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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Teilnahme an den Prüfungsleistungen zu den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsinformatik“ an der beklagten Universität. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| Für die von der Beklagten durchgeführten Prüfungen in den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ fehlt es an einer hinreichend bestimmten normativen Regelung. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber beziehungsweise dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u. a. - BVerfGE 84, 59). Die Notengebung wird durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst, so dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich ist. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08 - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 25). Es ist dabei dem Gesetz- beziehungsweise dem Verordnungsgeber überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dazu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 28). |
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| Die Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschafts-informatik in der Fassung der siebten Änderung vom 07.03.2013 stellt keine ausreichende, einen Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsfreiheit rechtfertigende normative Grundlage dar. Denn sie genügt nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. |
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| Ein Element des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsgebots bildet - als Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit - das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften (BVerfG, Beschl. v. 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168). Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77 u.a. - BVerfGE 56, 1). Zudem sollen der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und die gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechts-begriffe zu verwenden. Denn die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muss sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihren Aufgaben den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im Einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO). |
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| Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 - BVerfGE 48, 210). Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO). |
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| Bei einer Regelung wie der vorliegenden, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses regelt und somit für das weitere Berufsleben des Bürgers grundlegende Bedeutung hat und bei endgültigem Nichtbestehen womöglich lebenslang den Zugang zu einem angestrebten Beruf verschließen kann, ist der Normgeber daher gehalten, die wesentlichen Vorgaben für die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Prüfungs- und das Bewertungsverfahren zu fixieren. |
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| Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsvorschriften werden die Vorschriften der einschlägigen Prüfungsordnung der Beklagten hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ nicht gerecht. Die Regelungen der Prüfungsordnung zu den genannten Prüfungsleistungen sind widersprüchlich im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der Bachelor-Abschlussarbeit und dem Kolloquium um zwei Teile einer einheitlichen in ihrer Gesamtheit zu bewertenden Prüfungsleistung oder um zwei einzelne separat zu bewertende Prüfungsleistungen handelt. Dieser Widerspruch ist auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen zu beseitigen. |
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| Gemäß den Formulierungen in § 3 Abs. 1 PO („Abschlussarbeit mit Kolloquium“) und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO („Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“) stellen das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit zwei miteinander verbundene Teile einer einheitlichen Prüfungsleistung dar. Danach handelt es sich aus Sicht eines objektiven und verständigen Lesers der genannten Vorschriften bei dem Kolloquium um die in vielen anderen Bachelorstudiengängen übliche „mündliche Verteidigung“ der in Form einer schriftlichen Hausarbeit zuvor erstellten Bachelor-Arbeit. Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers und der Beklagten wurde dies auch im vorliegenden Fall entsprechend gehandhabt. Gemäß dem Gutachten des Prüfers Prof. Dr. F. A. vom 15.10.2013 hielt der Kläger nach Abgabe seiner schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit einen Vortrag über das Thema seiner Arbeit und wurde im Anschluss daran durch den Prüfer befragt. Sowohl die schriftliche Hausarbeit als auch der Vortrag des Klägers wurden durch den Prüfer jeweils mit der Note 5,0 als nicht bestanden bewertet. |
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| Dafür, dass im Falle des Klägers das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit als zwei Teile einer einzigen Prüfungsleistung angesehen wurden, spricht auch der Aktenvermerk der Beklagten (Band 1 AS. 15 der Akten der Beklagten), wonach der Prüfer auf Nachfrage angegeben habe, dass er sich bei der Bewertung der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit von seinem während des Vortrags des Klägers gewonnenen Eindrucks habe beeinflussen lassen. |
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| Im Widerspruch zu dieser Handhabung und den in § 3 Abs. 1 PO und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO getroffenen Regelungen enthält die Anlage 1 der Prüfungsordnung: „Modulübersicht für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik“, die gemäß § 3 Abs. 2 S. 7 PO Bestandteil der Prüfungsordnung ist, Bestimmungen, wonach es sich bei dem Kolloquium und der Bachelor-Abschlussarbeit um zwei getrennte Prüfungsleistungen handelt, zwischen denen lediglich ein thematischer Zusammenhang besteht. Denn nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung sind das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit unterschiedlichen Modulen zugeordnet und jeweils selbständig mit ECTS-Punkten gewichtet. Dort besteht das 12. Modul allein aus der „Bachelor-Abschlussarbeit“, während das 11. Modul „Wissen-schaftliches Arbeiten“ das Teilmodul „Kolloquium“ enthält. Diese Zuordnung des Kolloquiums zum 11. Modul, welches der Bachelor-Abschlussarbeit (12. Modul) vorgelagert ist, vereinbart sich nicht damit, dass in § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Prüfungsleistung, die „Bachelor-Abschlussarbeitinkl. Kolloquium“ (Nr. 4) bestimmt ist. |
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| Dieser Widerspruch zeigt sich auch im Modulkatalog (Stand: 11.03.2013) der Beklagten für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“. Der Modulkatalog ist zwar nicht Teil der Prüfungsordnung, sodass ihm kein Rechtsnormcharakter zukommt, jedoch ist aus ihm ersichtlich, wie die Vorschriften der Prüfungsordnung seitens der Beklagten ausgelegt werden und ihrer Ansicht nach in der Praxis angewandt werden sollen. Im Modulkatalog heißt es zum 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“, dass das Kolloquium inhaltliche Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit sei. Wenn es sich jedoch bei dem Kolloquium um eine Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit handelt, kann es denklogisch nicht als „mündliche Verteidigung“ Bestandteil dieser Prüfungsleistung sein, wie es nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO der Fall ist. Zum Teilmodul „Kolloquium Wirtschaftsinformatik“ wird im Modulkatalog ausgeführt, dass in der Veranstaltung Ergebnisse und Arbeitsfortschritte der am Lehrstuhl zu verfassenden Bachelorarbeiten präsentiert und diskutiert werden und die Studierenden lernen, den Arbeitsfortschritt zum Erstellen der Bachelor-Arbeit einzuschätzen und die Inhalte kritisch zu diskutieren. Auch danach handelt es sich bei dem Teilmodul „Kolloquium“ um eine Lehrveranstaltung, die vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet und nicht um eine Prüfungsleistung nach deren Fertigstellung. |
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| Aufgrund dieser Widersprüche lässt die Prüfungsordnung offen und regelt somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit, ob sowohl im 11. Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ ein Kolloquium zu absolvieren ist als auch im Rahmen des 12. Moduls, nämlich nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO, der als Prüfungsleistung die „Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“ bezeichnet. |
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| Diese Widersprüche lassen sich auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen auflösen. |
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| Eine Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass die Bachelor-Abschlussarbeit und das Kolloquium zwei Teile einer einheitlich zu bewertenden Prüfungsleistung wären, ist nicht möglich, da es in diesem Fall an einer Regelung über das Verhältnis fehlt, in dem die beiden Prüfungsteile zueinander stehen. Da die Prüfungsordnung nicht mit hinreichender Bestimmtheit regelt, ob das im Rahmen des 11. Moduls zu absolvierende Kolloquium identisch ist mit dem Kolloquium, das gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Teil der Bachelor-Abschlussarbeit abzulegen ist, kann das Verhältnis der Bewertungen dieser Prüfungsteile, nicht wie von der Beklagten, vorgetragen aus dem Verhältnis der in Anlage 1 der Prüfungsordnung angegebenen ECTS-Punkte abgeleitet werden (12 ECTS-Punkt für das 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“ sowie 3 ECTS-Punkte für das Teilmodul „Kolloquium“ des 11. Moduls „Wissenschaftliches Arbeiten“). |
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| Einer Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass es sich bei dem Kolloquium um eine eigenständige, der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerte und von dieser unabhängige Prüfungsleistung handelt, steht die Handhabung im Fall des Klägers entgegen. Unstreitig handelte es sich bei der Prüfungsleistung „Kolloquium“, die der Kläger absolviert hat, um eine nach Abgabe der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit durchgeführte mündliche Prüfungsleistung über das Thema seiner Arbeit. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit der Anlage 1 der Prüfungsordnung, die das Kolloquium dem der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerten 11. Modul zuordnet, und dem Modulkatalog der Beklagten, wonach das Kolloquium vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet. |
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| Aufgrund der aufgezeigten, nicht durch Auslegung zu beseitigenden Widersprüche, welche die Prüfungsordnung der Beklagten und zugehörigen Anlagen hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ enthalten, liegt keine hinreichend bestimmte und damit den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots genügende Regelung der Grundlagen des Prüfungsgeschehens vor. |
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| Die maßgebliche Prüfungsordnung der Beklagten ist folglich aufgrund inhaltlicher Mängel rechtsungültig. Hieraus folgt, dass es für die beanstandete Prüfungsentscheidung an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt und sie daher rechtswidrig ist. Sie ist daher aufzuheben und der Kläger nach Maßgabe einer geänderten, inhaltlich fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen. Die vorläufige Anwendung der mit inhaltlichen Mängeln belasteten Regelungen der Prüfungsordnung der Beklagten scheitert schon daran, dass eine inhaltlich gegen höherrangiges Recht - hier das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsgebot - verstoßende Regelung auch nicht übergangsweise zu dulden ist (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 62). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). |
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