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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Zeitreise: 21.11.2024

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: | | Erreichter Wert | Note | Notendefinition | | --- | --- | --- | --- | | 1 | bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | | 2 | 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | | 3 | 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | | 4 | 3,50 bis einschließlich 4,00 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | | 5 | über 4,00 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht |

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