Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. März 2015 - 15 W 413/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.)
3Die Erblasserin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann, B, vier Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 4). Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des Beteiligten zu 4).
4Die Eheleute B+Q waren in ehelicher Gütergemeinschaft Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO, dessen Grundstücke im Grundbuch von N Blatt ## eingetragen sind.
5Die Eheleute haben mehrere letztwillige Verfügungen errichtet. Zunächst ließen sie am 08.12.1975 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden. Die dortigen Regelungen lauten wie folgt:
6„Wir setzen uns hiermit gegenseitig dergestalt zu Erben ein, dass der Überlebende von uns den Zuerstversterbenden allein und ausschließlich beerbt.
7Nach dem Ableben des Letztlebenden von uns soll der von der Ehefrau stammende Hof i.S. der Höfeordnung in N eingetragen im Grundbuch Blatt 00##, unserem ältesten Sohn R als Hoferbe zufallen.
8Der von dem Ehemann stammende landwirtschaftliche Grundbesitz in E soll den übrigen Kindern zu gleichen Teilen zufallen. Es soll jedoch der überlebende Ehegatte berechtigt sein, auch eine andere Erbfolge in den N Hof und das übrige Vermögen anzuordnen unter gerechter Berücksichtigung der Abfindung für die Kinder.“
9Am 25.03.1992 errichteten die Eheleute ein handschriftliches, von beiden unterschriebenes Ehegattentestament, das in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet:
10„Detaillierter Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testamentes, letzten Willen vom 8.12.1975 …
11Unser landwirtschaftliche Grundbesitz, Wohnhaus, Garagen, Hausgrundstück in B-Straße17, X-E eingetragen im Grundbuch von E Band 5 Blatt ### soll unseren drei Töchtern P, J u. S zu gleichen Teilen als Erben, Abfindung durch Vermächtnis, Schenkung wie folgt zufallen.
12Für den landwirtschaftlichen Grundbesitz u. Mietswohnhaus in X E machen wir jetzt eine Teilungsanordnung durch Vermächtnis. Es sollen auch die Wertpapiere u. Barmittel zu gleichen Teilen an die Töchter P, J und S geteilt werden. Aus dem Nachlass müssen zunächst die Kosten für die Beerdigung bezahlt werden, bevor es an das Verteilen geht.
13Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke, die die Erben im Vermächtnistestament zugeteilt erhalten haben, soll ein Wertausgleich stattfinden u. es soll als dessen Vorbehaltsgut gelten.
14Auch machen wir eine Teilungsanordnung für unsere Bauplätze im Grundbuch von T No.x No.x No.x No.x No.x Flurstück x Lage M. Die Teilungsanordnung/Vermächtnisanordnung soll wie folgt sein
151.Tochter P … wird mit den nachstehende bezeichneten Grundstücken abgefunden …..
162.Tochter J … wird mit den nachstehend bezeichneten Grundstücken abgefunden …
173.Tochter S … wird mit den nachstehend bezeichneten Grundstücken abgefunden …
18Die zwei Bauplätze GrundstückeGrundbuch T No x und 7 Bauplatz No.xxx + xxx Flur x Lage M Sollen zu gleichen Teilen an die Töchter P, J u. S geteilt werden, durch Wertausgleich.
19….“
20Am 23.11.1997 errichteten die Eheleute ein weiteres handschriftliches, gemeinschaftliches Testament, das in den wesentlichen Passagen wie folgt lautet:
21„Unser landwirtschaftlicher Grundbesitz, Wohn-Mietshaus, Garagen, Hausgrundstück in B-Straße17, X-E eingetragen im Grundbuch von E Band 5 Blatt ### soll unsern drei Töchtern P, J u. S zu gleichen Teilen als Erben, Abfindung durch Vermächtnis (Schenkung) wie folgt zufallen.
22Für den landwirtschaftlichen Grundbesitz u. Mietswohnhaus in X E machen wir jetzt eine Teilungsanordnung durch Vermächtnis. Es sollen auch die Wertpapiere u. Barmittel zu gleichen Teilen an die Töchter P, J und S geteilt werden.
23Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke, die die Erben im Vermächtnistestament zugeteilt erhalten haben, soll ein Wertausgleich stattfinden.
24Auch machen wir eine Teilungsanordnung für unsere Bauplätze im Grundbuch von T No.x Flurstück x Lage M.
25Die Teilungsanordnung (Vermächtnisanordnung) soll wie folgt sein
261.Das Hausgrundstück Wohnhaus u. Garagen B-Straße17 X-E … sollen unsere Töchter P, J u. S zu gleichen Teilen erhalten. Tochter P soll auch das Grundstück Gemarkung Flur E H Flurstück No.xx Kulturart Acker … und das Grundstück Bauplatz Grundbuch T No.x Flur x No.xxx Lage M erhalten. Tochter S soll auch das Grundstück Gemarkung Flur X (T2) Flurstück No.x … u. das Grundstück Bauplatz Grundbuch T No.x Flur x Bauplatz No.xxx Lage M erhalten.
27Die zwei BauplatzGrundtücke Grundbuch T No.x u. x Bauplatz No.xxx u. No.xxx Flur x sollen unsere drei Töchter P, J u. S zu gleichen Teilen zufallen.bei einem Verkauf.
28Tochter J wird mit den nach... (?) bezeichneten Grundstück abgefunden.
291.Gemarkung Flur E,E2, Flurstück No.xxx Kulturart Acker, Größe:...
30ist der Scheunenplann mit Scheune.“
31Im Jahre 1998 schlossen die Eheleute B+Q mit dem Beteiligten zu 4) einen Hofübergabevertrag, der die im Grundbuch von N Blatt ## verzeichneten Grundstücke (mit Ausnahme eines Teilstücks) umfasste, zunächst allerdings nicht zur Ausführung gelangte. Im Jahre 2002 schlossen sie einen Ergänzungsvertrag, nach welchem nunmehr alle Hofgrundstücke von der Übertragung erfasst sein sollten. Beide Verträge wurden durch das Landwirtschaftsgericht genehmigt und führten zur Umschreibung der Hofgrundstücke auf den Beteiligten zu 4).
32Am 21.11.2003 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Am 18.12.2003 errichtete die Erblasserin eine weitere handschriftliche Verfügung, die wie folgt lautet:
33„Nachtrag
34zu meinen letztwilligen Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom 25.3.92 und vom 23.11.1997
35ergänze ich, daß unser Sohn R die Grünfläche Gemarkung N Flur x, Flurstück xxx, das zu 2/5 in Gütergemeinschaft B und Q zu 1/5 R gehört, erhalten soll.
36Sollten unsere Töchter keine leiblichen Abkömmlinge haben, so sollen folgende Grundstücke aus dem Grundbesitz in X-E an unsere Töchter als Vorerben gehen.
371)Grundstück Gemarkung Flur E H, Flurstück Nr.xx Kulturart Acker, Größe 3 ha 85 ar 27 qm
382)Grundstück Gemarkung Flur X T2 Flurstück Nr.x Kulturart Acker Größe 2 ha 85ar 27 qm
393)Grundstück Gemarkung Flur E E2 Flurstück Nr.xxx Kulturart Acker Größe 1 ha 85 ar 27 qm Scheunenplan mit Scheune
40Nacherbe soll unser Enkel K werden.“
41Beim Ableben der Erblasserin waren an Grundbesitz noch folgende Immobilien im Eigentum der Erblasserin:
421) Amtsgericht X, Grundbuch von E Blatt ###
43Gem. E Flur x Flurstück xxx (E2)
44Gem. E Flur x Flurstück xxx (B-Straße17)
45Gem. E Flur xx Flurstück xx (H)
46Gem. X Flur xx Flurstück x (T2)
472) Amtsgericht Warstein Grundbuch von N Blatt ##
48je 2/5 Miteigentumsanteil an Gem. N Flur x Flurstücke xxx und xxx
493) Amtsgericht Warstein Grundbuch von T Blatt xxx
50Gemarkung T Flur x Flurstück xxx (Bauplatz).
51Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie und ihre Schwestern als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Die Beteiligten zu 4) und 5) haben dem Antrag u.a. unter Hinweis auf das Einzeltestament vom 18.12.2003 widersprochen.
52Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die für die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der Beschwerde.
53II.)
54Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 4) beschwerdebefugt, da er für sich eine Miterbenstellung in Anspruch nimmt, welche durch den in Aussicht genommenen Erbschein negiert würde.
55In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, da das Amtsgericht die für die Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen, soweit dies der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, zu Recht für festgestellt erachtet hat.
56Zutreffend hat das Amtsgericht seine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bejaht. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts setzt nach § 18 Abs.2 HöfeO jedenfalls voraus, dass zu dem in Frage stehenden Nachlass ein Hof im Sinne und Im Geltungsbereich der HöfeO gehört (BGH NJW 1988, 2739). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne der zum Nachlass zählenden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden. Maßgebend ist allein, ob diese Grundstücke nach Maßgabe des § 2 HöfeO als Bestandteile eines Hofes anzusehen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Grundstücke stehen seit der Umschreibung der im „Hofgrundbuch“ verzeichneten Grundstücke auf den Beteiligten zu 4) nicht mehr im Eigentum des Hofeigentümers, so dass die Voraussetzungen des § 2 lit.a Halbsatz 1 HöfeO spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind.
57In der Sache teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich den gemeinschaftlichen Testamenten der Eheleute B+Q und der Einzelverfügung der Erblasserin zwar eine Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichberechtigten Miterbinnen entnehmen, sich hingegen keine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 4) feststellen lässt.
58Das notarielle Ehegattentestament aus dem Jahre 1975 bestimmte den Beteiligten zu 4) zum Hoferben, die Beteiligten zu 1) bis 3) hingegen zu Erben des weiteren Vermögens. Dabei kann dahinstehen, dass die Bedenkung hier nicht hinsichtlich des „übrigen Vermögens“, sondern hinsichtlich einzelner Gegenstände erfolgte. Denn aus den gemeinschaftlichen Nachträgen zu diesem Testament aus den Jahre 1992 und 1997 wird deutlich, dass die Eheleute die Beteiligten zu 1) bis 3) mit dem gesamten Vermögen bedenken wollten, das sie als hoffrei betrachteten. Dies kann unbeschadet der Auslegungshilfsregel des § 2087 Abs.2 BGB nur als allgemeine Erbeinsetzung neben der Hoferbfolge verstanden werden. Soweit der Beteiligte zu 4) in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut abstellen will, wonach es sich jeweils um Vermächtnisanordnungen oder Teilungsanordnungen gehandelt habe, ist dies verfehlt. Die Begriffe Erbe, Abfindung, Vermächtnis und Teilungsanordnung werden in den Testamentsnachträgen wechselweise nebeneinander, alternativ und kumulativ verwandt. Hieraus wird deutlich, dass die Testatoren den rechtlichen Gehalt der Fachausdrücke nicht kannten, die Verwendung dieser Fachbegriffe für die Auslegung also gerade nicht maßgebend sein kann.
59Auch auf den Übergabevertrag aus dem Jahre 1998 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Allerdings hat sich die Einsetzung des Beteiligten zu 4) zum Hoferben hierdurch erledigt, da die sachgleichen Rechtsfolgen (vgl. § 7 Abs.1 S.1 HöfeO) durch den Vertrag bereits zu Lebzeiten herbeigeführt wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen der Eheleute B+Q eine (Mit-)Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) hinsichtlich des nach allgemeinem Recht zu vererbenden Vermögens nicht vorsehen. Ob er sich in dem Übergabevertrag für abgefunden erklärt hat, ist ebenfalls unerheblich, da er neben der Erbeinsetzung seiner Schwestern nur dann Miterbe sein kann, wenn eine entsprechende positive Verfügung zu seinen Gunsten vorliegen würde. In den gemeinschaftlichen Testamenten wird eine solche jedoch nicht einmal angedeutet, vielmehr bleibt der Beteiligte zu 4) dort unerwähnt.
60Auch das Einzeltestament der Erblasserin vom 18.12.2003 enthält keine solche Erbeinsetzung des Beteiligten zu 4). Diesem wird hier lediglich der 2/5-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung N Flur x Flurstück xxx zugewandt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 2) (Schriftsatz vom 22.08.2014 in 4 VI 63/14; Blatt 38ff) handelt es sich insoweit um eine Wiese, die an Hofflächen angrenzt. Danach handelt es sich offensichtlich um eine durch Zwecküberlegungen bestimmte Zuwendung, die nicht nur sprachlich, sondern auch vom gedanklichen Ansatz her auf den Gegenstand beschränkt ist. Da dieses Grundstück bzw. der insoweit zugewandte Miteigentumsanteil, stellt man die Größe aller zum Nachlass zählenden Grundstücke in Rechnung, auch nur einen geringen Bruchteil des Nachlasswertes ausmachen kann, liegt hierin, jedenfalls in Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs.2 BGB, lediglich ein Vermächtnis, das für den Inhalt des zu erteilenden Erbscheins ohne Bedeutung ist.
61Nicht zu prüfen hat der Senat die Frage, ob die ergänzende Anordnung der Erblasserin in dem Testament vom 18.12.2003 betr. die (beschränkte) Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 5) durch die (bedingte) Freistellungsklausel in dem Ehegattentestament vom 08.12.1975 gedeckt und damit wirksam ist. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass es eine gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung rechtlich nicht geben kann, so dass es bei der Annahme der grundsätzlichen Wirksamkeit, die dem Senat jedenfalls nicht völlig abwegig erscheint, einer ergänzenden Auslegung zur Umsetzung des wirtschaftlich Bezweckten bedürfte (§ 2084 BGB). Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) hin hat der Senat diese Fragen allerdings nicht zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerderecht des jeweiligen Beschwerdeführers begrenzt (Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619ff; sowie allg. Senat OLGR 2007, 221ff; KG OLGZ 1991, 396, 399). Nur soweit dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung betroffen sein kann, prüft das Beschwerdegericht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
62An diesem Grundsatz hält der Senat auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des BayObLG (vgl. NJW-RR 2000, 962f m.w.N.) fest. Richtig ist zwar, dass für das Erbscheinsverfahren die Besonderheit gilt, dass das Nachlassgericht gemäß § 2359 BGB einen Erbschein nur erteilen darf, wenn es in jeder Hinsicht von den Voraussetzungen der zu bescheinigenden Erbfolge überzeugt ist. Andererseits liegt bei der hier interessierenden Sachverhaltskonstellation aber bereits ein Feststellungsbeschluss vor, weil sich das erstinstanzliche Gericht eben diese Überzeugung gebildet hat. Die Befugnis, das Beschwerdegericht mit der Sache zu befassen, ist nach § 59 FamFG an die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte gebunden. Ist diese Rechtsbeeinträchtigung auf einen bestimmten, abgrenzbaren Aspekt der Erbfolge beschränkt, insbesondere also die Miterbenstellung des Beschwerdeführers, so ist nicht einsichtig, wieso auf seine Beschwerde hin eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung stattfinden soll. Entgegen der Argumentation des BayObLG geht es insoweit nicht um die Frage, inwieweit ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel willentlich auf einen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränken könnte, sondern darum, ob die gesetzliche Regelung der Beschwerdezulässigkeit auch eine inhaltliche Beschränkung des Prüfungsumfangs beinhaltet. Hiervon geht der Senat mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie unter voller Würdigung des Zwecks eines Erbscheinsverfahrens aus.
63Gerade in Fragen der Testamentsauslegung ist nicht zu bestreiten, dass hier Wertungsspielräume bestehen, verschiedene Beteiligte, aber auch verschiedene Gerichte daher mit guten Gründen unterschiedliche Meinungen vertreten können. Nimmt aber ein Beteiligter, der durch einen bestimmten Teil der erstinstanzlichen Auslegung belastet ist, diese hin, indem er kein Rechtsmittel einlegt, so kann dies zwar unterschiedliche Gründe haben, aber eben auch darauf beruhen, dass er die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt aus Sachgründen akzeptiert. Mit dem Zweck des Erbscheinsverfahrens, die Erbfolge (ohne Rechtskraftwirkung) auf möglichst schnellem und kostengünstigem Wege zugunsten der Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens zu klären, ist es dann aber nicht zu vereinbaren, wenn ein anderer Beteiligter, der nur durch einen (anderen) abgrenzbaren rechtlichen Aspekt der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen Rechten betroffen ist, eine darüberhinausgehende Überprüfung durch das Beschwerdegericht erzwingen könnte.
64Da der Beteiligte zu 4) sein Beschwerderecht alleine daraus herleiten kann, dass der angefochtene Feststellungsbeschluss die von ihm in Anspruch genommene Stellung als Miterbe negiert, ist vorliegend alleine zu prüfen, ob er Miterbe ist. Die Frage, ob der Beteiligte zu 5) wirksam zum Nacherben eingesetzt worden ist, betrifft rechtlich allein diesen, welcher jedoch keine Beschwerde erhoben hat.
65Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheint aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.
66Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs.1, 40 GNotKG. Der Senat geht insoweit gemäß § 40 GNotKG von dem Nachlasswert aus, legt dem Beschwerdewert jedoch nur das durch den Antrag umrissene Beschwerdeinteresse des Beteiligten zu 4) von ¼ des Nachlasswertes zugrunde.
67Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs.2 FamFG) zugelassen, da die Auffassung des Senats betr. die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdebefugnis des jeweiligen Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unbestritten ist. Eine Beschränkung der Zulassung auf einen rechtlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes (BGH FG Prax 2012, 121) kommt hier nicht in Betracht.
68Rechtsmittelbelehrung:
69Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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Annotations
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.
Zum Hof gehören:
- a)
alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren; - b)
Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.