesprochene Rückforderungsgebot offenkundig nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane kommt die Berufung auf diesen Grundsatz, der Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist (EuGH, Rs. 112/77, Töpfer /Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 19), nur insoweit in Betracht, als die Gemeinschaft selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (EuGH, Rs. C177 /90, Kühn, Slg. 1992, I-35 Rdn. 14; vgl. auch EuGH, Rs. 112/77, Töpfer /Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 20; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901 Rdn. 21; ebenso Grabitz/Hilf/Pernice/Mayer, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, nach Art. 6 EUV, Rdn. 298); etwas anderes läßt sich auch der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99, nicht entnehmen (NJW 2002, 281, 283). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere ist der von den Bestimmungen des § 3 AusglLeistG a.F. ausgehende Rechtsschein einer wirksamen gesetzlichen Regelung allein vom deutschen Gesetzgeber veranlaßt worden, der das Flächenerwerbsprogramm trotz fehlender Notifizierung und trotz teilweiser Unvereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eingeführt hat. Aus diesen Gründen hätte auch die Anfechtung der Kommissionsentscheidung durch den Beklagten zu keinem Erfolg geführt.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Regelung des § 3a AusglLeistG mangels Härtefallregelung gegen das Übermaßverbot verstoße.
Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 4. April 2003 im einzelnen dargelegt hat, ermöglicht § 3a AusglLeistG in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen die Aufrechterhaltung ansonsten nichtiger Grundstückskaufverträge mit einem den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Inhalt. Dies erfordert eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, die den Käufern allerdings nicht aufgezwungen wird. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 4 AusglLeistG von dem als bestätigt geltenden Kaufvertrag zurückzutreten und so die Rechtslage herbeizuführen , die ohne die Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestände. Hat die gesetzliche Regelung mithin keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Käufer zur Folge, dann kommt ein Eingriff in deren grundrechtlich geschützte Freiheiten , der die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und übermäßig belastend wirken könnte (vgl. BVerfGE 83, 1, 19 m. w. Nachw.), von vornherein nicht in Betracht. Es bleibt deshalb dabei, daß § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
4. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu derart erheblichen Nachteilen für den Beihilfebegünstigten führen kann, daß sie treuwidrig und deshalb gemäß § 242 BGB unzulässig ist (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Belang, ob der Be- klagte im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittsrechts mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hätte rechnen müssen, weil eine Amortisation seiner Investitionen in einen neuen Kuhstall und eine Stallmaschine innerhalb der Restlaufzeit des wiederauflebenden Pachtvertrags ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser für den Beklagten möglicherweise unzumutbare Nachteil, der ohne die Regelung des § 3a AusglLeistG allein wegen der Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags eingetreten wäre, wurde durch die Bestätigungsfiktion des § 3a Abs. 1 AusglLeistG gerade vermieden. Aus dem Umstand, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Beklagten wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, folgt nicht, daß die mit der Bestätigung verbundene Verpflichtung zur Kaufpreisnachzahlung ihrerseits unzumutbar sein müßte. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er den von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag, etwa wegen der vorgenommenen Investitionen, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufbringen kann. Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Zahlung des nachgeforderten Betrags aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom 10. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1997 herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen auftrechtzuerhalten. Daß dem Beklagten wegen der Erweiterung seiner Produktionskapazitäten eine auch nur teilweise Verringerung seines Flächenbestandes nicht zumutbar gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts gemäß § 3a AusglLeistG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten. Im Hinblick auf das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse an der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR
314/02, Umdruck S. 13) ist der Beklagte zur Nachzahlung auch dann verpflichtet , wenn er auf den Bestand der Beihilfe vertraut hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,

1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2.
ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.