Landgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2018 - 25 T 275/15
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer 3 des Notars abgeändert.
In der Rechnung sind 640 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 8.682,24 € (7.296 € zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 1.386,24€) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 04.12.2013 beurkundete der Beteiligte zu 1. für die Beteiligten zu 2. unter der Urkundenrollennummer einen Grundstückskaufvertrag. Ausweislich dieses Vertrages gaben die Beteiligten zu 2. darüber hinaus folgende Erklärung in dieser Urkunde ab:
4„Wir wählen für unsere güterrechtlichen Beziehungen hinsichtlich des zu kaufenden Grundbesitzes gemäß Artikel 15 Abs. 2 Ziffer 3 EGBGB das Deutsche Bürgerliche Recht. Insbesondere sollen sich die Eigentumsverhältnisse nur nach Deutschem Bürgerlichen Recht richten.“
5Mit Rechnungsdatum vom 28.01.2014 übersandte der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. eine Kostenrechnung, die neben der erwähnten Urkunde weitere errichtete Urkunden betrifft. Beurkundungskosten hinsichtlich der in der Urkunde getroffenen Rechtswahl wurden nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung (Bl. 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
6Im Rahmen der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beteiligten zu 1. beanstandete der Beteiligte zu 3. die Kostenrechnung insoweit, als dass hinsichtlich der Urkunde die getroffene Rechtswahl nicht berechnet wurde.
7Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17.04.2015 die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.
8Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 07.09.2018 Stellung zu diesem Antrag genommen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.
10II.
11Auf Antrag des Beteiligten zu 1. nach § 130 Abs. 2 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung abzuändern.
12Nach § 111 Nr. 4 GNotKG gilt eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht stets als besonderer Beurkundungsstand. Daraus folgt, dass jede Rechtswahl sowohl im Verhältnis zu anderen Rechtsgeschäften als auch bei Zusammentreffen mit anderen Rechtswahlen in einer Urkunde gesondert zu bewerten ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Rechtswahlen stets eine selbstständige Tatsache im Sinne des Kostenrechts sind (vgl. Diehn, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 111 Rn. 36 f.).
13Vorliegend haben die Beteiligten zu 2. ausweislich des Grundstückskaufvertrages ausdrücklich eine solche Rechtswahl getroffen, indem sie vereinbart haben, dass sich die güterrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen nach deutschem Recht richten sollen. Davon ausgehend weist der Beteiligte zu 3. Recht darauf hin, dass der Geschäftswert des Kaufvertrages nach § 35 Abs. 1 GNotKG mit dem Geschäftswert der Rechtswahl für die Berechnung der Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG zusammenzurechnen ist.
14Der Geschäftswert der Rechtswahl bestimmt sich nach § 104 Abs. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift beträgt bei Beurkundung der Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, der Geschäftswert 30 % des Wertes, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 GNotKG ergibt. Davon ausgehend ist – worauf der Beteiligte zu 3 ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – im vorliegenden Fall nach § 100 Abs. 2 GNotKG als Bezugspunkt zur Bestimmung des Geschäftswerts der Wert des Grundstücks, mithin 725.000 € anzusetzen, so dass sich ein Geschäftswert von 217.500 € für die Rechtswahl ergibt. Dieser Wert ist – wie aufgezeigt – dem Wert des Grundstücks hinzuzurechnen, so dass der Geschäftswert 942.500 € beträgt. Daraus folgt unter Zugrundelegung einer Gebühr von 2,0 ein zu fordernder Betrag in Höhe von 3.310,00 €, so dass der Beteiligte zu 1. 640 € zu wenig erhoben hat.
15Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. kommt eine Anwendung des § 21 GNotKG nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, VII ZB 20/62; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01. April 2008, 15 Wx 18/08). So liegt der Fall hier nicht. Dass nach iranischem Recht der Güterstand der Gütertrennung gilt, liegt nicht auf der Hand. Der Beteiligte zu 1. hat insoweit auch selbst hervorgehoben, dass sich dies aus der einschlägigen Fachliteratur ergibt. Von einem offen zu Tage tretenden Verstoß kann daher keine Rede sein.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 ergibt.
(2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 102 ergibt.
(3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sonstigen Fällen beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Geschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.