Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1611/14

04.11.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe einer für die Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ zu treffenden Neuregelung in der einschlägigen Prüfungsordnung erneut zu diesen Prüfungsleistungen zuzulassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Zulassung zur Bachelor-Abschlussarbeit.
Der Kläger studiert seit dem Herbst-/Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik. Im Frühjahr-/Sommersemester 2012 absolvierte er seinen ersten Prüfungsversuch der Bachelor-Abschlussarbeit, bestand diesen jedoch nicht. Im Frühjahr-/Sommersemester 2013 trat er zu einem zweiten Prüfungsversuch der Bachelor-Abschlussarbeit sowie der mit dieser Arbeit thematisch im Zusammenhang stehenden mündlichen Prüfungsleistung „Kolloquium“ an. Beide Prüfungsleistungen bestand der Kläger nicht.
Die Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik in der Fassung der siebten Änderung vom 07.03.2013 (nachfolgend: Prüfungsordnung bzw. PO) enthält bezüglich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ folgende Regelungen:
§ 3 Studium, Prüfungen und Prüfungsfrist
(1) Das Bachelor-Studium „Wirtschaftsinformatik“ zum Erwerb des akademischen Grades „Bachelor of Science“ besteht aus Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen (Modulen) sowie einer Abschlussarbeit mit Kolloquium.
(2) … Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung. …
§ 5 Prüfer und Prüfungsleistungen

(3) Prüfungsleistungen sind
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen,
3. schriftliche / mündliche Übungsleistungen und
4. die Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium
§ 11 Art, Umfang und Inhalt der Prüfung
10 
(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen in folgenden 12 Modulen:
11 
(…)
11. Modul „Wissenschaftliches Arbeiten und Forschung“
12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“
12 
§ 12 Bachelor-Abschlussarbeit
13 
(1) Mit der Bachelor-Abschlussarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
14 
Anlage 1: Modulübersicht für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“
15 
(…)
16 
11. Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“
ECTS-Punkte
Teilmodul
Seminar Wirtschaftsinformatik
4
Teilmodul
Kolloquium
3

12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“
        
Teilmodul
Bachelor-Abschlussarbeit
12
17 
Anlage 2: Semesterübersicht für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“
18 
6. Sem. Sommersemester
Modul/Teilmodul
Zu unternehmende Prüfungsleistungen
Management
Schriftliche Prüfung, 90 min.
Internes Rechnungswesen
Schriftliche Prüfung, 90 min.
Bachelor-Abschlussarbeit
Hausarbeit
Kolloquium
Mündliche Prüfungsleistung
19 
Mit Bescheid vom 16.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des Nichtbestehens des Wiederholungsversuchs der Bachelor-Abschlussarbeit alle bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Bachelorprüfung somit endgültig nicht bestanden habe. Seine Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsinformatik sei damit erloschen.
20 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12.11.2013 Widerspruch und trug zur Begründung vor: Gemäß § 3 Abs. 1 PO bestehe das Bachelor-Studium Wirtschaftsinformatik aus Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen (Module) sowie einer Abschlussarbeit mit Kolloquium. Auch in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 PO sei die Bachelor-Abschlussarbeit inklusive Kolloquium als eine der zu erbringenden Prüfungsleistungen benannt. Weitere normative Regelungen insbesondere zum Kolloquium als mündlicher Prüfungsleistung fänden sich weder in der Prüfungsordnung noch an anderer Stelle. Gegenstand, Inhalt und zeitlicher Umfang dieser Prüfungsleistung seien daher unbestimmt. Mithin fehle es an einer Regelung bezüglich der Grundlagen des Prüfungsgeschehens. Es sei nicht geregelt, in welchem Verhältnis die als Hausarbeit zu erbringende Bachelor-Abschlussarbeit und das Kolloquium zueinander stünden und mit welchem Gewicht sie jeweils in die Abschlussbewertung eingehen würden. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel sei die Prüfungsordnung rechtsungültig.
21 
Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass berufsqualifizierende Prüfungen grundsätzlich von zwei Prüfern abzuhalten und zu bewerten seien. Eine Ausnahme vom Zwei-Prüfer-Prinzip komme nicht in Betracht, da es sich um eine berufsqualifizierende Abschlussprüfung handele und nicht lediglich um eine studienbegleitende Prüfung. Er, der Kläger, habe daher Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 PO bestehe das Bachelor-Studium Wirtschaftsinformatik aus insgesamt zwölf zu absolvierenden Modulen. Bei dem Kolloquium und der Bachelor-Abschlussarbeit handele es sich um zwei unterschiedliche (Teil-) Module, für die jeweils eine studienbegleitende Prüfungsleistung vorzunehmen sei. Das Kolloquium sei Teil des 11. Moduls „Wissenschaftliches Arbeiten und Forschung“, während die Bachelor-Abschlussarbeit das 12. Modul darstelle. Zwischen diesen beiden (Teil-) Modulen bestehe lediglich ein thematischer Zusammenhang. Das Kolloquium sei eine mündliche Prüfungsleistung. Diese Prüfungsform an sich sei in § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 4 PO hinreichend normiert. Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 PO betrage die Dauer einer mündlichen Prüfungsleistung zwischen 15 und 30 Minuten.
23 
Bei der Bachelor-Abschlussarbeit handele es sich trotz der Bezeichnung nicht um eine berufsqualifizierende Abschlussarbeit, sondern lediglich um eine studienbegleitende Prüfungsleistung. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 1 PO. Danach solle der Kandidat mit der Bachelor-Abschlussarbeit zeigen, dass er in der Lage sei, ein Problem aus seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Zweck der Bachelor-Abschlussarbeit sei es gerade nicht, die gesamten während des Studiengangs vermittelten Kompetenzen abschließend zu prüfen. Zudem ergebe sich die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines zweiten Prüfers selbst bei berufsqualifizierenden Prüfungen nicht zwingend aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die frühere Regelung des § 15 Abs. 5 Hochschulrahmengesetzes, wonach das Kollegialprinzip die Regel gewesen sei, sei vom Bundesgesetzgeber bewusst gestrichen worden. Auch im Landeshochschulgesetz sei das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht verankert.
24 
Das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit würden getrennt bewertet. Die Gewichtung dieser Prüfungsleistungen für die Bildung der jeweiligen Modulnote der Module Nr. 11 und Nr. 12 sowie für die Gesamtnote bestimme sich nach der hinreichenden Regelung des § 6 Abs. 3 bis 6 PO. Auch im Falle des Klägers seien die Bachelor-Abschlussarbeit und das Kolloquium getrennt bewertet worden. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Prüfers Prof. Dr. F. A. vom 15.10.2013, in welchem die Bewertungen der genannten Prüfungsleistungen hinreichend begründet würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.06.2014 zugestellt.
25 
Der Kläger hat am 30.05.2014 Klage erhoben. In die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage hat er am 11.06.2014 den Widerspruchsbescheid der Beklagten einbezogen. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Bei der Bachelor-Abschlussarbeit und dem Kolloquium handele es sich nicht um zwei getrennte Prüfungsleistungen, die getrennt bewertet würden. Der Prüfer Prof. Dr. F. A. habe sich bei der Bewertung der Bachelor-Abschlussarbeit auch von dem Eindruck leiten lassen, den er während des Kolloquiums vom Kläger erhalten habe. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Beklagten (Band 1 AS. 15 der Akten der Beklagten). Danach habe sich für den Prüfer allein aus der schriftlichen Arbeit noch nicht ergeben, ob der Kläger nur Schwierigkeiten habe, sich schriftlich auszudrücken oder ob er „schlichtweg nichts verstanden“ habe. Daher sei das Kolloquium anberaumt worden, „in dem sich letzteres bestätigt“ habe.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen erneuten Prüfungsversuch für die Prüfungsleistung „Bachelor Abschlussarbeit einschließlich Kolloquium“ zu gestatten.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Zur Begründung wiederholt die Beklagte ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist begründet.
33 
Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Teilnahme an den Prüfungsleistungen zu den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsinformatik“ an der beklagten Universität. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Für die von der Beklagten durchgeführten Prüfungen in den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ fehlt es an einer hinreichend bestimmten normativen Regelung. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber beziehungsweise dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u. a. - BVerfGE 84, 59). Die Notengebung wird durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst, so dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich ist. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08 - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 25). Es ist dabei dem Gesetz- beziehungsweise dem Verordnungsgeber überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dazu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 28).
35 
Die Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschafts-informatik in der Fassung der siebten Änderung vom 07.03.2013 stellt keine ausreichende, einen Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsfreiheit rechtfertigende normative Grundlage dar. Denn sie genügt nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
1.
36 
Ein Element des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsgebots bildet - als Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit - das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften (BVerfG, Beschl. v. 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168). Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77 u.a. - BVerfGE 56, 1). Zudem sollen der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und die gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechts-begriffe zu verwenden. Denn die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muss sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihren Aufgaben den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im Einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO).
37 
Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 - BVerfGE 48, 210). Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO).
38 
Bei einer Regelung wie der vorliegenden, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses regelt und somit für das weitere Berufsleben des Bürgers grundlegende Bedeutung hat und bei endgültigem Nichtbestehen womöglich lebenslang den Zugang zu einem angestrebten Beruf verschließen kann, ist der Normgeber daher gehalten, die wesentlichen Vorgaben für die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Prüfungs- und das Bewertungsverfahren zu fixieren.
2.
39 
Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsvorschriften werden die Vorschriften der einschlägigen Prüfungsordnung der Beklagten hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ nicht gerecht. Die Regelungen der Prüfungsordnung zu den genannten Prüfungsleistungen sind widersprüchlich im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der Bachelor-Abschlussarbeit und dem Kolloquium um zwei Teile einer einheitlichen in ihrer Gesamtheit zu bewertenden Prüfungsleistung oder um zwei einzelne separat zu bewertende Prüfungsleistungen handelt. Dieser Widerspruch ist auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen zu beseitigen.
a.
40 
Gemäß den Formulierungen in § 3 Abs. 1 PO („Abschlussarbeit mit Kolloquium“) und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO („Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“) stellen das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit zwei miteinander verbundene Teile einer einheitlichen Prüfungsleistung dar. Danach handelt es sich aus Sicht eines objektiven und verständigen Lesers der genannten Vorschriften bei dem Kolloquium um die in vielen anderen Bachelorstudiengängen übliche „mündliche Verteidigung“ der in Form einer schriftlichen Hausarbeit zuvor erstellten Bachelor-Arbeit. Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers und der Beklagten wurde dies auch im vorliegenden Fall entsprechend gehandhabt. Gemäß dem Gutachten des Prüfers Prof. Dr. F. A. vom 15.10.2013 hielt der Kläger nach Abgabe seiner schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit einen Vortrag über das Thema seiner Arbeit und wurde im Anschluss daran durch den Prüfer befragt. Sowohl die schriftliche Hausarbeit als auch der Vortrag des Klägers wurden durch den Prüfer jeweils mit der Note 5,0 als nicht bestanden bewertet.
41 
Dafür, dass im Falle des Klägers das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit als zwei Teile einer einzigen Prüfungsleistung angesehen wurden, spricht auch der Aktenvermerk der Beklagten (Band 1 AS. 15 der Akten der Beklagten), wonach der Prüfer auf Nachfrage angegeben habe, dass er sich bei der Bewertung der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit von seinem während des Vortrags des Klägers gewonnenen Eindrucks habe beeinflussen lassen.
b.
42 
Im Widerspruch zu dieser Handhabung und den in § 3 Abs. 1 PO und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO getroffenen Regelungen enthält die Anlage 1 der Prüfungsordnung: „Modulübersicht für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik“, die gemäß § 3 Abs. 2 S. 7 PO Bestandteil der Prüfungsordnung ist, Bestimmungen, wonach es sich bei dem Kolloquium und der Bachelor-Abschlussarbeit um zwei getrennte Prüfungsleistungen handelt, zwischen denen lediglich ein thematischer Zusammenhang besteht. Denn nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung sind das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit unterschiedlichen Modulen zugeordnet und jeweils selbständig mit ECTS-Punkten gewichtet. Dort besteht das 12. Modul allein aus der „Bachelor-Abschlussarbeit“, während das 11. Modul „Wissen-schaftliches Arbeiten“ das Teilmodul „Kolloquium“ enthält. Diese Zuordnung des Kolloquiums zum 11. Modul, welches der Bachelor-Abschlussarbeit (12. Modul) vorgelagert ist, vereinbart sich nicht damit, dass in § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Prüfungsleistung, die „Bachelor-Abschlussarbeitinkl. Kolloquium“ (Nr. 4) bestimmt ist.
43 
Dieser Widerspruch zeigt sich auch im Modulkatalog (Stand: 11.03.2013) der Beklagten für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“. Der Modulkatalog ist zwar nicht Teil der Prüfungsordnung, sodass ihm kein Rechtsnormcharakter zukommt, jedoch ist aus ihm ersichtlich, wie die Vorschriften der Prüfungsordnung seitens der Beklagten ausgelegt werden und ihrer Ansicht nach in der Praxis angewandt werden sollen. Im Modulkatalog heißt es zum 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“, dass das Kolloquium inhaltliche Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit sei. Wenn es sich jedoch bei dem Kolloquium um eine Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit handelt, kann es denklogisch nicht als „mündliche Verteidigung“ Bestandteil dieser Prüfungsleistung sein, wie es nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO der Fall ist. Zum Teilmodul „Kolloquium Wirtschaftsinformatik“ wird im Modulkatalog ausgeführt, dass in der Veranstaltung Ergebnisse und Arbeitsfortschritte der am Lehrstuhl zu verfassenden Bachelorarbeiten präsentiert und diskutiert werden und die Studierenden lernen, den Arbeitsfortschritt zum Erstellen der Bachelor-Arbeit einzuschätzen und die Inhalte kritisch zu diskutieren. Auch danach handelt es sich bei dem Teilmodul „Kolloquium“ um eine Lehrveranstaltung, die vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet und nicht um eine Prüfungsleistung nach deren Fertigstellung.
44 
Aufgrund dieser Widersprüche lässt die Prüfungsordnung offen und regelt somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit, ob sowohl im 11. Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ ein Kolloquium zu absolvieren ist als auch im Rahmen des 12. Moduls, nämlich nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO, der als Prüfungsleistung die „Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“ bezeichnet.
c.
45 
Diese Widersprüche lassen sich auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen auflösen.
46 
Eine Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass die Bachelor-Abschlussarbeit und das Kolloquium zwei Teile einer einheitlich zu bewertenden Prüfungsleistung wären, ist nicht möglich, da es in diesem Fall an einer Regelung über das Verhältnis fehlt, in dem die beiden Prüfungsteile zueinander stehen. Da die Prüfungsordnung nicht mit hinreichender Bestimmtheit regelt, ob das im Rahmen des 11. Moduls zu absolvierende Kolloquium identisch ist mit dem Kolloquium, das gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Teil der Bachelor-Abschlussarbeit abzulegen ist, kann das Verhältnis der Bewertungen dieser Prüfungsteile, nicht wie von der Beklagten, vorgetragen aus dem Verhältnis der in Anlage 1 der Prüfungsordnung angegebenen ECTS-Punkte abgeleitet werden (12 ECTS-Punkt für das 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“ sowie 3 ECTS-Punkte für das Teilmodul „Kolloquium“ des 11. Moduls „Wissenschaftliches Arbeiten“).
47 
Einer Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass es sich bei dem Kolloquium um eine eigenständige, der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerte und von dieser unabhängige Prüfungsleistung handelt, steht die Handhabung im Fall des Klägers entgegen. Unstreitig handelte es sich bei der Prüfungsleistung „Kolloquium“, die der Kläger absolviert hat, um eine nach Abgabe der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit durchgeführte mündliche Prüfungsleistung über das Thema seiner Arbeit. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit der Anlage 1 der Prüfungsordnung, die das Kolloquium dem der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerten 11. Modul zuordnet, und dem Modulkatalog der Beklagten, wonach das Kolloquium vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet.
d.
48 
Aufgrund der aufgezeigten, nicht durch Auslegung zu beseitigenden Widersprüche, welche die Prüfungsordnung der Beklagten und zugehörigen Anlagen hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ enthalten, liegt keine hinreichend bestimmte und damit den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots genügende Regelung der Grundlagen des Prüfungsgeschehens vor.
49 
Die maßgebliche Prüfungsordnung der Beklagten ist folglich aufgrund inhaltlicher Mängel rechtsungültig. Hieraus folgt, dass es für die beanstandete Prüfungsentscheidung an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt und sie daher rechtswidrig ist. Sie ist daher aufzuheben und der Kläger nach Maßgabe einer geänderten, inhaltlich fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen. Die vorläufige Anwendung der mit inhaltlichen Mängeln belasteten Regelungen der Prüfungsordnung der Beklagten scheitert schon daran, dass eine inhaltlich gegen höherrangiges Recht - hier das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsgebot - verstoßende Regelung auch nicht übergangsweise zu dulden ist (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 62).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
BESCHLUSS
52 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist begründet.
33 
Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Teilnahme an den Prüfungsleistungen zu den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsinformatik“ an der beklagten Universität. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Für die von der Beklagten durchgeführten Prüfungen in den (Teil-)Modulen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ fehlt es an einer hinreichend bestimmten normativen Regelung. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber beziehungsweise dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u. a. - BVerfGE 84, 59). Die Notengebung wird durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst, so dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich ist. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08 - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 25). Es ist dabei dem Gesetz- beziehungsweise dem Verordnungsgeber überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dazu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 28).
35 
Die Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschafts-informatik in der Fassung der siebten Änderung vom 07.03.2013 stellt keine ausreichende, einen Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsfreiheit rechtfertigende normative Grundlage dar. Denn sie genügt nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
1.
36 
Ein Element des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsgebots bildet - als Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit - das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften (BVerfG, Beschl. v. 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168). Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77 u.a. - BVerfGE 56, 1). Zudem sollen der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und die gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechts-begriffe zu verwenden. Denn die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muss sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihren Aufgaben den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im Einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO).
37 
Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 - BVerfGE 48, 210). Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981, aaO).
38 
Bei einer Regelung wie der vorliegenden, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses regelt und somit für das weitere Berufsleben des Bürgers grundlegende Bedeutung hat und bei endgültigem Nichtbestehen womöglich lebenslang den Zugang zu einem angestrebten Beruf verschließen kann, ist der Normgeber daher gehalten, die wesentlichen Vorgaben für die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Prüfungs- und das Bewertungsverfahren zu fixieren.
2.
39 
Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsvorschriften werden die Vorschriften der einschlägigen Prüfungsordnung der Beklagten hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ nicht gerecht. Die Regelungen der Prüfungsordnung zu den genannten Prüfungsleistungen sind widersprüchlich im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der Bachelor-Abschlussarbeit und dem Kolloquium um zwei Teile einer einheitlichen in ihrer Gesamtheit zu bewertenden Prüfungsleistung oder um zwei einzelne separat zu bewertende Prüfungsleistungen handelt. Dieser Widerspruch ist auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen zu beseitigen.
a.
40 
Gemäß den Formulierungen in § 3 Abs. 1 PO („Abschlussarbeit mit Kolloquium“) und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO („Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“) stellen das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit zwei miteinander verbundene Teile einer einheitlichen Prüfungsleistung dar. Danach handelt es sich aus Sicht eines objektiven und verständigen Lesers der genannten Vorschriften bei dem Kolloquium um die in vielen anderen Bachelorstudiengängen übliche „mündliche Verteidigung“ der in Form einer schriftlichen Hausarbeit zuvor erstellten Bachelor-Arbeit. Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers und der Beklagten wurde dies auch im vorliegenden Fall entsprechend gehandhabt. Gemäß dem Gutachten des Prüfers Prof. Dr. F. A. vom 15.10.2013 hielt der Kläger nach Abgabe seiner schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit einen Vortrag über das Thema seiner Arbeit und wurde im Anschluss daran durch den Prüfer befragt. Sowohl die schriftliche Hausarbeit als auch der Vortrag des Klägers wurden durch den Prüfer jeweils mit der Note 5,0 als nicht bestanden bewertet.
41 
Dafür, dass im Falle des Klägers das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit als zwei Teile einer einzigen Prüfungsleistung angesehen wurden, spricht auch der Aktenvermerk der Beklagten (Band 1 AS. 15 der Akten der Beklagten), wonach der Prüfer auf Nachfrage angegeben habe, dass er sich bei der Bewertung der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit von seinem während des Vortrags des Klägers gewonnenen Eindrucks habe beeinflussen lassen.
b.
42 
Im Widerspruch zu dieser Handhabung und den in § 3 Abs. 1 PO und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO getroffenen Regelungen enthält die Anlage 1 der Prüfungsordnung: „Modulübersicht für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik“, die gemäß § 3 Abs. 2 S. 7 PO Bestandteil der Prüfungsordnung ist, Bestimmungen, wonach es sich bei dem Kolloquium und der Bachelor-Abschlussarbeit um zwei getrennte Prüfungsleistungen handelt, zwischen denen lediglich ein thematischer Zusammenhang besteht. Denn nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung sind das Kolloquium und die Bachelor-Abschlussarbeit unterschiedlichen Modulen zugeordnet und jeweils selbständig mit ECTS-Punkten gewichtet. Dort besteht das 12. Modul allein aus der „Bachelor-Abschlussarbeit“, während das 11. Modul „Wissen-schaftliches Arbeiten“ das Teilmodul „Kolloquium“ enthält. Diese Zuordnung des Kolloquiums zum 11. Modul, welches der Bachelor-Abschlussarbeit (12. Modul) vorgelagert ist, vereinbart sich nicht damit, dass in § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Prüfungsleistung, die „Bachelor-Abschlussarbeitinkl. Kolloquium“ (Nr. 4) bestimmt ist.
43 
Dieser Widerspruch zeigt sich auch im Modulkatalog (Stand: 11.03.2013) der Beklagten für den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftsinformatik“. Der Modulkatalog ist zwar nicht Teil der Prüfungsordnung, sodass ihm kein Rechtsnormcharakter zukommt, jedoch ist aus ihm ersichtlich, wie die Vorschriften der Prüfungsordnung seitens der Beklagten ausgelegt werden und ihrer Ansicht nach in der Praxis angewandt werden sollen. Im Modulkatalog heißt es zum 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“, dass das Kolloquium inhaltliche Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit sei. Wenn es sich jedoch bei dem Kolloquium um eine Voraussetzung der Bachelor-Abschlussarbeit handelt, kann es denklogisch nicht als „mündliche Verteidigung“ Bestandteil dieser Prüfungsleistung sein, wie es nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO der Fall ist. Zum Teilmodul „Kolloquium Wirtschaftsinformatik“ wird im Modulkatalog ausgeführt, dass in der Veranstaltung Ergebnisse und Arbeitsfortschritte der am Lehrstuhl zu verfassenden Bachelorarbeiten präsentiert und diskutiert werden und die Studierenden lernen, den Arbeitsfortschritt zum Erstellen der Bachelor-Arbeit einzuschätzen und die Inhalte kritisch zu diskutieren. Auch danach handelt es sich bei dem Teilmodul „Kolloquium“ um eine Lehrveranstaltung, die vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet und nicht um eine Prüfungsleistung nach deren Fertigstellung.
44 
Aufgrund dieser Widersprüche lässt die Prüfungsordnung offen und regelt somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit, ob sowohl im 11. Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ ein Kolloquium zu absolvieren ist als auch im Rahmen des 12. Moduls, nämlich nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 PO, der als Prüfungsleistung die „Bachelor-Abschlussarbeit inkl. Kolloquium“ bezeichnet.
c.
45 
Diese Widersprüche lassen sich auch nicht durch Auslegung der betreffenden Normen auflösen.
46 
Eine Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass die Bachelor-Abschlussarbeit und das Kolloquium zwei Teile einer einheitlich zu bewertenden Prüfungsleistung wären, ist nicht möglich, da es in diesem Fall an einer Regelung über das Verhältnis fehlt, in dem die beiden Prüfungsteile zueinander stehen. Da die Prüfungsordnung nicht mit hinreichender Bestimmtheit regelt, ob das im Rahmen des 11. Moduls zu absolvierende Kolloquium identisch ist mit dem Kolloquium, das gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 4 PO als Teil der Bachelor-Abschlussarbeit abzulegen ist, kann das Verhältnis der Bewertungen dieser Prüfungsteile, nicht wie von der Beklagten, vorgetragen aus dem Verhältnis der in Anlage 1 der Prüfungsordnung angegebenen ECTS-Punkte abgeleitet werden (12 ECTS-Punkt für das 12. Modul „Bachelor-Abschlussarbeit“ sowie 3 ECTS-Punkte für das Teilmodul „Kolloquium“ des 11. Moduls „Wissenschaftliches Arbeiten“).
47 
Einer Auslegung der Prüfungsordnung dahingehend, dass es sich bei dem Kolloquium um eine eigenständige, der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerte und von dieser unabhängige Prüfungsleistung handelt, steht die Handhabung im Fall des Klägers entgegen. Unstreitig handelte es sich bei der Prüfungsleistung „Kolloquium“, die der Kläger absolviert hat, um eine nach Abgabe der schriftlichen Bachelor-Abschlussarbeit durchgeführte mündliche Prüfungsleistung über das Thema seiner Arbeit. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit der Anlage 1 der Prüfungsordnung, die das Kolloquium dem der Bachelor-Abschlussarbeit vorgelagerten 11. Modul zuordnet, und dem Modulkatalog der Beklagten, wonach das Kolloquium vor beziehungsweise parallel zur Erstellung der Bachelor-Abschlussarbeit stattfindet.
d.
48 
Aufgrund der aufgezeigten, nicht durch Auslegung zu beseitigenden Widersprüche, welche die Prüfungsordnung der Beklagten und zugehörigen Anlagen hinsichtlich der Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquium“ enthalten, liegt keine hinreichend bestimmte und damit den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots genügende Regelung der Grundlagen des Prüfungsgeschehens vor.
49 
Die maßgebliche Prüfungsordnung der Beklagten ist folglich aufgrund inhaltlicher Mängel rechtsungültig. Hieraus folgt, dass es für die beanstandete Prüfungsentscheidung an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt und sie daher rechtswidrig ist. Sie ist daher aufzuheben und der Kläger nach Maßgabe einer geänderten, inhaltlich fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen. Die vorläufige Anwendung der mit inhaltlichen Mängeln belasteten Regelungen der Prüfungsordnung der Beklagten scheitert schon daran, dass eine inhaltlich gegen höherrangiges Recht - hier das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsgebot - verstoßende Regelung auch nicht übergangsweise zu dulden ist (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 62).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
BESCHLUSS
52 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1611/14

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1611/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem


(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.