Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 5 StR 412/13

bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 412/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 189 GVG bemerkt der Senat ergänzend: Ungeachtet der Widersprüchlichkeit des Protokolls ist Freibeweis zur Frage der Dolmetschervereidigung am ersten Hauptverhandlungstag nicht erforderlich. Ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verstoß kann aus den Gründen von BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, zudem im Blick auf eine Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid zu Beginn der weiteren Hauptverhandlungstage und nicht zuletzt im Blick auf einen ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland seit 1989 und seines mitangeklagten Landsmannes seit 1978 sicher ausgeschlossen werden.
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 5 StR 412/13 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 189


(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05

bei uns veröffentlicht am 27.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/05 vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/05
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 GVG bemerkt der Senat: Nach den Gesamtumständen ist - wie die Revision vorgetragen hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des Landgerichts Hechingen auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ausgeschlossen werden.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dol- metscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid - wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).
Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch dessen Verteidiger, welche beide die deutsche und die türkische Sprache beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeitpunkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in türkischer Sprache und die dazu gehörende Übersetzung jeweils mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmetscherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine Kontrolle erfolgte und wann nicht. Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf