Insolvenzordnung - InsO | § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.

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Insolvenzrecht: Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?

05.06.2014

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

Insolvenzordnung - InsO | § 164 Wirksamkeit der Handlung


Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung


In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Dez. 2016 - V R 14/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Februar 2016  6 K 2013/12 und der geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Mai 2012 vom 5. Juli 2012,

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. März 2014 - V B 14/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Unternehmerin. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin war A,

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(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der...
In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre...
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.