Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E.

2. Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 605,23 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter mahnte die Verwaltungsgemeinschaft E. gegenüber der Antragstellerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Antragstellerin kündigte die Verwaltungsgemeinschaft E. die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon als Säumniszuschläge 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Antragstellerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen.

3. Am 19. August 2018 erhob die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vollstreckungsankündigung und der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer und beantragte im vorliegenden Verfahren, die Vollstreckung per einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Antragstellerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Es werde daher beantragt, diese Nichtigkeit zu erkennen und die Vollstreckung zunächst per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Antragsgegnerin vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Antragstellerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Antragstellerin) der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Antragstellerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Antragstellerin ausführen, die Verwaltungsgemeinschaft E. sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E.. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hafte für die Verfahrensakte und daher sei der Antrag auf Einstweilige Verfügung/Anordnung gegen dies zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. August 2018, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, weil bereits der Hauptantrag (W 8 K 18.1083) als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Verwaltungsgemeinschaft E. sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Verwaltungsgemeinschaft E. den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Verwaltungsgemeinschaft E. für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Verwaltungsgemeinschaft E. hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Verwaltungsgemeinschaft E. zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt E.. Ergänzend werde auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage im Verfahren W 8 K 18.1083 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 18.1083) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache - im Regelfall - nicht vorweggenommen wird.

Vorliegend ist der Antrag nach § 123 VwGO gegen den falschen Antragsgegner gerichtet und schon deshalb unbegründet.

Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der für vorläufige Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO analog gilt (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 78 Rn. 2), gegen die Stadt E. zu richten.

Der Antrag war auch nicht zugunsten der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Antragstellerin ausdrücklich klar, dass sich der Antrag gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).

Unabhängig davon ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 unanfechtbar ist und die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Teilbetrags von 179,58 EUR in Bezug auf die dort festgesetzten 529,58 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben.

Die Antragstellerin brachte vor, dass ihr bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vorliege. Die Zustellung eines eigenen Bescheides für das Jahr 2018 ist jedoch nicht erforderlich. Der Antragstellerin ging der Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 12. März 2009 zu, gegen den die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt, diesen dann aber zurückgenommen hat. Gem. § 27 Abs. 3 GrStG kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihren an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierauf wurde die Antragstellerin auch im Bescheid vom 12. März 2009 hingewiesen (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Vorliegend wurde die Grundsteuer für 2018 durch öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft E. (vgl. www...de/ Grundsteuer.n190.html) mit dem zuletzt veranlagten Steuerbetrag festgesetzt.

Des Weiteren ist die Grundsteuer - und damit auch der streitgegenständliche Teilbetrag - fällig und die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Antragstellerin als deren Zustellvertreter gemahnt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den vorgebrachten weiteren Einwendungen zur Sitten- bzw. Grundrechtswidrigkeit der Grundsteuererhebung, kann die Antragstellerin von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat die Antragstellerin indes nicht vorgebracht. Die Antragstellerin bestreitet die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam ist. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen. Über die Klage der Antragstellerin gegen den der Steuererhebung zugrundeliegenden Grundsteuermessbetragsbescheid, in der sie u. a. auch die Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG geltend machte, wurde mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) rechtskräftig entschieden. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, diesen aber zurückgenommen. Der Antragstellerin ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr und die Säumniszuschläge. Auch wenn die Antragstellerin insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR und die Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechen der laufenden Nr. 1.I.7/ des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5). Entsprechendes gilt für die Säumniszuschläge, die Art. 18 KG bzw. § 240 Abgabenordnung (AO) entsprechen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO steuerliche Nebenleistungen sind.

Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gleichwohl Folgendes an:

Der behaupteten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung mangels Einkommens der Antragstellerin steht schon die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks ist, für das die Grundsteuer erhoben wird, und damit nicht mittellos ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 4 GG und Art. 14 GG wird auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 (4 K 767/2009) zum Grundsteuermessbetragsbescheid als Grundlage des Grundsteuerbescheides Bezug genommen. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen kein Recht darauf verleihe, dass seine Religionsgemeinschaft von bestimmten allgemeinen Steuern befreit wird, und Art. 4 Abs. 2 GG nicht die Erhebung der Grundsteuer verbiete. Zudem schütze Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat. Von einer erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer für die Antragstellerin könne nicht die Rede sein.

Des Weiteren ist - ohne dass es hier noch darauf ankäme - auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fraglich.

Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Hierfür wäre weitere Voraussetzung, dass die Antragsgegnerin ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VwZVG erlassen hätte. Diesbezüglich hat die Antragstellerin jedoch nichts mitgeteilt. Zwar ist eine „Ankündigung der Vollstreckung“ ergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Mitteilung an das Finanzamt gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vorliegt. Demnach droht in diesem Falle die Zwangsvollstreckung nicht unmittelbar.

Nach alledem konnte der Antrag im vorliegenden Eilverfahren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds oder eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Für das Sofortverfahren war die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - W 8 E 18.1084 zitiert 15 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

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Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 27 Festsetzung der Grundsteuer


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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer und begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 3420/1 der Gemarkung E.

Mit Bescheid der Beklagten als Behörde der Stadt E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 2.118,31 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Klägerin als deren Zustellvertreter mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Klägerin kündigte die Beklagte die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon neben Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Klägerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2018, eingegangen bei Gericht am 19. August 2018, erhob die Klägerin Klage gegen die Vollstreckungsankündigung und die Erhebung der vierteljährlichen Grundsteuer.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Klägerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Beklagten vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Klägerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Klägerin), der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Klägerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe. 350 EUR der Grundsteuer von 529,58 EUR seien von der Religionsgemeinschaft gezahlt worden und 179,58 EUR sollten vollstreckt werden.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten ausführen, die Beklagte sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E. Die Beklagte hafte für die Verfahrensakte und daher sei die Klage gegen diese zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. September 2018 ließ die Klägerin noch vorbringen, dass das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 einen ganz anderen Klageinhalt gehabt habe. Dort sei es um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen ihrer Religionsgemeinschaft und der jüdischen gegangen. In der seinerzeitigen Finanzklage von 2010 sei es zwar auch um Art. 4 des BRD-GG gegangen, doch in einem ganz anderen Zusammenhang. In dieser Klage nun gehe es aber um den nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung der Klägerin. Ihr Religionsgelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen sei unantastbar. Die diesem Religionsgrundrecht nachgeordneten Steuererhebungen würden nicht nur materiell-körperlich erdrosselnd, sondern auch erdrosselnd auf Seele und Geist wirken. Dies führe zur Sittenwidrigkeit. Diese Sittenwidrigkeit mache daher solche Steuerforderungserhebungen und deren Verwaltungsbescheide von vornherein nichtig. Außerdem seien diese sittenwidrig erhobenen Grundsteuerforderungen der Beklagten Banalitäten in ihrer Höhe im Vergleich zu deren dagegen erdrosselnd wirkenden Forderung gegen die Klägerin. Denn wer nichts habe, für den seien 50 EUR schon ein Vermögen. Diese sittenwidrige Grundsteuerforderung, selbst wenn diese sich an das gesamte Vermögen der Klägerin richte (s. Seite 10 unten der Klage beim Finanzgericht von 2010), wirke eben gerade erdrosselnd und eingreifend in die Religionsausübung der Klägerin. Die Klägerin habe nur Grund und Boden mit Gebäude an Vermögen und das, was sie zum Leben brauche, erhalte sie in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft und jede dem Art. 4 BRD-GG-Grundrecht nachrangige Steuerforderung mindere durch Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen (hier jährliche Zwangshypotheken) dieses unbewegliche Vermögen. Somit finde ein Verzehr des ebenfalls in den BRD-GG-Grundrechten geschützten Eigentums statt. Diesen Vollstreckungsmaßnahmen käme gleich, wenn die Beklagte der Klägerin das Essen zum Leben wegnehmen würde, denn irgendwann sei das Vermögen aufgezehrt und die Klägerin der Obdachlosigkeit und bis dahin dem Psychoterror an Seele-Geist-Körper stets und entwürdigend ausgesetzt. Das sei zudem noch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 BRD-GG und diese Grundrechteverletzung werde hier mit eingeführt. Letztendlich führe diese Erdrosselung mit Steuern dazu, dass die Klägerin ihr Religionsgelübde brechen müsste, um in einem BRD-System Einkommen zu erzielen, das wiederum versteuert werde. All diese Steuern verwende dann dieses BRD-System auf Basis seiner Gesetze aus der Reichs- und Nazizeit für die völkerrechtswidrige Kriegsführung und Massenvertreibung gegen fremde Völker im Zusammenwirken mit den USA und der NATO. Aber auch die jährlichen Massentötungen von bis zu 120.000 Kindern im Mutterleib durch eine Abtreibung würden mit diesen Steuergeldern finanziert. Das BRD-System versuche, das von der Klägerin seit 2008 abgelegte Religionsgelübde, niemals mehr an solchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen, mit sittenwidrigen Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke sittenwidrig und lebensbedrohend zu brechen. Abschließend werde gebeten, das Unrecht dieser Sittenwidrigkeit zu erkennen, so wie auch das Bundesverfassungsgericht am 10. März 2018 habe erkennen müssen, dass das Gleichheitsprinzip nach Art. 3 BRD-GG bei der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in der BRD mindestens seit 2002 verletzt worden sei. Auch davon sei die Klägerin betroffen. Es gebe sehr viele Grundstückseigentümer in E., die nur zur Zahlung eines Fünftels bei gleichen Voraussetzungen aufgefordert würden und Hinweise hierauf seien von der Stadt ebenfalls ohne Kommentar missachtet worden. Für diese Erkennung der Sittenwidrigkeit in Verbindung mit der Vernichtung der Religionsfreiheit der Klägerin werde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 verwiesen. Dieses Urteil sei bis heute grundlegende BRD-Jurisdiktion geblieben und könne nur durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 BRD-GG) beseitigt werden. Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ habe das Gericht diese Grundsätze auch auf die Religionsfreiheit übertragen. Das Urteil habe dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zugebilligt, den das BVerfG - besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ - selbst habe überwachen müssen: Das habe seine Machtposition erheblich gesteigert. Der sich aus dieser Entscheidung ergebende, bis heute gültige Grundgesetz-Regelungsgehalt befreie jedoch kein Gericht und keinen Richter/in von der Einzelfallprüfung nach dem Richtereid.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass sich eine Sittenwidrigkeit und Religionsverletzung daraus ergäben, dass die Klägerin gegen ihre Religion zur Begleichung der Grundsteuerforderungen gezwungen werden würde (und solle), einem steuerpflichtigen Erwerb nachzugehen, und sie durch diese Steuern die Massentötungen an ungeborenem Leben sowie die BRD-Kriegsführung hiermit unterstützen würde (und solle). Dazu würden auch Massenvertreibungen und viele andere Menschenrechtsverbrechen gehören.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 28. August 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagte sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Beklagten für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Beklagte den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Beklagten für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Beklagte hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Beklagte zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt Eibelstadt. Des Weiteren sei die Klage bereits deswegen unzulässig, weil keine Gründe geltend gemacht würden, weshalb die Feststellung einer von der Klägerseite angegebenen Sittenwidrigkeit erforderlich sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Zudem sei bereits mit Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg vom 18. Februar 2010, Az. 4 K 767/2009, über den Grundsteuermessbetragsbescheid rechtskräftig entschieden worden, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheids sei. Eine nochmalige Auseinandersetzung in derselben Sache sei nicht möglich. Ebenso sei im Rahmen dieser Auseinandersetzung bereits über die hier wiederum geltend gemachten Grundrechte rechtskräftig entschieden worden. Eine unzulässige Einschränkung der Grundrechte sei offensichtlich nicht festgestellt worden. Ein wiederholtes Befassen mit diesen Problematiken sei unzulässig. Insgesamt mangele es der Klägerseite an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache Grundsteuer sei seitens der Klägerin bereits mehrfach vorgegangen worden, gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid unter anderem das bereits erwähnte Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 sei Widerspruch eingelegt und wieder zurückgenommen worden. Außerdem ergebe sich aus der Gesamtschau des bisherigen Verfahrens zur Grundsteuer der Schluss, dass seitens der Klägerin querulatorische Klagen vorlägen. Bereits seit Jahren werde die Grundsteuer in der bisherigen Höhe erhoben und entsprechend von der Klägerin eingefordert worden. Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen seien durchgeführt worden. Mit der nunmehrigen Klageerhebung werde wiederum in missbilligenswerter Weise gegen die Grundsteuerforderung vorgegangen. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liege damit nicht vor. Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage würden derzeit unterbleiben, da die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.

III.

Mit Beschluss vom 5. September 2018 lehnte das Gericht im Eilverfahren den Antrag der Klägerin auf Untersagung der Vollstreckung per einstweiliger Verfügung ab (VG Würzburg, B.v. 5.9.2018 - W 8 E 18.1084 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 übergab der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 und beantragte,

  • 1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.

  • 2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.

  • 3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der von allen Richtern unterschriebene Urteilstenor wurde am 14. Januar 2019 der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Klägerin die Abweisung der Richter in der gegenwärtigen Sache zur Verhandlung am 14. Januar 2019 sowie die Nichtigkeit des Urteils wegen Bruchs des Richtereids infolge nichtiger Unterschriftshandlungen erklären. Die Richter seien mit Klageerhebung und zuletzt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 aufgefordert worden zu beweisen, dass sie entsprechend der BRD-Gesetze und BRD-Rechtsprechung mit rechtskräftigen Unterschriften handeln und somit ihren Richtereid erfüllen würden. Dieser Nachweis sei nicht zu Beginn der Verhandlung erfolgt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass die Richter von vornherein bereit gewesen seien, mit einer nichtigen Unterschrift auf dem Urteil zu handeln und somit ihren Richtereid zugunsten des BRD-Systems zu brechen. Bei der Akteneinsicht am 29. Januar 2019 habe sich bestätigt, dass die Richter allesamt ohne Vornamen unterschrieben hätten und ein Richter mit einer völlig unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Dadurch sei jedoch das gesamte Urteil nichtig und es werde ausdrücklich erklärt, dass es dadurch keine Rechtskraft entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Eilverfahrens W 8 E 18.1084 und des Verfahrens W 8 K 18.1211 gegen die Stadt E.) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N.; Harrer/Kugele/ Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Eyermann, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es vorliegend nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständliche Klage ist nicht verwirkt, auch wenn bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundsteuermessbetragsbescheid, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheides ist, ergangen ist. Die Klage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht der Grundsteuermessbetragsbescheid Klagegegenstand, sondern - neben der geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung - (auch) die Vollstreckungsankündigung, zum anderen werden hier in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung neue Aspekte („Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke“) geltend gemacht.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Sie ist schon gegen die falsche Beklagte gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist hier nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Stadt E. passivlegitimiert, nicht aber die Verwaltungsgemeinschaft.

Bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach prozessualen Maßstäben zu ermitteln, so dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Eyermann, a.a.O., § 78 Rn. 10). Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch in Bezug auf das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren die Stadt E., deren Aufgabe die Grundsteuererhebung ist, richtige Beklagte. Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man unter Hinweis darauf, dass bei der Nichtigkeitsfeststellungklage um einen Verwaltungsakt gestritten wird, § 78 VwGO entsprechend anwendet (so Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 12 m.w.N.).

Die Klage war auch nicht zugunsten der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Klägerin ausdrücklich klar, dass sich die Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).

Im Übrigen hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung noch auf Feststellung der Sittenwidrigkeit des der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des VG Würzburg vom 14. Januar 2019 (W 8 K 18.1211) verwiesen.

Das Gericht hält entgegen der Auffassung der Klägerin die der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften nicht für verfassungswidrig. Im Übrigen fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit der der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften, da die Klage wie oben dargestellt schon gegen die falsche Beklagte gerichtet ist. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist damit nicht angezeigt.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4.

Abschließend wird noch angemerkt, dass unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, wie sich eine Befangenheit der Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) aufgrund der geleisteten Unterschriften unter dem Urteilstenor ergeben soll. Der Befangenheitsantrag gegen das ganze Kollegium aller fünf Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er von vornherein nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift soll zweifelsfrei festgestellt werden können, ob sich die Urteilsfäller mit denjenigen decken, die das Urteil unterzeichnet haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 26). Das Urteil ist handschriftlich mit dem Nachnamen des Richters zu unterzeichnen (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4). Eine Pflicht zur Unterzeichnung auch mit dem Vornamen ist gesetzlich insoweit nicht normiert. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten - für verwaltungsrichterliche Handlungen aber offensichtlich nicht einschlägigen -- § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erforderlich ist auch hiernach lediglich eine Unterschrift, die den Betreffenden ausreichend individualisiert, was grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen voraussetzt. Selbst bei häufig vorkommenden Familiennamen muss der Vorname nicht beigefügt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 126 Rn. 16). Ausreichend ist des Weiteren, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4 m.w.N.; vgl. OVG MV, B.v. 17.2.2012 - 2 L 95/11 - juris). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, bestehen nicht.

Im Übrigen kann mit einer Ablehnung wegen Befangenheit zulässigerweise nur bezweckt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Deshalb kann ein Richter nach Erlass der Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 54; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 54; vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2018 - 9 B 26/18 - juris). Im konkreten Fall wurde der von allen an der Entscheidungsfassung mitwirkenden Richtern unterschriebene Entscheidungstenor am 14. Januar 2019 gem. § 116 Abs. 2 VwGO der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel am 15. Januar 2019 an die Beklagte trat die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 116 Rn. 3). Der am 30. Januar 2019 und damit zeitlich später gestellte Befangenheitsantrag hindert die als befangen abgelehnten Richter nicht an der Abfassung des bereits gefällten Urteils bzw. an der Unterschriftsleistung (Lambiris in BeckOK, VwGO, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 117 Rn. 23a). Im Übrigen hätte der Klägerbevollmächtigte die Besorgnis der Befangenheit schon in der mündlichen Verhandlung rügen können und müssen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 119,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Gebühren-/Beitragsbescheiden des Antragsgegners.

Der Antragsteller wurde seit 01.06.2005 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit dem 01.01.2013 wird der Antragsteller zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 61,94 EUR fest. Mit weiterem Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.03.2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von ebenfalls 61,94 EUR fest. Beide Bescheide waren an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Mit Mietvertrag vom 16.04.2014 mietete der Antragsteller eine neue Wohnung auf dem Anwesen „...“ in ... an. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2014 und wurde mit Kündigungsschreiben des Antragstellers vom 22.08.2014 zum 30.11.2014 gekündigt.

Schließlich setzte der Antragsgegner mit Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von 115,88 EUR fest. Dieser Bescheid war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Der Antragsgegner erstellte unter dem 01.11.2014 ein Mahnschreiben an den Antragsteller in Bezug auf die rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von 239,76 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014. Das Mahnschreiben vom 01.11.2014 war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Unter dem 15.11.2014 teilte die Deutsche Post AG dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller in den ..., ... umgezogen ist.

Am 01.12.2014 erstellte der Antragsgegner ein Schreiben, mit welchem dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde. Dieses Schreiben war an den Antragsteller mit der Anschrift ..., ... adressiert.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht Coburg um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 in Höhe von 239,76 EUR.

Mit Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 wurde dem Antragsteller eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt und er wurde zugleich für den Fall, dass die Zahlung nicht fristgemäß erfolgt, zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 17.02.2015 an den Gerichtsvollzieher ... und widersprach der Zwangsvollstreckung.

Unter dem 24.02.2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller weder die Bescheide vom 01.12.2013, 01.03.2014 und 01.09.2014 noch die Mahnungen erhalten habe. Daraufhin übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.03.2015 Kopien der Bescheide an den Bevollmächtigten des Antragstellers.

Am 16.03.2015 gab der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung ab und erklärte: Er habe unter der Adresse ... in ... ca. drei Monate bis zum 14.09.2014 gewohnt. An diesem Tag sei die Ummeldung erfolgt. Ab dem 14.09.2014 habe auch ein Nachsendeauftrag an seine neue Adresse ...in ... bestanden. Er sei sich sicher, dass er in der Zeit, in der er unter der Adresse ... in ... gewohnt habe, keine Gebühren-, Beitrags- oder Festsetzungsbescheide des Antragsgegners bekommen zu haben. Die hier streitgegenständlichen Gebührenbescheide und den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie eine Androhung der Zwangsvollstreckung habe er weder unter der Adresse ..., ... noch - im Zuge des Nachsendeauftrages - unter der jetzigen Adresse ..., ... erhalten. Die vorbezeichneten Gebühren- und Festsetzungsbescheide sowie die Androhung der Zwangsvollstreckung habe er das erste Mal mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 erhalten.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.03.2015 ließ der Antragsteller Vollstreckungsabwehrklage erheben und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen:

Die Vollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 01.12.2013, 01.03.2014 und aus dem Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.09.2014 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Der Antragsteller habe erstmalig am 17.02.2015 mit der Zustellung des Schreibens des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 von den Zwangsvollstreckungsbemühungen des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Die Gebühren- und Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 01.12.2013 und 01.03.2014, der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie das Ankündigungsschreiben der Zwangsvollstreckung vom 01.12.2014 seien den Bevollmächtigten des Antragstellers erstmalig mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 übersandt worden. Trotz der Kündigung seiner Mietwohnung auf dem Anwesen „...“ in ... mit Wirkung zum 30.11.2014 habe der Antragsteller dort tatsächlich nur bis zum 14.09.2014 gewohnt. Er habe vor seinem Wegzug in den ... in ... ordnungsgemäß ab dem 11.09.2014 einen Nachsendeauftrag gestellt. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide seien ihm jedoch weder unter seiner vormaligen Adresse, noch unter seiner jetzigen Adresse zugegangen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde jedoch erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die angegriffenen Bescheide würden sich an einen Schuldner unter einer unzutreffenden Adresse richten und seien weder unterschrieben, noch mit einem entsprechenden Siegel versehen. Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 sei maschinell erstellt worden und verfüge weder über ein Siegel, noch über eine Unterschrift. Da die zu vollstreckenden Beiträge und Gebühren somit nicht fällig seien, sei die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen einzustellen. Nachdem die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits liefen und der Antragsteller bereits zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sei, müsse vorweg im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit entschieden werden.

Wie sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen lässt, nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2015 an den Gerichtsvollzieher ... das Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 wegen der hiesigen Verfahren einstweilen zurück. In diesem Schreiben bat der Antragsgegner zugleich um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Aufgrund dessen wurde die Zwangsvollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 01.12.2013 und 01.03.2014 sowie dem Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 (Az.: 12 M 734/15) einstweilen (bis zum 22.05.2015) eingestellt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 01.04.2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Eilantrag gehe ins Leere. Das Vollstreckungsersuchen sei bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einstweilen zurückgenommen worden. Zudem habe das Amtsgericht Coburg die Zwangsvollstreckung einstweilen ausgesetzt. Der Eilantrag sei damit erledigt. Im Übrigen seien der Antrag und die Klage unbegründet. Dass der Antragsteller keinen der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide erhalten haben will, sei nicht glaubhaft. Der Gebührenbescheid vom 01.12.2013 sei am 04.12.2013 und derjenige vom 01.03.2014 am 07.03.2014 zur Post gegeben worden. Der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sei am 04.09.2014 an die Post ausgeliefert worden. Diese Postauslieferungsdaten seien im elektronischen Beitragskonto vermerkt und würden dem sogenannten Ab-Vermerk entsprechen, so dass die Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG gelte. Außerdem sei auch nach dem Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass die Bescheide dem Antragsteller zugegangen seien. Keiner der Bescheide sei als unzustellbar zurückgekommen. Sollte der Antragsteller die Bescheide tatsächlich nicht erhalten haben, so könne er sich darauf jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen. Denn der Antragsteller habe dem Antragsgegner - entgegen den Anzeigepflichten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - seinen Umzug nicht angezeigt.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 replizierte der Antragsteller, dass sich sein Eilantrag nicht erledigt habe, weil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 nur bis zum 22.05.2015 befristet sei. Der Eilantrag bleibe daher aufrecht erhalten, weil er inhaltlich über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 hinausgehe. Der Zugang der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide werde weiterhin ausdrücklich bestritten. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Zugangsfiktion nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG noch für einen Anscheinsbeweis gegeben. Der Zugang sei von dem zu beweisen, der sich darauf berufe. Der Nachweis sei dem Antragsgegner bisher nicht gelungen. Es sei dem Antragsteller auch nicht verwehrt, sich gemäß Treu und Glauben auf den nicht erfolgten Zugang zu berufen, weil er angeblich pflichtwidrig seinen Umzug nicht angezeigt habe. Der Antragsteller habe vielmehr alles Erforderliche getan, um seine Post lückenlos und auch nach seinem Umzug zu erhalten. Ordnungsgemäß und ohne seine Obliegenheiten zu verletzten, habe der Antragsteller vor seinem Wegzug in den ... in ... ab dem 11.09.2014 einen Nachsendeauftrag gestellt. Von einer Obliegenheitsverletzung des Antragstellers könne daher keine Rede sein. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig werde. Ein solcher wirksamer und zugestellter Bescheid liege nicht vor. Mithin könne aus den streitgegenständlichen Bescheiden die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.

a) Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht mangels Eilbedürftigkeit kein Grund (mehr), dem Antragsteller mittels einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu gewähren.

Im Fall der Verwaltungsvollstreckung ist ein Anordnungsgrund abzulehnen, wenn eine Gefährdung von Rechten des Antragstellers durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme nicht droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vollstreckende Gläubiger zusagt, eine bestimmte Maßnahme einstweilen nicht zu treffen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2014, § 123 Rn. 79).

Vorliegend drohen dem Antragsteller keine unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (mehr), weil dieser sein Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 mit Schreiben vom 24.03.2015 an den Gerichtsvollzieher ... einstweilen zurückgenommen und um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gebeten hat. Zwar hat das Amtsgericht Coburg durch Beschluss vom 24.03.2015 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bis zum 22.05.2015 befristet. Diese vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Befristung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - vorliegend aber ohne Bedeutung, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2015 gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unbefristete Verfahrenseinstellung beantragt hat. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 753 Abs. 1 ZPO an die Weisungen des Gläubigers gebunden (Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 753 Rn. 12). Aufgrund der Geltung des Dispositionsgrundsatzes kann der Gläubiger seinen Antrag dem Gerichtsvollzieher gegenüber jederzeit und ohne Zustimmung des Schuldners zurücknehmen. Hierdurch entfällt eine Verfahrensvoraussetzung, so dass die Vollstreckung unzulässig wird und daher einzustellen ist (vgl. Ulrici in: Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, § 753 Rn. 13). Eine Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung nach dem 22.05.2015 durch den Gerichtsvollzieher ... trotz Rücknahme des Vollstreckungsersuchens vom 02.01.2015 ist daher vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher ... „sehenden Auges“ eine offenkundige Amtspflichtverletzung begehen wird. Dem Antragsteller drohen damit bis auf weiteres keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so dass kein Anordnungsgrund gegeben ist.

b) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.12.2013 und 01.03.2014 sowie gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bb) Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem Antragsteller zugegangen sind.

Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn dieser Bescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist. Die Zustellung des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheides richtet sich nach Art. 1 bis 17 BayVwZVG. Es ist mithin die Zusendung von schriftlichen Bescheiden durch einfachen verschlossenen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG möglich. Gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gilt bei der Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken. Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG können bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide - wie vorliegend der Fall - an Stelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden. Der Antragsgegner hat vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG durch Übersendung einer Hardcopy der sogenannten History-Aufstellung des elektronisch geführten Beitragskontos, die für jeden einzelnen streitgegenständlichen und nummerierten Leistungsbescheid das jeweilige Postauslieferungsdatum enthält, nachgewiesen. Diese vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgelisteten elektronischen „Post-Ab-Vermerke“ stimmen auch mit den in den vorgelegten Behördenakten vermerkten Postauslieferungsdaten überein. Da die Versendung der Bescheide ausreichend belegt und dokumentiert ist, genügt das bloße Bestreiten des Erhalts von drei Bescheiden, die aus objektiver Sicht auch an die jeweils zutreffende Anschrift des Antragstellers gerichtet waren, nicht. Ernsthafte und für das Gericht nachvollziehbare Zweifel am Zugang der Bescheide hat der Antragsteller nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt.

Unabhängig von der Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gelten die streitgegenständlichen Leistungsbescheide im vorliegenden Fall jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen. Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris; VG München, B. v. 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris Rn. 34). Solche für einen Zugang sprechenden Tatsachen sind hier ersichtlich gegeben. Wie bereits dargestellt, sind nach der History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers alle drei streitgegenständlichen Bescheide versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Bescheide mit der vom Antragsteller jeweils bekannten und aktuellen Anschrift versehen und damit im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller das Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 unbestritten zugegangen ist, erscheint es lebensfremd und in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die drei streitgegenständlichen Bescheide im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Dem Antragsteller ist es demgegenüber nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in seinem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. So hat der Antragsteller beispielsweise nicht vorgetragen, dass er in der fraglichen Zeit auch andere Störungen der Postzustellung bei anderen Postsendungen bemerkt hätte. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich pauschal und substanzlos bestritten, die drei Leistungsbescheide erhalten zu haben, ohne einen atypischen Geschehensablauf auch nur im Ansatz vorzutragen. Einen solchen atypischen Geschehensablauf hat der Antragsteller auch nicht durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 16.03.2015 glaubhaft gemacht. Insbesondere spricht der Vortrag des Antragstellers, dass er unter der Adresse ... in ... ca. drei Monate bis zum 14.09.2014 gewohnt habe und dass ab diesem Zeitpunkt auch ein Nachsendeauftrag an seine neue Adresse ... in ... bestanden habe, nach Auffassung des Gerichts sogar vielmehr für einen Zugang des Festsetzungsbescheides vom 01.09.2014 als gegen dessen Zugang.

cc) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller - wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschlusses vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig wird. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 01.11.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG auch ergebnislos gemahnt worden. Das Gericht hat - unter Bezugnahme auf die bereits oben dargelegten Ausführungen zum Anscheinsbeweis - keine ernsthaften Zweifel daran, dass auch das Mahnschreiben dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist.

dd) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG. Wie sich der Behördenakte entnehmen lässt, war das der Vollstreckungsanordnung vom 02.01.2015 beigefügte Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG mit folgender Klausel versehen: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt auch befugt gewesen, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Auch der Einwand des Antragstellers, dass das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 zu Unrecht maschinell erstellt worden sei und dass das Ersuchen zudem in rechtswidriger Weise weder mit einem Siegel noch mit einer Unterschrift versehen sei, ist in rechtlicher Hinsicht völlig unbehelflich. Denn sowohl gemäß Art. 7 Satz 3 AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr als auch gemäß Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

ee) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die streitgegenständlichen Leistungsbescheide zu Unrecht weder unterschrieben, noch mit einem entsprechenden Siegel versehen seien, so ist diese Einwendung im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG unzulässig, weil es sich hierbei um eine materielle Einwendung handelt, die der Antragsteller mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die Leistungsbescheide hätte geltend machen müssen. Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, wären die streitgegenständlichen Leistungsbescheide auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können.

2. Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt insgesamt 239,76 EUR. Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 119,88 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.