Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Juli 2016 - 15 W 566/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. August 2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz zu Kassenzeichen X#############X vom 11. Juni 2015 dahin geändert, dass die Position 04 entfällt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Vertrag vom 8. Mai 2015 (Urkundennummer ###/#### des Notars Dr. U) bestellten sich die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des Hauses des im Betreff näher bezeichneten Grundbesitzes. Nach Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 stellte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 11. Juni 2015 unter den Positionen 3 und 4 Gebühren gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Wohnungsrechts der Beteiligten zu 1) in Höhe von 327,- EUR und für die Eintragung des Wohnungsrechts des Beteiligten zu 2) in Höhe von 246,- EUR in Rechnung.
4Gegen diese Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung ein mit der Begründung, für die Eintragung des einheitlichen Wohnungsrechts in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB sei nur eine Gebühr zu berechnen.
5Der Kostenbeamte half den Erinnerungen nicht ab und legte sie der zuständigen Grundbuchrechtspflegerin zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 3) hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 27. August 2015 die Erinnerung des Beteiligten zu 2) als unzulässig zurückgewiesen, da dieser nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden sei. Zudem hat sie die Erinnerung der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Vorgaben der Bezirksrevisoren im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm verwiesen. Danach handele es sich bei der Gesamtberechtigung an einem Wohnungsrecht um mehrere Rechte, so dass die Eintragung, auch wenn sie unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werde, getrennte Gebührenansätze für jede Einzelberechtigung auslöse.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. November 2015, der das Amtsgericht – Grundbuchamt – nicht abgeholfen hat und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
7II.
8Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.
9Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10Die Eintragung des den Beteiligten zu 1) und 2) in Gesamtberechtigung eingeräumten Wohnungsrechts löst nur eine einmalige Gebühr nach KV 14121 GNotKG aus dem höheren Gebührenwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 1. Alt. GNotKG aus.
11Nach § 55 Abs. 2 GNotKG i.V.m. Vorbemerkung 1.4 KV GNotKG löst die Eintragung eines Rechtes nur eine Gebühr aus. Der Senat geht entgegen der Auffassung der Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgerichts Hamm davon aus, dass die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB gebührenrechtlich eine Eintragung nur eines Rechts ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Gesamtberechtigung beim Wohnungsrechts die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB materiellrechtlich eine Mehrheit von rechtlich miteinander zusammenhängenden Rechten darstellt (BGHZ 46, 253 – 260). Es handelt sich dabei indessen nur um ein materiell-rechtliches Detail der Rechtsfigur der Gesamtgläubigerschaft, das für die kostenrechtliche Bewertung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Bereits materiell-rechtlich wird die selbständige Forderungsberechtigung der Gesamtgläubiger ergänzt durch die rechtliche Verknüpfung, die sich aus § 428 S. 1 BGB ergibt: Jeder Gesamtgläubiger kann die gesamte Leistung fordern, die Leistung des Schuldners an einen Gesamtgläubiger wirkt aber schuldbefreiend. Der Leistungsgegenstand ist also ein einheitlicher. Das gilt auch für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Das dingliche Nutzungsrecht an den dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumen ist seinem inhaltlichen Umfang nach einheitlich unabhängig davon, ob es von den Gesamtgläubigern einzeln oder gemeinschaftlich ausgeübt wird. Die rechtliche Verknüpfung der Forderungsberechtigungen der Gesamtgläubiger findet ihre Entsprechung im Grundbuchverfahrensrecht. Nach der bereits herangezogenen Entscheidung des BGH findet § 47 Abs. 1 GBO auf die Eintragung von Gesamtberechtigten im Sinne des § 428 BGB Anwendung. Daraus folgt, dass das Wohnungsrecht unter einer lfd. Nummer in Abt. II des Grundbuchs mit der Maßgabe einzutragen ist, dass das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis (hier „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB“) zu bezeichnen ist. Da die Art des Gemeinschaftsverhältnisses für die Verfügungsbefugnis der Berechtigten von Bedeutung ist, soll durch die Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts Rechnung getragen werden (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 47 Rdnr. 1). Wenn aber das Grundbuchverfahrensrecht die zusammengefasste Eintragung der zwar selbständigen, durch den Bezug auf den einheitlichen Leistungsgegenstand aber rechtlich miteinander verknüpften Forderungsberechtigungen zwingend vorschreibt, muss im Kostenrecht, dessen Gebührentatbestände an die Art und Weise der Eintragung im Grundbuch anknüpft, eine analoge Bewertung vorgenommen werden (im Ergebnis ebenso Heyl in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kv Nr. 14120 – 14125, Rn. 33).
12Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, die Wertvorschrift § 52 Abs. 4 S. 2 GNotKG ergebe einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass auch gebührenrechtlich die Eintragung eines Rechtes für mehrere (Gesamt-) Berechtigte unter Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 GBO nur die einmalige Erhebung der Eintragungsgebühr auslösen soll. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich eine unterschiedliche Berechnung des Geschäftswertes für den Fall vor, dass die Dauer „des Rechts“ (hier der Dienstbarkeit) von der Lebensdauer mehrerer Personen abhängt je nachdem, ob das Recht mit dem Tod des erstversterbenden oder des letztversterbenden der Berechtigten erlischt. Die gesetzliche Vorschrift geht also davon aus, dass das eingetragene Recht mehreren Berechtigten zusteht, für dessen Eintragung nur eine Gebühr zu erheben ist und lediglich eine differenzierende Geschäftswertberechnung nach der Lebensdauer desjenigen Berechtigten vorzunehmen ist, die für die effektive Dauer des Rechts maßgebend ist. Für diese Differenzierung bestünde kein Anlass, wenn ohnehin eine gesonderte Gebühr für die Eintragung jedes Berechtigten zu erheben wäre, deren Geschäftswert ausschließlich nach seiner individuellen Lebensdauer zu bestimmen wäre. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 52 Abs. 4 S. 2 GNotKG gerade für die in der Praxis verbreitete Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Dienstbarkeitsberechtigter in der Form der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB von dem Anwendungsbereich der Vorschrift hat ausschließen wollen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 172) beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis darauf, dass die bisherige Vorschrift in § 24 Abs. 2 S. 2 KostO inhaltlich übernommen werde.
13In dem angefochtenen Kostenansatz war danach die Position 4 aufzuheben. Es verbleibt bei der Berechtigung einer Gebühr nach KV 14121 GNotKG, wie sie unter Position 3 der Kostenrechnung in Ansatz gebracht worden ist.
14Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
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Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.
(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert
| bei einem Lebensalter von … | der auf die ersten … Jahre |
|---|---|
| bis zu 30 Jahren | 20 |
| über 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
| über 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
| über 70 Jahren | 5 |
entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
- 1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, - 2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.
(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.
(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert
| bei einem Lebensalter von … | der auf die ersten … Jahre |
|---|---|
| bis zu 30 Jahren | 20 |
| über 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
| über 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
| über 70 Jahren | 5 |
entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
- 1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, - 2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.
(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
