Genossenschaftsgesetz - GenG | § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

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published on 02/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 155/18 Verkündet am: 2. Juli 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Vorstand … für nichtig erklärt. 2. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten
published on 26/03/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 2.8.2007 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb
published on 31/07/2006 00:00

Tenor I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 1. April 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7 IV O 52/01 – zu Ziffer 1. dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Ve
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