Honigverordnung - HonigV 2004 | § 4 Verkehrsverbote

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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
2.
Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
3.
Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.

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(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorb
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published on 22/09/2016 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 22. September 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Art. 1 Abs. 3 Buchst. b — Begriff ‚vorverpack
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(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese...