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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Sachkundeprüfung

Zeitreise: 28.07.2026

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung, 3. Finanzierung und Kreditprodukte.Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

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