Handelsgesetzbuch - HGB | § 258 Vorlegung im Rechtsstreit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 258 Vorlegung im Rechtsstreit
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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12/08/2014 16:23

Ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in eine Urkunde fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund Vermutungen verlangt, um erst durch Einsicht Anhaltspunkte für eine Rechtsverfolgung zu gewinnen.
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor A. Auf Antrag des Musterklägers wird Folgendes festgestellt: I. Feststellungsziele zu Komplex I Ziff. 1 und 2 1. Die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1) vom 11. Juli 2007, 11.47 Uhr, enthält eine In
published on 27/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR264/13 Verkündet am: 27. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 810 Fall 2 1
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