Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00

bei uns veröffentlicht am16.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 250/00 Verkündet am:
16. Juli 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 erfordert,
daß sich der Vorsatz des Postbediensteten auf die Verletzung seiner
Pflichten bezieht. Nicht erforderlich ist es, daß der Vorsatz den durch die
Pflichtverletzung verursachten Schaden umfaßt.

b) § 14 Abs. 1 PostG 1989 setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge
nach § 254 Abs. 1 BGB voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haftungsausschluß
greift Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergibt,
daß der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht worden ist.
Hat die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läßt sich ein überwiegender
Beitrag des Absenders nicht feststellen, so verbleibt es bei der

c) Die Vermutungsregelung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebt die
Post des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht
ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung ist, daß das
konkrete Verhalten des Absenders bei der Einlieferung der Sendung für den
Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise ursächlich gewesen ist.
BGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2000 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Valorenversicherer. Sie macht Ersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der W...-bank (im folgenden: W.-Bank), aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungen geltend, für die sie Ersatz geleistet hat.
Die W.-Bank lieferte am 2. März 1995 bei Postämtern der Beklagten insgesamt sechs Pakete ein, die für verschiedene Raiffeisenbanken und Volks-
banken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von je 250.000,-- DM, zwei Pakete solche im Wert von 200.000,-- DM, und in einem Paket befanden sich 150.000,-- DM. Die W.-Bank deklarierte die Pakete jeweils mit der Wertangabe "3.500,-- DM". Den Paketbeförderungsverträgen der W.Bank mit der Beklagten lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (Stand April 1993, Amtsblatt 24 v. 29.3.1993) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung der Ziffer 6.1.1 enthielten:
6.1.1 Grundsätzliches (1) Pakete werden gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe ist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 DM beschränkt ; sie muû mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. (2) Die Aufschrift muû den Vermerk "Wert" und die Angabe des Wertbetrags tragen. ... (3) (4) ...
Am 3. März 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug der Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der Beklagten , P. K., die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung trug er den für die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern steckte ihn auf eines der Wertpakete. Auûerdem sicherte er die Laderaumtüren des Lkw auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einem Vorhängesicherheitsschloû. Anschlieûend fuhr K. mit dem Lkw an eine Postabgangsstelle , die auch für nicht bei der Beklagten beschäftigte Personen zugänglich war. Dort lieû er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit geöffneten Laderaumtüren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand
sich auch der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen des Diebstahls der sechs Pakete rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte erstattete pro Paket 3.500,-- DM. Weitere 447.850,-- DM stellte die zuständige Staatsanwaltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klägerin aus.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in Höhe von 831.150,-- DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, daû die Beklagte sowohl wegen der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung des Betriebsassistenten K. als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten J. hafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damit verteidigt, daû ihr ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen sei und der Betriebsassistent K. seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt habe. Im übrigen stehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 PostG a.F. entgegen, da die W.-Bank den Schaden dadurch überwiegend verursacht habe, daû die Wertpakete in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemäû deklariert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin durch gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsübergang aktivlegitimiert ist. Für
das Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daû die Klägerin Inhaberin einer etwaigen Forderung gegen die Beklagte ist.
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 6 PostG a.F. verneint, weil der behauptete Diebstahl des ehemaligen Postangestellten J. der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Diese Vorschrift erfordere eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen. Es sei nicht ersichtlich, daû der Gesetzgeber in § 12 Abs. 6 PostG a.F. von dem allgemeinen Grundsatz, daû eine sogenannte "Leutehaftung" nicht bestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevorschrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, daû eine uneingeschränkte Haftung für Sachschäden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen begangen worden sei, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die konkrete Vertragserfüllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbedienstete J. sei nicht Erfüllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. März 1995 an der Briefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von den Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befördern.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkvertrag (§ 631 BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Postwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, 1449) mit den hierzu ergangenen Änderungen gemäû Art. 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2325, 2368) (im folgenden:
PostG a.F.) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverletzung , wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 PostG a.F. modifiziert sind.

b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob J. die sechs Wertpakete entwendet hat. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von einem von J. begangenen Diebstahl auszugehen.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten J. sei der Beklagten nicht zuzurechnen.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 BGB herangezogen und geprüft, ob J. als Erfüllungsgehilfe nach dieser Bestimmung angesehen werden kann. Es hat dabei verkannt, daû diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Regelungsbereich abschlieûende Haftungsregelung enthalten, neben der für die Anwendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, kein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129).
Nach § 11 Abs. 1 PostG a.F. ist die Haftung der Beklagten für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäûe Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen , gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 bestehenden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der §§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts geändert (BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen (1989), Einl. I 1 Rdn. 22). Durch die 1989 neu in das Postgesetz eingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 6 PostG a.F., nach der die Post unbeschränkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art erweitert.
bb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daû die Herbeiführung des Schadens bei der Erfüllung einer dem Geschäftsherrn obliegenden Verbindlichkeit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Während die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten über § 278 BGB voraussetzt, daû zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben nicht nur ein bloû äuûerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang , sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st. Rspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234), reicht es für die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG a.F. aus, wenn der Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Wegen der für den Postkunden unübersichtlichen Funktionen und Tätigkeiten ihrer Bediensteten soll die Post für alle bei ihr Beschäftigten haften. Ob der einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die Haftung der Post ist lediglich, daû es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoûen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968,
646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428 Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach der Frachtführer oder Spediteur für alle betriebsangehörigen Mitarbeiter unabhängig davon haftet, ob sie bei Ausführung der fraglichen Beförderung mitgewirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils übertragenen Pflichtenkreises tätig werden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent K. dadurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, daû er zum einen den Ladezettel entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Körper getragen und zum anderen die Laderaumtüren des von ihm gefahrenen Fahrzeugs entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem Vorhängesicherheitsschloû gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. ausgeschlossen sei.
2. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist insoweit für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemäû § 12 Abs. 6 PostG a.F. auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters K. rechtfertige nicht die Annahme vorsätzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, daû der Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch bedingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten werden. Zutreffend ist allerdings, daû zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewuûtsein der Rechtswidrigkeit gehört (BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94, NJW 1995, 1960, 1961; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rdn. 11 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vor-
satz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den dadurch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein geltende Regel zur Anwendung, daû sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brauchen , um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061 unter Hinweis auf BGHZ 75, 328, 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für die persönliche Haftung der Postbediensteten wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daû sich der Vorsatz des Schädigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorgfaltspflicht , nicht aber auf den Schaden beziehen muû (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfolgen erstrecken muû (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F. nach Zweck und Funktion nicht vergleichbar. Auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der angeführten Grundregel entnehmen.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei einem vorsätzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. sei die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht sei. Die überwiegende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite für die Beklagte , weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500,-- DM deklariert worden seien und die Wertbeschränkung für jedes Wertpaket auf
100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000,-- DM nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluû zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder ein Fall widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F. schlieûe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich nach dem einschränkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach Sinn und Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG a.F.. Die Wertpakete seien von den Absendern nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden, weil zum einen die Pakete nicht ordnungsgemäû deklariert worden seien und zum anderen die Wertbeschränkung für Wertpakete auf 100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Für die Absender hätten entsprechende Pflichten bestanden. Diese folgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemäûen Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung ergebe sich aber aufgrund der Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom 1. April 1993. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Einbeziehungsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstieûen nicht gegen § 9 AGBG. Die Bankfilialen hätten gegen Ziffer 6.1.1 verstoûen, indem sie in jedem der sechs Pakete Geldbeträge im Wert von mindestens 150.000,-- DM zur Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500,-- DM angegeben hätten. Unerheblich seien die Behauptungen der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten hätten den Banken gegenüber stets den Eindruck vermittelt, eine Einlieferung von Geldbeträgen über 100.000,-- DM mit Wertangabe von 3.500,-- DM sei ordnungsgemäû, und die in Rede stehenden Pakete wären von den betreffenden Schalterkräften der Beklagten auch angenommen worden, wenn die einliefernden Personen jeweils erklärt hätten, daû der tatsächliche Wert höher als 3.500,-- DM und auch höher als 100.000,-- DM sei. Die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht befugt gewesen, die Geschäftsbedingungen abzubedingen, was
die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auch hätten wissen müssen. Zudem habe die Klägerin solche Falschauskünfte nicht konkret behauptet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäû eingelieferten Sendungen werde gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet, daû der Verlust der Sendungen überwiegend durch die Absender verursacht worden sei mit der Folge, daû die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daû die Sendungen bei ordnungsgemäûer Einlieferung gleichwohl entwendet worden wären.
2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die überwiegende Verursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Absender und der Post gemäû § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daû der Schaden überwiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigeführt worden ist, entfällt die Ersatzpflicht der Post, ohne daû es zu einer Quotelung der Verursachungsbeiträge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrängt der Ausschluûtatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Verursachungsabwägung nach § 254 BGB (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen (1988), § 14 PostG Anm. 2; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., § 14 PostG Rdn. 4), und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch dann,
wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 PostG a.F.). Hat hingegen die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läût sich ein überwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 BGB, wonach die Beiträge an der Herbeiführung des Schadens gegeneinander abzuwägen sind.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine erheblich zu niedrige Wertangabe bei Wertpaketen an sich geeignet ist, den Verlust einer Postsendung zu verursachen, und daû ein solches Verhalten eines Absenders bei entsprechenden Feststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ausschlieûen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daû die Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post über die Versendung von Wertpaketen deklariert waren und daû die Wertbeschränkung auf 100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht stützen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoû gegen diese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schluûfolgerung, die Absender hätten die Wertsendungen nicht ordnungsgemäû eingeliefert mit der Folge, daû die überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet werde.
aa) Das Postgesetz selbst enthält keine Regelungen, die den Begriff der nicht ordnungsgemäûen Einlieferung ausfüllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. läût sich lediglich entnehmen, daû die Haftung für den Verlust von Wertsendungen an die Wertangabe gebunden ist und die Post beschränkt nur bis zur Höhe der Wertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht ordnungsgemäûe Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verursachungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. zu stellen sind.

bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû maûgeblich für die Ordnungsmäûigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im folgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind.
Danach ist eine Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert, wenn die für die jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht eingehalten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6). Nachdem § 6 RPostG 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmäûigen Einlieferung" verwendet hatte, der eine übergeordnete und selbständige Bedeutung als Ausschluûtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert ArchPT 1992, 113, 115, 117), knüpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwendung des Begriffs "ordnungsmäûig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen für die Dienste der Post im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daû in der Folge im Schrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff "ordnungsgemäû" im Sinne einer der Postordnung gemäûen Einlieferung verstanden wurde. Als nicht ordnungsgemäû eingeliefert wurden daher insbesondere Sendungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften der Postordnung verstieûen (Eidenmüller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmannsperger , aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zuge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst worden.
Aus dieser Anknüpfung an die Postordnung läût sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen enthaltenen Benutzungsregelungen seien als maûgeblich auch dafür heranzu-
ziehen, ob eine ordnungsgemäûe Einlieferung gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vorliegt.
(1) Zwar sind die AGB FrD Inl der Beklagten gemäû § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG (i.d.F. von Art. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom 14.9.1994, BGBl. I, 2325) auch ohne Einbeziehung gemäû § 2 AGBG Bestandteil des zwischen der W.Bank und der Beklagten geschlossenen Postbeförderungsvertrages geworden (dazu vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - III ZR 59/94, NJW 1995, 875; BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeten AGB FrD Inl der Beklagten unterliegt in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung (st. Rspr.; BGHZ 98, 256, 258; 112, 204, 210; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712).
(2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die AGB FrD Inl in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Voraussetzungen die besondere Versendungsform "Wertangabe" beantragen. Anlage 2 regelt unter 6.1.1, daû Pakete gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit Wertabgaben befördert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000,-- DM beschränkt ist und mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen muû.
(3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, der Absender sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB FrD Inl der Beklagten zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die Sendung nicht ordnungsgemäû im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. eingeliefert mit der Folge, daû überwiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet
werde. Abgesehen davon, daû es vorliegend nicht um eine Obliegenheit des Absenders, sondern darum geht, ob und in welcher Höhe die Post wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch diese verursachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postgesetzes und der AGB FrD Inl nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der Sendung anzugeben. Es steht ihm frei, durch die Höhe der Wertangabe entsprechend dem Wert des Inhalts der Sendung (vgl. zu dieser Beschränkung Art. 35 Nr. 2.6 Weltpostvertrag 1994 (Seoul), BGBl. 1998 II S. 2082) eine besonders gesicherte Beförderung zu erreichen und den Höchstbetrag der Haftung der Post nach § 12 Abs. 4 PostG a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735, 736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG Rdn. 39). Dem entspricht es, daû der Postverkehr mit Rücksicht auf das Postgeheimnis und aus Gründen des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang hinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenäuûerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz über das Postwesen vom 28.7.1969, BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3).
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten treffen ihrem Zweck entsprechend Regelungen nur für den Fall, daû der Absender bei der Versendung eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). Für die vorzunehmende objektive Auslegung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefaût werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes an, wobei auch insoweit die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Postkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbeförderungsvertrag und das AGBGesetz , 1995, S. 130/131) maûgeblich sind. (5) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die maûgebliche Klausel der Nr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der AGB FrD Inl vom durchschnittlichen Postkunden nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung für Pakete mit Wertangabe werde festgelegt, daû eine ordnungsgemäûe Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. nur vorliegt, wenn die Wertangabe dem tatsächlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. 1 betrifft allein den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Post und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, daû für die Beförderung von Wertpaketen ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es für den maûgeblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, daû die im anschlieûenden Satz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer mindestens dem Wert des Inhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders nur dazu dienen, die Höhe des Entgelts zu bestimmen, das für eine Postsendung mit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Kunden aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gewinnen, daû mit den dort aufgestellten Erfordernissen hinsichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame Festlegung der Ordnungsmäûigkeit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Absätze der Nr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der AGB FrD Inl sich näher mit
den Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst genügen muû und daû es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zusätzliches Entgelt und dessen Höhe geht. Nicht geregelt sind hingegen Fälle, bei denen der Absender entweder keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den Deklarierungsregeln der AGB FrD Inl kann daher nicht gefolgert werden, es läge der haftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungsgemäûer Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bereits dann vor, wenn diese Regeln über Wertangaben nicht eingehalten werden. cc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB FrD Inl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 PostG a.F.. Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Postunternehmen rechtfertigt sich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, das nur durch kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maûnahmen reduziert werden könnte (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Altmannsperger , aaO § 11 PostG Rdn. 4 f; Eidenmüller, aaO § 11 PostG Anm. 2). Die Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluû bilden insoweit das Ergebnis der Abwägung zwischen den Interessen des einzelnen am umfassenden Ausgleich möglicherweise entstehender Vermögensnachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengünstigen Abwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatsächlichen Wert einer Wertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhöhung des Schadensrisikos zur Folge, weil Wertsendungen bei ihrer Beförderung entsprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu berücksichtigen , daû der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post angebotene Möglichkeit besondere Versendungsarten mit gesteigerten Haftungsfolgen und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwägungen rechtfertigen es allerdings nicht, über den in § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. geregelten Haftungsaus-
schluû bei überwiegender Schadensverursachung durch den Absender hinaus die in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, daû unabhängig vom Verschulden jeder noch so geringe Verstoû des Absenders gegen Einlieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzlichen Vermutung zum Haftungsausschluû der Post führt, und zwar auch in Fällen , in denen der Schaden überwiegend durch vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist.
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post kann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. schon wegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es muû jeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhöhende Verhalten des Absenders den Schluû einer nicht ordnungsgemäûen Einlieferung der Wertsendung zuläût. Hierbei ist zu berücksichtigen, daû die gesetzl iche Vermutung die Feststellung nicht ersetzt, daû der Absender durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien für eine nicht ordnungsgemäûe Einlieferung vorliegen. Das Gesetz knüpft die Vermutung der überwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als besonders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typischerweise ein höheres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne daû diese vorbeugend entsprechende Sicherungsmaûnahmen ergreifen kann. Da die Postbediensteten bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen können, ob die Wertangabe des Absenders dem tatsächlichen Inhalt entspricht, wird durch die Vermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erhöhte Risiko auf diesen abgewälzt. Allerdings kann die Vermutung zugunsten der Post nur eingreifen, wenn die nicht ordnungsgemäûe Einlieferung tatsächlich den Schaden in nicht zu vernachlässigender Weise verursacht hat. Die Vermu-
tung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 BGB und 14 Abs. 1 PostG a.F. erforderliche Feststellung, daû der Beitrag des Absenders für die Herbeiführung des Schadens ursächlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunternehmen nur den Beweis für das Überwiegen des Verursachungsbeitrags des Absenders, ohne daû sich dadurch die materielle Rechtslage ändert.

c) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich nicht mehr auf den Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. berufen, nachdem sie Zahlungen in Höhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500,-- DM angekündigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt habe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich bereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost dem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daû aus den geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,-- DM kein Verzicht auf den Haftungsausschluû folge und auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, den Haftungsausschluû nicht geltend zu machen. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen wurde (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Schreiben nicht im einzelnen gewürdigt. Dies kann jedoch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begründen, da sich den im wesentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen läût, daû die Beklagte für ei-
nen über 3.500,-- DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht einstehen wollte. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Beklagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, wonach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nachfrage die Auskunft erteilt worden sei, daû die Wertangabe der Höhe nach frei wählbar sei und mit dem wirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschäft selbst nicht beachtet habe. Der Revision könnte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den für die W.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche Auskunft erteilt worden wäre. Dem von der Revision angeführten Vortrag der Klägerin läût sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein sollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine für die Revision günstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht für die Beklagte kein Grund, Wertpakete zurückzuweisen, von denen ihre Beschäftigten vermuten, daû der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt schon daraus, daû es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die eingelieferten Pakete zu öffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen (OLG Nürnberg VersR 1999, 912, 913).
V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB verneint, da § 11 Abs. 1 PostG a.F. die Haftung der Beklagten abschlieûend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129), wonach die postrechtliche Haftung in §§ 11 ff. PostG a.F. erschöpfend geregelt ist, so daû andere Anspruchsgrundlagen insoweit ausgeschlossen sind.
VI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst die Verursachungsbeiträge der Absender und der Beklagten festzustellen und gemäû § 254 Abs. 1 BGB abzuwägen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daû eine überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann gegeben sein muû, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertangaben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine überwiegende Verursachung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist. Dabei ist bei der Abwägung im vorliegenden Fall zu beachten, daû die Post als Ganzes dem Kunden gegenübertritt, so daû sich hier unter Umständen die Beiträge der Postbediensteten J. und K. addieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 zum Postgesetz 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung beanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daû eine hohe Wertangabe die mit der Beförderung befaûten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren Behandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rück-
griffsansprüche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkenntnis auch dem Postbenutzer aufdrängen muû, der eine Wertsendung aufgibt (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; vgl. auch den in derselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluû vom 21.12.1988 - III ZR 54/88, WM 1989, 502, 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4; Altmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986, 771). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. läût sich in solchen Fällen aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, daû den Schaden mitverursacht, wer gefährdete oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt (Soergel /Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 43) und auf diese Weise überflüssige Gefahrenlagen schafft (MünchKomm/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdn. 51). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt (Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepäck aufgegeben wurde (BGHZ 24, 188, 200). Zudem gerät der Absender von Postgut in einen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu niedrige Wertangaben macht, obwohl er weiû oder hätte wissen müssen, daû die Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge gemäû § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, daû nach § 22 der internen Dienstanweisung für die Betriebssicherung Bargeldsendungen mit einem Wert über
50.000,-- DM in einem Wertgelaû zu transportieren sind und auch im vorliegenden Fall so verfahren worden wäre, wenn die Absender den wahren Inhalt der Pakete angegeben hätten.
Melullis Jestaedt Mühlens
Meier-Beck Asendorf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Postgesetz - PostG 1998 | § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl

Postgesetz - PostG 1998 | § 12 Gewährleistung des Universaldienstes


(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000

Handelsgesetzbuch - HGB | § 462 Haftung für andere


Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Per

Postgesetz - PostG 1998 | § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen


(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 163/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Referenzen

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Transportversicherer der R. GmbH in Norderstedt (im folgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG in Trittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden: RF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-
gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 17. Verjährung Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr gemäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist).
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Beklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 39 Schadensfälle, in denen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septem-
ber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. In drei Schadensfällen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege Transportgut verloren, das die R.-GmbH zuvor bei der A. GmbH gekauft hatte. Die Verkäuferin hatte die Beklagte mit dem Transport der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-16 Bezug genommen.
In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt 248.116,42 DM. Der Kläger stützt seine Aktivlegitimation in den Schadensfällen Nr. 1-5 auf rechtsgeschäftliche Abtretungen und in den Schadensfällen Nr. 612 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, daû dieser - mit Ausnahme der RF.
GmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen je Schadensfall für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:



I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle - wegen Verjährung der vertraglichen Ansprüche - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
In den Schadensfällen Nr. 1-5 sei der Kläger aufgrund von Abtretungen aktivlegitimiert. In den Schadensfällen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzforderungen der Versender gemäû § 67 VVG auf den Kläger übergegangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daû der Kläger auch Transportversicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei bewiesen, daû der Kläger die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klägers die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.
Die Klageforderung sei nicht teilweise verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfällen Nr. 9.5 bis 9.9 und im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom 10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die Schadensfälle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (4.).
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die
vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden , die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger /Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger /Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch
der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 30/31), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen
kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.
Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität, sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordert, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-
bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz
kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-
rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse
des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten , daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne der Kläger gemäû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Revision stand.
Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers in den genannten Schadensfällen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932).
Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der
Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Transportrecht , 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den eingetretenen Schaden ausgegangen ist, läût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichterungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.).
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann
rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-
gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen , daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines
Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich eine Mitverantwortung der Versender ergeben könnte, wenn die Verluste nach Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens eingetreten wären. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daû eine Auswirkung des genannten Vorwurfs auf die streitgegenständlichen Schadensfälle nicht gegeben sei.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versicherungsnehmer des Klägers selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen
können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp genüge.
4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beklagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für den in ihrer Obhut beschädigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschränkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmängel nicht habe darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht , 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).


b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darlegungs - und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschuldens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlorengegangen ist.
Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daû die Durchführung genauerer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 39 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt. Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äuûerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äuûerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 auf die Haftungs-
beschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.

(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.

(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.