Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 33 Nichtigkeit

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 33 Nichtigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Inhaltsverzeichnis

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn

1.
die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2.
das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3.
das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn

1.
es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2.
es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
3.
in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemä

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rück
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abme

Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 28/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 08.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des Wortes „Geschmacksmuster“ im Ausspruch zur Widerklage das Wort „Design"
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der...
(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen...