Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 15 W 788/14

05.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Kelheim vom 26.3.2014 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Kelheim zurückgegeben.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Kelheim Band ..., Blatt ... und Band ... Blatt ... wurden am 7.12.2007 B. A. G. und F. G. G. als Miteigentümer zu je ½ eingetragen. In Abteilung II Nr. 3 ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Eigentümer eingetragen, in Abteilung II Nr. 5 die Anordnung der Zwangsversteigerung und in Abteilung III eine Grundschuld zu 397.000 EUR.

Mit Beschluss vom 1.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 26.11.2013, erteilte das Amtsgericht Regensburg - Vollstreckungsgericht - im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag an

„Frau P., und Herrn M. als Gesellschafter der M. GdbR“

Unter dem 11.12.2013 ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Eintragung der Ersteher

„M. und P. als Gesellschafter der M. GdbR“

als Eigentümer sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks, der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld.

Am 18.12.2013 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass wegen der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft die Eintragung der natürlichen Personen mit der Bezeichnung „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ nicht möglich sei. Das Vollstreckungsgericht vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter erfolge. Im Übrigen sei die Eintragung nur deklaratorisch.

Mit Zwischenverfügung vom 25.2.2014 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Grundbucheintragung von natürlichen Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ nicht zulässig sei; da die GbR rechts- und grundbuchfähig sei, könne nur die Gesellschaft als solche eingetragen werden. Das Grundbuchamt dürfe nicht vom gestellten Antrag abweichen. Mit den weiteren beantragten Eintragungen bestehe ein innerer Zusammenhang, so dass von einer stillschweigenden Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO auszugehen sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis 25.3.2014 gesetzt.

Die Zwischenverfügung wurde am 5.3.2014 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.3.2014 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück, weil die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Regensburg hat mit Schreiben vom 26.3.2014, bei Gericht eingegangen am 28.3.2014, gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ein Schreiben vom 14.3.2014 Bezug genommen. Dabei handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.2.2014, die beim Grundbuchamt nicht eingegangen war. Aus dem Zuschlagsbeschluss sei eindeutig zu ersehen, dass die BGB-Gesellschaft das Eigentum erworben habe. Der Ersteher sei im Grundbuch genau nach dem Zuschlagsbeschluss zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Gesellschaft als auch der Gesellschafter im Eintragungsersuchen entspreche § 47 GBO, § 15 Abs. 1 c GBV.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Eintragungsantrag werde unzulässiger Weise um Eintragung der natürlichen Personen mit dem Zusatz des Gemeinschaftsverhältnisses ersucht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, gegen die Zurückweisung des Eintragungsersuchens Beschwerde einzulegen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 741; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 79). Dem Vollstreckungsgericht ist durch § 130 ZVG die Aufgabe übertragen, für eine Berichtigung des Grundbuches entsprechend dem Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens zu sorgen. Diese Aufgabe schließt es ein, dabei entstehende Meinungsverschiedenheiten mit dem Grundbuchamt in dem dafür vorgesehenen Verfahren - der Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO - klären zu lassen. Dies gilt insbesondere, als ein eigenes Antragsrecht der Beteiligten grundsätzlich nicht besteht (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 3, 33; KG Rpfleger 1998, 239).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Grundbuchamt hat das Eintragungsersuchen zu Unrecht zurückgewiesen, denn das Eintragungsersuchen ist auf die zulässige Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin gerichtet und entspricht den Anforderungen der § 47 Abs. 2 GBO, § 15 Abs. 1 lit. c GBV.

a) Das Eintragungsersuchen ersetzt den Antrag nach § 13 GBO und die erforderliche Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 61 ff.). Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form und seines Inhalts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 73). Nachdem das Ersuchen den Eintragungsantrag ersetzt, muss es den Anforderungen an einen Antrag nach § 13 GBO genügen (Demharter, a. a. O., § 38 Rn. 69).

b) Im Zuschlagsbeschluss und damit übereinstimmend im Eintragungsersuchen vom 11.12.2013 sind die Erwerber namentlich bezeichnet, gefolgt von dem Zusatz „als Gesellschafter der M. GdbR“.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten; sie ist rechtsfähig, soweit dem nicht besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 705 Rn. 24; BGH NJW 2001, 1056 Rn. 5; NJW 2009, 694 Rn. 10 - zitiert nach juris). Es ist daher anerkannt, dass sie Eigentümerin von Grundstücken sein (BGH NJW 2006, 3716; NJW 2008, 1378; NJW 2009, 694) und im Grundbuch als solche eingetragen werden kann (Palandt-Sprau, a. a. O., § 705 Rn. 24a; BGH NJW 2009, 694). Rechtsinhaber ist damit die Gesellschaft selbst und nicht mehr wie früher die Gesamtheit der Gesellschafter als Gesamthänder. Nach § 47 Abs. 2 GBO, § 15 Abs. 1 lit. c GBV sind bei der Eintragung einer BGB-Gesellschaft als Rechtsinhaberin im Grundbuch allerdings auch deren Gesellschafter einzutragen.

Die Formulierungen in Zuschlagsbeschluss und Eintragungsersuchen sind damit zwar irreführend, weil sie - orientiert an der bis 17.8.2009 geltenden Fassung des § 47 GBO - den Eindruck erwecken, als seien Eigentümer die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Das Eintragungsersuchen ist aber ebenso wie der Eintragungsantrag (Demharter, a. a. O., § 13 Rn. 15), den es ersetzt, auslegungsfähig. Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (BGH NJW 2009, 694); nichts anderes kann für die Bezeichnung im Eintragungsersuchen und im Zuschlagsbeschluss gelten. Es ist davon auszugehen, dass beide nicht auf eine unzulässige Rechtfolge gerichtet sind.

c) Die Voreintragung der Schuldner (§ 39 Abs. 1 GBO) ist gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 47 GBO sind nachgewiesen. Leitet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Recht aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis ihrer Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand ihrer Gesellschafter und ihrer Vertretungsverhältnisse mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen, denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 2009, 694).

d) Das Grundbuchamt ist allerdings an die im Zuschlagsbeschluss enthaltene Formulierung gebunden. Das Grundbuchamt darf von einem erforderlichen Eintragungsantrag grundsätzlich nicht abweichen. Das bedeutet zwar nicht, dass es an Vorschläge des Antragstellers zur Fassung des Antrags gebunden ist; vielmehr hat es das mit dem Antrag Gewollte von sich aus klar zum Ausdruck zu bringen (BayObLG NJW-RR 1988, 980; KG Rpfleger 1993, 16). Im vorliegenden Fall besteht ein solcher Spielraum jedoch nicht. Denn Grundlage der Eintragung ist ein gerichtlicher Titel. Die Eintragung ist nur deklaratorischer Natur; der Eigentumsübergang ist bereits mit dem Zuschlagsbeschluss eingetreten (§ 90 ZVG).

3. Der Beschluss vom 26.3.2014 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Grundbuchamt zurückzugeben, damit das Grundbuchamt das Eintragungsersuchen auch im Übrigen abschließend prüfen kann.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da beide Beteiligte Kostenfreiheit genießen (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG).

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 130


(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten


(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

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(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.