Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - 3 C 12/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:170817U3C12.16.0
bei uns veröffentlicht am17.08.2017

Tatbestand

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Die Klägerin schloss im September 1996 an der Fachhochschule Fulda erfolgreich ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab. In der Folgezeit arbeitete sie als Sozialpädagogin in einer psychosozialen Kontakt- und Beratungsstelle. Zum Wintersemester 2009/2010 nahm sie berufsbegleitend ein Teilzeitstudium im Masterstudiengang "Klinische Psychologie/Psychoanalyse" an einer privaten Hochschule mit staatlicher Anerkennung als Universität in Berlin auf. Die Zulassung zu diesem Masterstudium war mit der Auflage verknüpft, Brückenkurse in Allgemeiner Psychologie, Entwicklungspsychologie, Klinischer Psychologie und Methodenlehre zu belegen. Im September 2013 schloss die Klägerin das Masterstudium mit der Gesamtnote 1,5 ab und erhielt den akademischen Grad "Master of Arts" verliehen. Im Anschluss begann sie an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Kassel die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Das Ausbildungsinstitut verband die Zulassung mit der Aufforderung, bis spätestens zur Zwischenprüfung nachzuweisen, dass das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ihren Masterabschluss als Abschlussprüfung anerkenne, die nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) den Zugang zur Ausbildung eröffne. Mit Bescheid vom 4. März 2014 stellte das Landesprüfungsamt fest, dass die Klägerin die Zugangsvoraussetzung nicht erfülle. Erforderlich sei ein universitärer konsekutiver Masterabschluss im Studiengang Psychologie. Daran fehle es, weil sie keinen an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworbenen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 9. Juli 2014 zurück.

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Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs heißt es zur Begründung im Wesentlichen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin setze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG eine universitäre Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließe. Eine historisch-teleologische Auslegung ergebe, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes mit dem Begriff der Abschlussprüfung ein abgeschlossenes universitäres Diplomstudium im Studiengang Psychologie gemeint gewesen sei. Nach der Studienreform mit der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge entspreche dem früheren Diplomstudium ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie. Der Gesetzgeber habe eine hohe fachliche Qualifikation als Voraussetzung für den Ausbildungszugang gewährleisten wollen. Ein Masterstudium sei nicht auf eine umfassende wissenschaftliche Qualifizierung ausgerichtet und daher vom Ausbildungsniveau nicht mit dem Diplomstudiengang vergleichbar. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sei daher zusätzlich zum Masterabschluss auch ein universitärer Bachelorabschluss in Psychologie. Einen solchen Abschluss habe die Klägerin nicht erworben. Ein Diplomabschluss an der Fachhochschule entspreche zwar einem Bachelorabschluss. Sie habe die Diplomprüfung aber nicht im Studiengang Psychologie abgelegt. Zudem sei die Fachhochschule keine Universität oder gleichstehende Hochschule. Die Zulassung zum Masterstudium könne das Bachelorstudium nicht ersetzen. Sie besage lediglich, dass die Hochschule die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Masterstudiums im Studiengang Psychologie als erfüllt angesehen habe. Damit werde aber nicht festgestellt, dass die Vorleistungen der Klägerin äquivalent zu einem universitären Bachelorstudium der Psychologie wären. Das Gleiche gelte für das Zeugnis über das Bestehen des Masterstudienganges Psychologie. Es enthalte keine Feststellung, dass es sich bei dem Masterabschluss um eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG handele. Dies zu prüfen obliege vielmehr dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt für Heilberufe. Die Klägerin werde durch das Auslegungsergebnis nicht in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor.

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Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfülle sie die Zugangsvoraussetzung, da sie eine universitäre Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bestanden habe, die das Fach Klinische Psychologie einschließe. Die wortlauteinschränkende Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und stehe auch im Widerspruch zu den durch den Bologna-Prozess reformierten Studienstrukturen. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG knüpfe allein an die Abschlussprüfung an; mit Ausnahme des Faches Klinische Psychologie würden keine weiteren inhaltlichen Vorgaben für den Studiengang gemacht. Wenn eine Universität die Gleichwertigkeit eines Fachhochschulabschlusses mit einem Bachelorabschluss bestätige und den Studienbewerber zum Masterstudiengang Psychologie zulasse, dürfe sich der Beklagte über die Entscheidung der Hochschule nicht hinwegsetzen.

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Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Berufungsurteil. Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend angenommen, dass der Begriff der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie am Maßstab einer umfassenden akademischen Ausbildung nach dem Vorbild des ehemaligen Diplomstudienganges zu beurteilen sei. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt, weil die Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden nicht überschritten worden seien.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Berufungsentscheidung in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ebenfalls für zutreffend. Zwar seien die Zugangsvoraussetzungen dem Gesetzeswortlaut nach erfüllt. Eine systematische, historische und teleologische Auslegung spreche jedoch für das Erfordernis eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums im Fach Psychologie. Es handele sich um einen gerechtfertigten Eingriff in die Berufswahlfreiheit. An den Ausbildungszugang zu einem Heilberuf dürften hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden, da dies dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung diene. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verlange eine gesetzliche Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lasse. Es reiche aber aus, wenn sich diese wie hier durch Auslegung ermitteln ließen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandener Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, ist eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es bedürfe außerdem eines universitären Bachelorabschlusses in Psychologie, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Der Klage ist deshalb unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile stattzugeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Danach setzt der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der von der Klägerin erworbene Masterabschluss in Psychologie ist eine Abschlussprüfung im Sinne dieser Bestimmung.

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a) Die Regelung der Zugangsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG knüpft an das Hochschulrecht an. Verlangt wird eine Hochschulprüfung, mit der der Studiengang Psychologie abgeschlossen und festgestellt wird, dass die Ziele des Studiums erreicht worden sind (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl. I S. 1170). Ausgehend von den damaligen Studienstrukturen mit Diplom- und Magisterstudiengängen verband der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes mit dem Begriff der Abschlussprüfung einen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie. Zur Gewährleistung einer hohen Qualifikation und eines einheitlichen Ausbildungsniveaus der Berufsangehörigen sollten nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Oktober 1993, BT-Drs. 12/5890 S. 12 und S. 18 ; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 9. Februar 1994, BT-Drs. 12/6811 S. 25 und S. 29 ; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. Juni 1997, BT-Drs. 13/8035 S. 14 und S. 18). Der Wortlaut der Norm bietet allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff der Abschlussprüfung eine abschließende Festlegung auf den Diplomabschluss bezweckt gewesen wäre. Die Verwendung der Formulierung "Abschlussprüfung" anstelle von "Diplomprüfung" spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mögliche Änderungen im Hochschulrecht mitbedacht und deshalb bewusst eine Bezeichnung gewählt hat, die die Art des Abschlusses nicht näher qualifiziert. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Es heißt dort, "Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie ist nach gegenwärtigem Hochschulrecht der Diplomabschluss" (BT-Drs. 12/6811 S. 29). Das lässt erkennen, dass der Begriff nicht statisch gemeint ist, sondern durch das jeweils geltende Hochschulrecht bestimmt und ausgefüllt werden soll.

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Nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses (vgl. Dritter Bericht zur Umsetzung des Bologna-Prozesses in Deutschland, BT-Drs. 16/12552; Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Bologna-Prozesses 2012-2015 in Deutschland, www.bmbf.de/de/der-bologna-prozess-die-europaeische-studienreform-1038.html) ist unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG auch ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen. Der Masterabschluss ist ebenso wie das Diplom ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der auf Grund von Prüfungen erworben wird und den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist (vgl. § 19 HRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 ; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010). Für den von der Klägerin im Land Berlin erworbenen Abschluss gilt nichts Abweichendes (§ 23 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin i.d.F. vom 26. Juli 2011 ). Die Studienzeit, innerhalb derer der Abschluss erreicht werden kann, spricht nicht gegen die Anerkennung des Masterabschlusses in Psychologie als Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Im gestuften System der Bachelor- und Masterstudiengänge wird der Mastergrad auf Grund eines "weiteren" berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Er kann grundsätzlich nur erworben werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (§ 19 Abs. 3 HRG; § 23 Abs. 3 BerlHG; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, a.a.O. S. 6). Daraus ergibt sich eine Gesamtregelstudienzeit, die mit der Regelstudienzeit vergleichbar ist, die seinerzeit für ein Diplomstudium im Studiengang Psychologie vorgesehen war (mindestens neun Semester, § 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, Stand: 5. November 2002/13. Dezember 2002). Von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Master- und Diplomabschlüssen an Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen gehen auch die "Ländergemeinsame(n) Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" aus (a.a.O. S. 8).

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b) Der Masterabschluss der Klägerin erfüllt auch die weiteren in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG genannten Kriterien.

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aa) Sie hat den Abschluss an einer privaten Hochschule mit staatlicher Anerkennung als Universität erworben. Staatlich anerkannte Hochschulen gehören zu den Universitäten und gleichstehenden Hochschulen im Sinne der Zugangsregelung. Die an einer staatlich anerkannten Hochschule abgelegte Abschlussprüfung steht einem Abschluss an einer staatlichen Hochschule gleich (§ 70 Abs. 3 HRG; § 123 BerlHG).

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Aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Nach dieser Vorschrift setzt der Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestanden worden ist. Durch die Formulierung der "staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es in den Studiengängen Pädagogik und Sozialpädagogik keines universitären Studienabschlusses bedarf, sondern Fachhochschulabschlüsse den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen eröffnen (Walther-Moog, in: Jerouschek, PsychThG, 2004, § 5 Rn. 26). Aus der unterschiedlichen Formulierung kann daher nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe einen Abschluss im Studiengang Psychologie, der an einer staatlich anerkannten Universität oder gleichstehenden Hochschule erworben wurde, vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG ausnehmen wollen.

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bb) Der Masterabschluss der Klägerin schließt das Fach Klinische Psychologie ein. Aus den Zeugnis- und Prüfungsunterlagen geht hervor, dass sie den Masterstudiengang "M.A. Psychologie - Schwerpunkt Klinische Psychologie" absolviert hat. Sie hat unter anderem das Wahlpflichtfach "Klinische Neuropsychologie" belegt und die geforderte Prüfungsleistung erbracht.

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cc) Aus der Bezugnahme auf § 15 HRG ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die Qualifikation der Abschlussprüfung. § 15 Abs. 2 Satz 1 HRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987, auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG verweist, lautet: "Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat". Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) entfallen. In der Neufassung des § 15 HRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 ist eine vergleichbare Bestimmung nicht mehr enthalten, weil sie rahmenrechtlich als entbehrlich angesehen wurde (Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 13/8796 S. 20).

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2. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf. Das zusätzliche Erfordernis eines universitären Bachelorabschlusses in Psychologie lässt sich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG nicht entnehmen.

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a) Im Wortlaut der Norm findet sich kein Anknüpfungspunkt dafür, dass der Zugang zur Ausbildung ausschließlich Bewerbern offen stehen soll, die außer einem Masterabschluss auch einen an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworbenen Bachelorabschluss im Studiengang Psychologie aufweisen. Die gesetzliche Regelung qualifiziert die Abschlussprüfung nur insoweit näher, als sie das Fach Klinische Psychologie einschließen muss. Im Übrigen enthält sie sich inhaltlicher Vorgaben und nimmt die Entscheidungen der Hochschulen über die Zulassung zum Studiengang Psychologie, über das Curriculum und über die Ausgestaltung und das Bestehen der Abschlussprüfung hin. Diese Bindung an das Hochschulrecht schließt aus, bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG die Entscheidungen der Hochschulen in Frage zu stellen und eigene fachliche Qualifikationen für die Abschlussprüfung aufzustellen. Der Gesetzgeber hat die durch den Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit verbundene Einführung gestufter Studienabschlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu ändern oder anzupassen. Sieht er im Hinblick auf die Entwicklungen des Hochschulrechts im Studiengang Psychologie Reformbedarf für die Regelung der Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, obliegt es ihm, entsprechend tätig zu werden.

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Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie ergibt sich auch nicht aus gesetzessystematischen Erwägungen. Dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG neben einem Psychologiestudium (Buchst. a) auch ein erfolgreiches Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ermöglichen soll (Buchst. b), beruht auf der Einschätzung des Gesetzgebers, die in diesen Studiengängen vermittelten Qualifikationen befähigten in besonderem Maße zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 12/5890 S. 18; BT-Drs. 12/6811 S. 25; BT-Drs. 13/8035 S. 14 und S. 18). Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, ein Masterabschluss in Psychologie könne nur dann als Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG anerkannt werden, wenn außerdem ein Bachelor in Psychologie nachgewiesen wird. Der Einwand, dieses Normverständnis sei geboten, um die gesetzlich bestimmten Unterschiede in den Qualifikationsanforderungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zu nivellieren, greift nicht durch. Das zeigt der Fall der Klägerin. Sie hat einen Abschluss als Diplomsozialpädagogin, der ihr den Zugang zu einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin eröffnet. Darüber hinaus hat sie erfolgreich ein Masterstudium in Psychologie absolviert. Sie weist mithin eine akademische Vorbildung auf, die über die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG verlangte Zugangsvoraussetzung deutlich hinausreicht.

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Ebenso wenig verfängt das teleologische Argument, ein Bachelorabschluss in Psychologie sei erforderlich, um dem Regelungsziel einer möglichst hohen Qualifikation und eines einheitlichen Ausbildungsniveaus der Psychologischen Psychotherapeuten Rechnung zu tragen. Es obliegt dem Gesetzgeber, die Auswirkungen zu beurteilen, die sich aus der Umstellung der Studienstrukturen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ergeben, und daraus gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen.

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Wollte man mit Blick auf das genannte Regelungsziel § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG dahin auslegen, dass der Ausbildungsbewerber einen konsekutiven Studiengang Psychologie absolviert haben muss, würde die Klägerin im Übrigen auch diese Anforderung erfüllen. Konsekutiv im Sinne des Hochschulrechts ist der Studiengang bereits dann, wenn das Masterstudium Psychologie auf einem Bachelorstudiengang oder einem gleichgestellten berufsqualifizierenden Studium aufbaut (vgl. § 19 Abs. 4 HRG; § 23 Abs. 3 BerlHG; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010 S. 5). Ob ein Studienbewerber zum Masterstudiengang Psychologie zuzulassen ist, entscheidet die einzelne Hochschule nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Klägerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang "Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse" an der International Psychoanalytic University Berlin (IPU) vom 14. September 2009 zum Masterstudium zugelassen worden. Nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung kann zugelassen werden, wer über einen Abschluss eines sechssemestrigen Bachelor-Studienganges Psychologie einer Universität oder gleichstehenden Hochschule verfügt. Nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung können Absolventen fachlich vergleichbarer Studiengänge zugelassen werden, wenn sie über einen Hochschulabschluss (i.d.R. Magister oder Diplom oder Staatsexamen) verfügen und sie sich eventuell fehlende Grundlagen für die Aufnahme des Masterstudiums noch aneignen (Satz 1). Zu letztgenanntem Zweck werden vier Brückenkurse angeboten, die jeweils mit einer an den Prüfungsanforderungen des Bachelor-Studienganges Psychologie orientierten Prüfung abschließen (Satz 2 und 3). Danach hat auch die Klägerin "konsekutiv" studiert. Der von ihr absolvierte Masterstudiengang baut auf einem Diplom-Fachhochschulstudium auf, das von der IPU als dem Bachelorstudium Psychologie fachlich vergleichbar eingestuft worden ist. Die für die Studien-Zulassung zusätzlich verlangten vier Brückenkurse hat sie erfolgreich abgeschlossen.

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b) Auch der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG spricht gegen das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtshofs.

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§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG stellt eine subjektive Ausbildungszulassungs- und Berufswahlregelung dar. Die Berufsausbildung, deren Zugang sie regelt, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, indem sie den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an den Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen knüpft (subjektive Zugangsbeschränkungen im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000, 1779; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - WissR 49, 296 Rn. 7 f.). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso größer, je empfindlicher in die Berufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 <40> und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 <60 f.>). Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben müssen subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen klar geregelt sein. Das spricht dagegen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG als zusätzliche Zugangsvoraussetzung den Nachweis eines Bachelorabschlusses in Psychologie zu entnehmen. Denn hierfür bietet die gesetzliche Regelung, wie gezeigt, keine klaren Anknüpfungspunkte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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1.
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beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.