Landgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2018 - 19 OH 8/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Notarkostenrechnung.
4Der Beschwerdeführer schloss am 01.12.2001 mit Frau in Düsseldorf die Ehe. Mit Vertrag vom 08.02.2005 erwarb die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Grundstück in Düsseldorf. Am gleichen Tag vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer durch notariellen Vertrag, was im Falle der Ehescheidung mit dem Grundstück geschehen solle. Unter anderem wurde vereinbart, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, das Grundstück von seiner Ehefrau unter Zahlung von 50% des Nettoverkehrswertes zu erwerben.
5Der Nettoverkehrswert sollte sich nach dem Vertrag zusammensetzen aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert des Grundstückes abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten und etwaiger eingesetzter Eigenkapitalwerte der Eheleute.
6Am 07.11.2017 schlossen die Eheleute vor dem Notar anlässlich ihrer bevorstehenden Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
7In Klausel F 4) vereinbarten die Eheleute:
8„Mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages sowie Zahlung des in Abschnitt H Ziffer III. Absatz 2) genannten Herauszahlungsbetrages ist gleichzeitig jeglicher Zugewinn ausgeglichen, gleichviel ob und welcher Ausgleichsanspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist oder sein sollte.“
9Abschnitt H des Vertrages behandelt die Übertragung des Grundstückes entsprechend der Vereinbarung vom 08.02.2005 und beinhalt in Abschnitt H III. 2) unter der Überschrift „Gegenleistungen“ die Verpflichtung des Beschwerdeführers, 354.000,00 EUR an seine Ehefrau zu zahlen. Der Verkehrswert des Grundstücks wird in dem Vertrag mit 925.000,00 EUR zugrunde gelegt.
10In Klausel G 1) des Vertrages erklären die Vertragsparteien, dass mit Durchführung des Vertrages wechselseitige Ansprüche auf Durchführung des Zugewinnausgleichs abgegolten seien und verzichten wechselseitig auf „jeglichen darüber hinaus bestehenden Zugewinn für den Fall der Scheidung“
11In seiner Kostenrechnung Nr. vom 14.02.2018 legt der Notar dem „Zugewinnausgleich“ einen Geschäftswert in Höhe von 354.000,00 EUR und der „Vermögensauseinandersetzung“ einen Geschäftswert in Höhe von 925.000,00 EUR zugrunde.
12Der Beschwerdeführer behauptet, die Zahlung des Betrages in Höhe von 354.000,00 EUR habe in keinem Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich gestanden, sondern der Betrag sei das Ergebnis der Verhandlungen zwischen ihm und seiner Ehefrau in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks.
13Er beantragt die Überprüfung der Kostenrechnung des Notars.
14Der Notar wendet sich gegen die Beschwerde.
15Der Präsident des Landgerichts hat zu der beanstandeten Kostenrechnung am 24.08.2018 Stellung genommen.
16II.
17Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
181.
19Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Zitiergebot.
202.
21Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen den Ansatz eines Geschäftswertes in Höhe von 354.000,00 EUR für den erklärten wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute.
22a)
23Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Eheleute in Abschnitt F 4) des verfahrensgegenständlichen Vertrages ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung in Höhe von 354.000,00 EUR neben der Funktion als „Kaufpreiszahlung“ im Rahmen der Übertragung des Grundstücks der Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruches dienen soll.
24Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, wie sich die Summe in Höhe von 354.000,00 EUR zusammensetzt und dass diese als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks fungieren sollte, sind zwar nachvollziehbar. Der Wortlaut des Vertrages macht jedoch deutlich, dass dieser Betrag eine Doppelfunktion haben sollte und mit der Zahlung gleichzeitig jeglicher etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch abgegolten sein sollte.
25b)
26Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar den Betrag in Höhe von 354.000,00 EUR als Teilgeschäftswert für den „Zugewinnausgleich“ zugrunde gelegt hat. Für den beurkundeten wechselseitigen Verzicht auf den Zugewinnausgleich unter Zahlung eines Abfindungsbetrages durfte der Notar im vorliegenden Fall den Wert der Abfindung ansetzen.
27Bei einer Vereinbarung über den Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen in einem Verfahren, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, handelt es sich nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 BGB, so dass § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zur Anwendung kommt.
28Es liegt indes eine beurkundungspflichtige güterrechtliche Vereinbarung nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB vor.
29Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese unter § 100 Abs. 2 GNotKG (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 100 Rn. 26) oder § 97 GNotKG (vgl. den Wortlaut des § 100 Abs. 2 GNotKG: „Betrifft der Ehevertrag […]“) fällt.
30In beiden Fällen konnte der Geschäftswert hier nach dem Betrag bestimmt werden, der als Ausgleich für den Anspruch und den Verzicht zu leisten ist, mithin einen Betrag in Höhe von 354.000,00 EUR (vgl. hinsichtlich § 100 Abs. 2 Korintenberg/Tiedtke, a.a.O.).
31c)
32Von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen und auch inhaltlich zutreffend hat der Notar dem ebenfalls beurkundeten Übertragungsvertrag unter dem Stichwort „Vermögensauseinandersetzung“ einen Teilgeschäftswert in Höhe von 925.000,00 EUR zugrunde gelegt. Dieser entspricht dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG war im Rahmen des vorliegenden Austauschvertrages dieser Wert als der höhere Wert der beiden auszutauschenden Leistungen heranzuziehen, so dass der Betrag in Höhe von § 354.000,00 EUR auch nicht doppelt in die Gebührenberechnung eingeflossen ist.
33Der Notar hat die beiden Teilgeschäftswerte auch zutreffend summiert. Die Grundbesitzübertragung und die Vereinbarung über den Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB betreffen verschiedene Gegenstände, weil unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen sind und die beiden Rechtsverhältnisse nicht denselben Beurkundungsgegenstand betreffen, §§ 86 Abs. 2, 109 GNotKG. Durch die Klausel in Abschnitt F 4) des Vertrages wird zwar ein Zusammenhang zwischen den Rechtsverhältnissen hergestellt, denn die Zahlung der Gegenleistung im Übertragungsvertrag dient auch der Abfindung des Zugewinnanspruchs. Der Übertragungsvertrag dient jedoch nicht unmittelbar dem Zweck des Zugewinnausgleichsgeschäfts, § 109 Abs. 1 GNotKG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Geschäft über den Zugewinnausgleich das übergeordnete Hauptgeschäft dergestalt darstellt, dass darin das von den Beteiligten angestrebte Ziel verkörpert wird und dem sich das Übertragungsgeschäft lediglich unterordnet, ohne Ziele abzubilden, die sich von denen des Hauptgeschäfts unterscheiden oder darüber hinausgehen (vgl. Macht in NK, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 109 GNotKG Rn. 5). Vorliegend verfolgen die Beteiligten mit dem Übertragungsgeschäft jedoch eigene, von dem Geschäft über den Zugewinn unabhängige Ziele.
34Mithin waren gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG die Werte der einzelnen Beurkundungsgegenstände hier mangels anderweitiger Bestimmungen zusammenzurechnen.
353.
36Gerichtsgebühren waren nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 FamFG.
37Rechtsbehelfsbelehrung
38Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Der Geschäftswert
- 1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und - 2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.