Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 33 Nichtigkeit
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Inhaltsverzeichnis
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
- 1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, - 2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat, - 3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
- 1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt, - 2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde, - 3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
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