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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Leistungsbezüge

Zeitreise: 05.03.2018

(1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht worden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Bei der Gewährung berücksichtigt werden ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.

(3) Nebentätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt werden.

(4) Kriterien für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind 1. in der Forschung insbesondere a) Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publikationen, b) Erfolge beim Einwerben von Drittmitteln, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie c) Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen, 2. in der Lehre insbesondere eine überdurchschnittliche Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Aufgaben, die mit der Lehre zusammenhängen, 3. in der Weiterbildung insbesondere besondere Initiativen bei der Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote und Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung, die über die Lehrverpflichtung hinaus erbracht werden, und 4. bei der Nachwuchsförderung insbesondere die Betreuung von weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen und die Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen.

(5) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel entweder als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung gewährt.

(6) Unbefristet sollen die besonderen Leistungsbezüge erst gewährt werden, wenn 1. sie zuvor insgesamt mehr als vier Jahre befristet gewährt worden sind und 2. zu erwarten ist, dass dauerhaft besondere Leistungen erbracht werden.Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können widerrufen werden, wenn die Leistung der Professorin oder des Professors nicht mehr über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegt.

(7) Für die Anpassung unbefristet gewährter besonderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.

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