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| Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 29.01.2015, mit der der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg keine Folge gegeben wurde. |
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| Der Antrag ist unzulässig. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist allerdings die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgericht Karlsruhe gegeben. |
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| Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat. Eine Entscheidung in der Sache kann das Oberlandesgericht aber nur dann treffen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Staatsanwaltschaft, die zu seinem Bezirk gehört, zur Anklageerhebung zuständig wäre (LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 176; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 56). Auch dies ist hier der Fall. Durch Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17.07.2014 wurde die Zuständigkeit für die „Wahrnehmung der Amtsverrichtungen zur Prüfung eines Anfangsverdachts … und gegebenenfalls zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens“, das erst mit Einstellung des Verfahrens oder mit Anklageerhebung endet (§ 170 StPO), von der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf die zum Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehörende Staatsanwaltschaft Heidelberg übertragen. |
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| Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist die hier angegriffene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg nicht so zu behandeln, als sei sie von der Staatsanwaltschaft Stuttgart erlassen. Zwar ist für den Fall, dass durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Landesjustizministeriums nach §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen ein einzelner Staatsanwalt einer anderen als der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt wird, dieser als der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zugehörig anzusehen (BGH NStZ 1995, 204; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl., § 143 GVG Rn. 3). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die eigentlich zuständige Behörde wegen der gegen einen eigenen Mitarbeiter eingeleiteten Ermittlungen zu eng mit dem Verfahren verwoben ist, würde aber die Beauftragung eines einzelnen behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil er aufgrund seiner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe bestehenden Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der „befangenen“ Staatsanwaltschaft unterliegen würde (BGH NStZ 1998, 309). Ersichtlich aus diesem Grund wurde deshalb hier nicht ein einzelner behördenfremder Staatsanwalt beauftragt, sondern die Staatsanwaltschaft Heidelberg insgesamt mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut. Damit ist die Staatsanwaltschaft Heidelberg bis zum Abschluss des von der Übertragung umfassten Verfahrensabschnitts uneingeschränkt als zuständige Staatsanwaltschaft anzusehen (vgl. BGH NStZ 1998, 309). |
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| Dies genügt zur Begründung der Zuständigkeit und der Sachentscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. LR-Graalmann-Scheerer a.a.O.; KK-Moldenhauer a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Gerichtsstand begründet ist. Das Oberlandesgericht hat selbst im Fall des Erfolgs des Klageerzwingungsantrags nach § 175 StPO lediglich die Anklageerhebung anzuordnen, der Staatsanwaltschaft aber nicht vorzugeben, vor welchem Gericht Anklage zu erheben ist (vgl. LR-Graalmann-Scheerer a.a.O. § 175 Rn. 11; KK-Moldenhauer a.a.O. § 175 Rn. 6). Es kann daher offen bleiben, ob das Oberlandesgericht Karlsruhe befugt wäre, eine Anklageerhebung im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts anzuordnen. Denn die Notwendigkeit einer solchen Anweisung besteht auch bei einem begründeten Klageerzwingungsantrag nicht. |
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| 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, weil er den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht genügt. |
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| Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; EuGRZ 2006, 308) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder andere - der Antragsschrift ggf. als Anlage beigefügte oder in dieser in Bezug genommene - Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24.03.2015 - 2 Ws 57/15 und vom 21.10.2014 - 2 Ws 367/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 172 Rn. 27a; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl. § 172 Rn. 34 jew. m.w.N.). |
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| a) Diesem Erfordernis wird der Klageerzwingungsantrag bereits in formeller Hinsicht nicht gerecht. |
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| Die Antragsschrift enthält - auch unter Berücksichtigung der durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2005 (NStZ-RR 2005, 176) eingeschränkten Darlegungspflichten - bereits keine ausreichenden Ausführungen zu den formellen, den Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt erst eröffnenden Zulässigkeits-voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a. die ordnungsgemäße Durchführung des der Antragstellung vorgeschalteten förmlichen Verfahrens und hierbei insbesondere die Einhaltung der Zweiwochenfrist über die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der - für die Zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen - Antragsschrift müssen deshalb diejenigen Daten und Umstände angegeben werden, die dem Oberlandesgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob diese Frist gewahrt ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 27b; KK-Moldenhauer a.a.O. Rn. 38 jew. m.w.N.). Sofern die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, etwa wegen des Fehlens, der Fehlerhaftigkeit oder der Unvollständigkeit der Belehrung nach § 172 Abs. 1 S. 3 StPO, nicht in Gang gesetzt wurde (vgl. KK-Moldenhauer a.a.O. Rn. 8), sind auch diese Umstände mitzuteilen. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht in vollem Umfang gerecht. |
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| Dem Antragsvorbringen - auf die weitere, außerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin kommt es nicht an (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 30, 34) - lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragstellerin „im Rahmen“ eines anderweitigen Strafverfahrens „Kenntnis von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 08.08.2014 erhielt“ und sich dagegen die Beschwerde vom 30.10.2014 richtet. Die Art und Weise der Kenntniserlangung sowie deren Zeitpunkt werden jedoch nicht mitgeteilt; ebenso wenig ist anhand des Antragsvorbringens zu erkennen, ob der Antragstellerin dabei eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 1 S. 3 StPO, ohne die die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, erteilt wurde. Wegen des Fehlens dieser Angaben ist der Senat nicht in der Lage, allein aufgrund der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und/oder sonstige Schriftstücke zu prüfen, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht erhoben wurde oder nicht. |
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| b) Darüber hinaus trägt die Antragsschrift auch in materieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht ausreichend Rechnung. |
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| Um dem Senat die ihm im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens obliegende vorläufige Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip eingestellt haben könnte, ist es insoweit geboten, neben der Darstellung eines den gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragenden Sachverhalts zumindest in gedrängter und zusammenfassender Form den Gang und das wesentliche Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens objektiv und frei von subjektiven Wertungen nachvollziehbar und erschöpfend wiederzugeben; gleichermaßen ist es geboten, den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft in sich geschlossen sowie ebenfalls objektiv und wertungsfrei zumindest zusammenfassend mitzuteilen. Hierbei müssen sowohl der Gang und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als auch der wesentliche Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide so klar und vollständig mitgeteilt werden, dass die in der Antragsschrift gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten tatsächlichen und/oder rechtlichen Einwendungen für den Senat nachvollziehbar sowie einer verantwortlichen sachlichen Prüfung und Bewertung zugänglich sind. Auch insofern ist die Antragsschrift so zu gestalten, dass der Senat allein aufgrund des Antragsvorbringens ohne Beiziehung der Ermittlungsakten und/oder sonstiger externer Unterlagen in der Lage ist, die Schlüssigkeit des Antrags auf Anordnung der öffentlichen Klage verantwortlich zu überprüfen und zu beurteilen (Senat a.a.O.; KK-Moldenhauer a.a.O. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 27a; zusammenfassend Krumm StraFo 2011, 205 jew. m.w.N.). |
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| Zu den erforderlichen Darlegungen gehört insbesondere, wie sich der Beschuldigte gegen die erhobenen Vorwürfe eingelassen hat, wobei das Vorbringen nicht selektiv nur die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stützenden Angaben enthalten darf, sondern den wesentlichen Inhalt der Angaben vollständig zu umfassen und im Zusammenhang darzustellen hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2012 - 2 Ws 102/12; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 Ws 153/11 - jew. in juris). Nur bei Kenntnis der Einlassung des Beschuldigten lässt sich zutreffend beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen zu bejahen ist und daher hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (vgl. OLG Hamm a.a.O. und Beschluss vom 14.07.2009 - 3 Ws 209/09 - in juris). Dem genügt das ersichtlich fragmentarische Vorbringen nicht. So wird insbesondere die im angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft wiedergegebene, ihn entlastende Angabe des Beschuldigten, er habe sich nach Kenntnisnahme vom Lichtbild einer Augenverletzung nochmals bei einem Polizeibeamten nach deren Ursache erkundigt, dieser habe ihm erklärt, die Verletzung sei möglicherweise die Folge der Verwendung eines Schlagstocks - und damit nicht des Wasserwerfereinsatzes - vollständig übergangen. Derartige Auslassungen und einseitige Darstellungen führen jedoch zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2010 - 2 Ws 42/10 - BeckRS 2010, 11326; OLG Schleswig NStZ 2013, 302). |
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| Auch die Angaben der Zeugen F. und von M., die die Antragstellerin zum Nachweis der zum Zeitpunkt ihrer Verletzung angeblich vorhandenen und nach ihrer Auffassung seine strafrechtliche Verantwortung begründenden Kenntnis des Beschuldigten von den Einzelheiten des Wasserwerfereinsatzes heranzieht, werden nicht ausreichend wiedergegeben. Vielmehr wird insofern auf einen Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 09.07.2014 verwiesen, dessen wesentlicher Inhalt aber nicht vollständig mitgeteilt. Auch der Inhalt des Aktenvermerks der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14.07.2014, auf die die Antragstellerin zum Beleg für die Verantwortlichkeit des Beschuldigten beruft, wird nur fragmentarisch vorgetragen. |
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| Soweit in dem Klageerzwingungsantrag auf eine mündlich begründete Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hingewiesen wird, um die Auffassung der Antragstellerin von der Strafbarkeit des Beschuldigten zu stützen, werden auch die tragenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkte dieser Entscheidung nicht vorgetragen. |
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| Schließlich wird im Antragsvorbringen am Rande ein verwaltungsgerichtliches Verfahren erwähnt, das die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Wasserwerfereinsatzes zum Gegenstand haben soll, ohne dass der Antrag sich, wie es erforderlich gewesen wäre, näher zur Frage der Beteiligung der Anzeigeerstatterin am Verfahren, zum Verfahrensstand sowie dazu verhält, ob insofern schon Entscheidungen ergangen sind, gegebenenfalls welchen Inhalt diese haben. Der bei der Schlüssigkeitsprüfung auf das Antragsvorbringen beschränkte Senat vermag daher nicht zu beurteilen, inwieweit dem Verwaltungsgerichtsverfahren Bedeutung für die Beweiswürdigung und/oder die rechtliche Würdigung im Klageerzwingungsverfahren zukommt (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331). |
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| Wegen der aufgezeigten formellen und materiellen Darlegungsmängel ist der Senat nach alledem nicht in der Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder sonstige externe Unterlagen allein auf der Grundlage des Inhalts der - für die Zulässigkeitsprüfung ausschließlich maßgeblichen - Antragsschrift vom 26.02.2015 eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsbegehrens vorzunehmen. |
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| Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.02.2015 ist deshalb ohne weitere sachliche Begründetheitsprüfung als unzulässig zu verwerfen. |
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| Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. § 177 StPO findet keine Anwendung. |
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