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| Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente, die die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Der am … 1945 geborene Kläger war bis zu seinem Ausscheiden am 30.6.1991 aufgrund der Vereinbarung vom 28.6.1991 Mitglied des Vorstands der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: Beklagte). In einem früheren Rechtsstreit hatte der Kläger bereits die Feststellung begehrt, dass eine Anwartschaft im Umfange von jährlich 69.778,94 DM bestehe. In diesem Verfahren, in dem die Beklagte von ihrem Vorstand vertreten wurde, schlossen die Parteien am 28.1.1993 einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sie sich darauf verständigten, dass der bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und der künftigen Betriebsrente des Klägers zugrunde zu legen sei ein pensionsfähiges Gehalt von 65 % des durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten 12 Monate, dass 50 % der BfA-Rente und 80 % der BVV-Rente anzurechnen seien und dass der Quotierungsfaktor auf 0,4795 festgelegt werde. |
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| Seit 1.7.2005, somit seit Vollendung seines 60. Lebensjahres, bezieht der Kläger eine vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine BVV-Rente und eine Betriebsrente der Beklagten von monatlich 1.154.- EUR. Der Kläger beansprucht eine wesentlich höhere Betriebsrente und begehrt eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.4.2007. |
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| Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch der von den Parteien geschlossenen Pensionsverträge und der Umstände des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 ZPO. |
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| Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, |
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| bei der Berechnung des pensionsfähigen Gehalts seien 75 % (nicht 65 %) zugrunde zu legen, wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente seien 4 % (nicht 5 %) in Abzug zu bringen, der Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 2 I BetrAVG betrage 1,0 (nicht 0,4795), hilfsweise 0,5556, die BVV-Rente sei nicht anzurechnen, ab 1.4.2006 sei eine erste Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. |
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| Der Kläger hat beantragt, | |
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.003.- EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus im Einzelnen bezifferten Teilbeträgen, |
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| die Beklagte zu verurteilen, |
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| an den Kläger 23.722,50 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus im Einzelnen bezifferten Teilbeträgen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, | |
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| Das Landgericht hat mit dem am 2.8.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Pensionsvertrags vom 29.12.1989 in Verbindung mit § 1 I BetrAVG (i.d.F. vom 13.4.1984) zu beanspruchende betriebliche Altersrente betrage allenfalls 1.145,38 EUR monatlich. Auszugehen sei von dem unstreitigen pensionsfähigen Jahreseinkommen von 78.383,09 EUR. Bei der Berechnung des Ruhegehalts sei der Ruhegehaltssatz von 65 % gemäß Pensionsvertrag vom 29.12.1989 anzuwenden. Mit seiner erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgebrachten Begründung für die Anwendbarkeit der früheren Pensionsverträge vom 30.11.1978 und 19.12.1979 sei der Kläger gemäß § 296 a ZPO ausgeschlossen. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente sei dieser Ruhegehaltsfaktor zumindest – wie vom Kläger zugestanden – um weitere 4 % zu kürzen (Ziff. III 1,4 Pensionsvertrag vom 29.12.1989). Anzurechnen sei – wiederum unstreitig – die BfA-Rente zur Hälfte, hier somit in Höhe von 8.083,32 EUR jährlich. Der Rentenanspruch reduziere sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers am 30.6.1991 zeitanteilig, somit um den vereinbarten Faktor (0,4785). Der Kläger könne sich nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung berufen. Anzurechnen seien schließlich 80 % der während der Betriebszugehörigkeit des Klägers erworbenen Rentenansprüche gegen die BVV. Mit seiner nachgebrachten – allerdings ohnehin unschlüssigen - Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anrechnungsausschlusses gemäß § 5 II BetrAVG sei der Kläger gemäß § 296 a ZPO, aber auch gemäß § 296 II ZPO ausgeschlossen. Eine Rentenanpassung (jeweils zum April eines jeden Jahres) sei nicht nach dem anzuwendenden Pensionsvertrag vom 29.12.1989 geschuldet. |
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| Das Urteil wurde dem Kläger am 6.8.2007 zugestellt. Seine Berufung ging am 29.8.2007 bei Gericht ein und wurde am Montag, 8.10.2007 mit einer Begründung versehen. |
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| bei der Feststellung des Ruhegehalts habe nicht die jüngste vertragliche Regelung vom 20.12.1989 zugrunde gelegt werden dürfen, so dass von 75 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoeinkommens auszugehen und erst nach allen anderen Abzügen und Quotierungen die weitere Kürzung von (nur) 4 % aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen sei. Nicht anzusetzen sei der Quotierungsfaktor von 0,4795, weil das Dienstverhältnis zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam beendet worden sei. Der gerichtliche Vergleich der Parteien sei unwirksam, die Aufhebungsvereinbarung vom 28.6.1991 habe der Genehmigung durch die Generalversammlung bedurft. Die Berufung auf die Nichtigkeit der Aufhebungsabrede sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die anwaltlich vertreten gewesene Beklagte nicht schutzbedürftig sei und weil er sich im Vorprozess nur gegenüber der durch den Vorstand und damit nicht ordnungsgemäß vertretenen Beklagten auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen habe. Er sei somit direkt aus einem laufenden Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten und § 2 BetrAVG sei nicht anwendbar. Zu Unrecht mangels substantiierten Bestreitens habe das Landgericht sein Vorbringen zu § 5 II BetrAVG präkludiert. |
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| Die BVV-Rente sei nicht anzurechnen, weil bis zum Ruhestand weniger als die Hälfte der Beiträge von der Beklagten erbracht worden seien. Bei richtiger Berechnung ergebe sich eine Monatsrente von 3.573,57 EUR und für den streitgegenständlichen Zeitraum von 22 Monaten ein Zahlungsrückstand von 55.430,58 EUR. Zumindest sei der Abzug der anteiligen BVV-Rente – wie der hälftige BfA-Anteil - vor der Quotierung gemäß § 2 I BetrAVG vorzunehmen. Dann belaufe sich die Rente auf 1.605,69 EUR monatlich und der Rückstand auf 12.137,27 EUR. |
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| das Urteil des Landgerichts Ellwangen zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.430,58 EUR zu bezahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.519,57 EUR seit im Einzelnen aufgeführten Zeitpunkten, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.137,27 EUR zu bezahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 551,69 EUR seit den im Einzelnen aufgeführten Zeitpunkten. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass der Aufhebungsvereinbarung vom 28.6.1991 wechselseitige ordentliche Kündigungen voraus gegangen seien und dass somit nicht eine fristlose Kündigung oder ein Widerruf der Bestellung ersetzt worden sei, für welche allenfalls die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich sei. Der Kläger setze sich zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch. Der gerichtliche Vergleich vom 28.1.1993 sei wirksam, weil er nachträglich vom Aufsichtsrat genehmigt wurde. Die Anrechnung der BVV-Rente habe nach dem Vergleich zu erfolgen und sei auch nicht durch § 5 II BetrAVG ausgeschlossen, zumal nur der bis 30.6.1991 erworbene Teil der Rente angerechnet wurde. Aus diesem Grunde könne zur Vermeidung einer den Kläger ungerechtfertigt begünstigenden doppelten Quotelung die Anrechnung auch nur auf die nach Maßgabe der Betriebszugehörigkeit durch Quotierung ermittelte Betriebsrente erfolgen und nicht bereits auf das bei Betriebszugehörigkeit bis zur (vorgezogenen) Altersgrenze sich ergebende Ruhegehalt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ziehe nach der Pensionsabrede einen Abzug von 5 % (nicht 4 %) nach sich. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. |
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| Der zulässigen Berufung des Klägers muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente hinausgehende Rentenansprüche stehen dem Kläger nicht zu. |
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| 1. Kein Streit besteht darüber, dass die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente ausgehend von einem pensionsfähigen Jahreseinkommen von 78.383,09 EUR zu berechnen ist. |
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| 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien am 30.6.1991 beendet wurde. Die Aufhebungsvereinbarung vom 28.6.1991 ist wirksam. Diese Abrede bedurfte insbesondere nicht gemäß § 40 GenG einer Genehmigung der Generalversammlung (Vertreterversammlung gemäß §§ 26 ff. der Satzung der Beklagten). |
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| Den Anstellungsvertrag vom 12.12.1978, der auch die Berufung in die Organstellung enthält, hatte die durch den Aufsichtsrat vertretene Beklagte mit dem Kläger geschlossen (Bl.244). Nach diesem Vertrag ist für die ordentliche Kündigung des Vertrages der Aufsichtsrat zuständig. Lediglich die außerordentliche Kündigung und die Amtsenthebung bedürfen gemäß § 13 des Vertrages der Bestätigung durch die Generalversammlung. Das entspricht der Satzung der Beklagten (Bl. 245). Nach § 18 der Satzung werden Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt. Die Abweichung von § 24 II 1 GenG ist gemäß §§ 24 II 2 i.V.m. § 18 Satz 2 GenG wirksam (BGH WM 1973,1320). Für die ordentliche Kündigung ist der Aufsichtsrat zuständig. Lediglich für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist die Zuständigkeit der Vertreterversammlung festgelegt. Vorläufige Maßnahmen trifft in diesem Fall der Aufsichtsrat. Das entspricht der Regelung in § 40 GenG. Mit dem GenG korrespondiert § 30 der Satzung, wonach die Vertreterversammlung u.a. über den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern beschließt. Die ordentliche Kündigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern fällt unter die allgemeine Ermächtigung des Aufsichtsrats gemäß § 39 I GenG. |
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| Eine fristlose Kündigung ist nicht ersichtlich. Der Aufsichtsrat hatte am 16.1.1991 eine ordentliche Kündigung angekündigt. Am 16.1.1991 kündigte der Kläger selbst ordentlich (B4, K7). |
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| Um seine Beurlaubung war er selbst eingekommen. Ab 24.1.1991 oder 28.1.1991 wurden Verhandlungen geführt über eine einvernehmliche Beendigung von Anstellung und Organstellung. Die Beklagte kündigte ihrerseits vorsorglich am 27.3.1991 zum 31.3.1992, somit ordentlich gemäß § 13 des Anstellungsvertrags. Die vertraglichen Grundlagen, d.h. der Inhalt des Dienstvertrags, stehen insoweit außer Streit. |
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| Bei den Verhandlungen ging ersichtlich die Initiative vom Kläger aus, dessen Regelungsvorschlag vom 8.4.1991 von der Beklagten am 16.4.1991 angenommen wurde. Ein Änderungsvorschlag des Klägers vom 21.5.1991 betreffend die Verschiebung des Beendigungszeitpunkts auf 30.6.1991 wurde ebenfalls von der Beklagten akzeptiert (telefonische Verständigung am 24.6.1991). Der Wortlaut der Vereinbarung dürfte vom Kläger stammen, dessen Vertreter am 28.6.1991 unterschrieb. Die Unterzeichnung seitens der Beklagten erfolgte ausweislich des Schreibens vom 11.7.1991 erst später. |
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| Bei dieser Aktenlage kann eine fristlose Kündigung nicht festgestellt werden. Es gibt auch keinen einseitigen Widerruf der Bestellung zum Vorstand, somit der Organstellung des Klägers. Auch eine vorläufige Amtsenthebung i.S.v. § 40 GenG ist nicht erkennbar. Es gibt somit nur wechselseitige ordentliche Kündigungen und eine vertragliche Festlegung einer zeitlich früheren Beendigung des Dienstverhältnisses. Konkretes Vorbringen des Klägers über die dokumentierten Vorgänge hinaus existiert nicht. Der Aufhebungsvertrag ersetzte somit weder eine fristlose Kündigung noch setzte er eine solche einvernehmlich um. Der Aufhebungsvertrag vom 28.6.1991 ist wirksam. Das Dienstverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30.6.1991. |
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| Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem Beklagten eine Berufung auf die angebliche Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit dem Ziel, einen höheren Rentenanspruch gegenüber der Beklagten zu begründen, nach Treu und Glauben versagt ist. Widersprüchlichem Verhalten sind Grenzen durch die Anwendung von § 242 BGB zu setzen, soweit eine Vertragspartei sich nicht auf gesetzliche Schutznormen berufen kann. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass der Kläger sich vor dem und im Vorprozess ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Regelung berufen hatte. Verwirkt wäre das Recht, die unterstellte Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages geltend zu machen, wenn die Beklagte nach Zeitablauf und aufgrund der Umstände darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass Einwände nicht mehr geltend gemacht werden. |
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| Das Zeitmoment ist erfüllt. Der Kläger hat seit 1992/93 bis 2.11.2005 geschwiegen und insbesondere nie seine vorgeblichen Rechte als Vorstand geltend gemacht. |
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| Das gilt ebenso für das Umstandsmoment. Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig für andere Banken tätig werden wollte und tätig wurde (was schon bei den Vertragsverhandlungen eine Rolle spielte für die Festlegung des Beendigungszeitpunkts). Zu beachten ist insbesondere auch der Umstand des Vergleichsschlusses im Vorprozess. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der gerichtliche Vergleich Wirksamkeit beanspruchen kann. Die ausdrückliche Billigung des Quotierungsfaktors 0,4795 enthält in Anbetracht seiner gesetzlichen Definition objektiv eine Bestätigung der Beendigung des Dienstverhältnisses per 30.6.1991. Der anwaltlich bestens vertretene Kläger, der weder getäuscht worden war noch einem Irrtum über die Umstände unterlag, muss sich an seinem eigenen früheren Verhalten festhalten lassen. Die Schutzbedürftigkeit der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil auch sie jeweils anwaltlich vertreten war. |
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| 3. Wegen des Ausscheidens des Klägers vor Erreichung der Altersgrenze reduziert sich der Anspruch des Klägers gemäß § 2 I BetrAVG im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit zwischen Beginn der Betriebszugehörigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit dauerte hier 210 Monate, die erreichbare Betriebszugehörigkeit beträgt 438 Monate. Der Quotierungsfaktor gemäß § 2 I BetrAVG beträgt somit 0,4795. |
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| Diesen Wert hat das Landgericht zugrunde gelegt. |
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| Vorliegend war bei der Quotierung nicht der kürzere Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers, bzw. bis zum 30.6.2005 zugrunde zu legen, weil das voraussetzt, dass in der Versorgungsregelung dieser frühere Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Das ist nicht der Fall. |
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| Dass die Parteien selbst den korrekten Quotierungsfaktor bereits im gerichtlichen Vergleich vom 28.1.1993 festgeschrieben hatten, hat unter den gegebenen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr. Insoweit kommt es somit auch nicht darauf an, dass nach Auffassung des Senats der gerichtliche Vergleich, jedenfalls aufgrund der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Beklagten, Wirksamkeit entfaltet. |
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| 4. Vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Bestimmung des Ruhegehalts auf der Grundlage der Regelung in Ziff. III. des Pensionsvertrages vom 29.12.1989. Danach beträgt das Ruhegehalt grundsätzlich bei Vollendung des 65. Lebensjahres 65 % des laufenden Bruttogehalts. |
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| Es trifft allerdings zu, dass sowohl in dem Pensionsvertrag vom 30.11.1978 als auch in demjenigen vom 29.12.1979 das Ruhegehalt bei Vollendung des 65. Lebensjahres 75 % des zuletzt bezogenen (Brutto-)Gehaltes betragen sollte. Die beiden jüngeren Verträge enthalten zwar die grundsätzliche Regelung, dass der jeweils voraus gegangene Vertrag bestehen bleibe, dies beschränkt sich aber ausdrücklich auf die Punkte, in denen keine Neuvereinbarung getroffen wurde. Damit bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die ursprüngliche Abrede aufgrund der zuletzt getroffenen Änderungsabrede seit 29.12.1989 keine Gültigkeit mehr hatte. |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass der Pensionsvertrag vom 29.12.1989 unwirksam wäre. Der Umstand, dass der Kläger bis 1990 bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt hatte, steht der vorliegenden individuell vereinbarten Änderungsabrede nicht entgegen. Bestandsschutzgesichtspunkte könnten nur dann im Rahmen einer individuellen richterlichen Billigkeitskontrolle eine Rolle spielen, wenn die Änderung eine für den Kläger unzumutbare Härte in sich trüge. Das ist nicht der Fall. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass sich das Einkommen und damit auch das erreichbare Ruhegehalt des Klägers bis 1989 gegenüber 1979 mehr als verdoppelt hatten und dass bei Abschluss des Änderungsvertrags noch mehr als zwei Jahrzehnte bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben und somit keine besondere Schutzbedürftigkeit bestand. Der Kläger verkennt auch, dass die Gesamtregelung betrachtet werden muss. Mit der beanstandeten Änderung muss auch die dem Kläger günstige neue Regelung der Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge gewürdigt werden. Bis 29.12.1989 waren Renten der BVV uneingeschränkt anzurechnen. |
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| 5. Das Landgericht hat aus seiner Sicht zutreffend offen gelassen, ob der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand eine Reduzierung des Ruhegehalts um nur 4 % - wie der Kläger meint – rechtfertigt oder ob 5 % zusätzlich in Abzug zu bringen sind. Hier ist der Beklagten Recht zu geben. |
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| Die Berechnung der Rente richtet sich hier nicht nach den Bestimmungen des BetrAVG, sondern nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung der Parteien. Diese ist allerdings im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. |
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| Der Kläger hat die vorgezogene gesetzliche Altersrente mit Vollendung seines 60. Lebensjahres in Anspruch genommen. Gemäß § 6 I BetrAVG besteht deshalb die Verpflichtung der Beklagten, auf sein Verlangen auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig zu gewähren. Das setzt die in Ziff. III des Pensionsvertrages vom 20.12.1989 getroffene Regelung voraus, wonach für den Fall der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund gesetzlicher Regelung das Ruhegehalt des Klägers für jedes volle Jahr, das bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch fehlt, um einen %-Punkt ermäßigt wird. Der Kläger will insoweit nicht entweder auf die Zeitspanne zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres oder auf die Zeitspanne zwischen dem jeweiligen Beginn der Rentenzahlungen abheben, sondern auf die kürzere und ihm damit günstigere Zeitspanne zwischen dem Beginn der Rentenleistung am 1.7.2005 und seinem 65. Geburtstag am 19.6.2010. Dieser am Wortlaut haftenden, aber ersichtlich willkürlichen Auslegung des Vertrags ist nicht zu folgen. |
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| Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 35 Ziff.1, 99 SGB VI, 6 I BetrAVG die gesetzliche Rente ebenso wie die Betriebsrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers jeweils erst ab 1.7.2010 in Anspruch genommen werden könnten, so dass der Kläger im Ergebnis die Rente 5 volle Jahre früher in Anspruch nehme. In diesem Sinne ist die vertragliche Regelung auszulegen. Was die Parteien tatsächlich wollten, ergibt sich bereits aus der gleichlautenden Abrede der Parteien im Pensionsvertrag vom 19.12.1979, der die Parteien zum besseren Verständnis ein Beispiel als Erläuterung beigegeben hatten. Danach sollte ein vorgezogenes Altersruhegeld mit 63 Jahren einem Ruhegehaltsanspruch von 73 % anstatt 75 % bei 65 Jahren entsprechen. Auf die unvermeidlichen geringen Abweichungen zwischen Geburtstagen und Rentenzahlungseinsatzzeitpunkten ist danach nicht abzustellen. |
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| Die vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des BAG (u.a. BAG, Urteil vom 7.9.2004, 3 AZR 524/03) steht der Anwendung des Pensionsvertrags nicht entgegen. Die Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen zur Berechnung der Höhe einer Rentenanwartschaft nach vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente keine verbindlichen Absprachen bestehen. Das BetrAVG enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Das BAG gestattet im Hinblick auf ein frühes Ausscheiden und die frühere und längere Inanspruchnahme der Rente die Vornahme ausgleichender Korrekturen, wobei auch die zeitanteilige Kürzung der für das Erreichen der festen Altersgrenze versprochenen Vollrente in Betracht kommt. Die vertragliche Regelung der Parteien ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit Ziff.III.4 des Vertrages im Lichte der Auslegungshilfe in der Vertragsfassung vom 19.12.1979 dahin auszulegen ist, dass der zur Berechnung des Ruhegehalts anzuwendende Faktor (65 %) zu kürzen und nicht etwa die erreichbare Vollrente um 5 % zu verringern ist. |
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| 6. Zu Recht hat das Landgericht 80 % des bis zum 30.6.1991 verdienten Rentenanspruchs des Klägers gegen die BVV angerechnet. |
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| Die Anrechnung ergibt sich dem Grunde nach aus der wirksamen vertraglichen Abrede der Parteien in Ziff. IV des Pensionsvertrags vom 29.12.1989. Danach werden sonstige Versorgungsbezüge angerechnet in der Relation der Beiträge der Beklagten und des Klägers. Eine Anrechnungsquote von 2/3 war insoweit nicht vereinbart, diese Quote war unzweideutig lediglich beispielhaft benannt worden und entsprach nicht den tatsächlich erbrachten Zahlungen. Im Vorprozess hatte die Beklagte unwidersprochen die auf sie entfallenden Beiträge mit 98,5 % beziffert. Der Kläger benennt selbst im vorliegenden Rechtsstreit für die letzten Jahre (1.1.1989 bis 30.6.1991) eine Beitragsquote der Beklagten von 88,22 %. Bindend ist insoweit die von den Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 28.1.1993 vereinbarte Quote von 80 %. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vergleich unter dem Aspekt der damals herrschenden Auffassung und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unwirksam angesehen werden könnte, weil nicht der im Prozess gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied nach heutiger Auffassung zuständige Aufsichtsrat, sondern der Vorstand die Beklagte vertreten hatte. Der Vergleich ist wirksam, weil ihn der Aufsichtsrat genehmigt hat. Das ist aus den vorgelegten Protokollen der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat vom 11.2.1993 und vom 11.3.1993 ersichtlich. Die ausdrückliche und einstimmige Genehmigung des Protokolls vom 11.2.1993 schließt die dort protokollierte Darstellung des Vergleichs ein. |
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| Unabhängig davon wäre dem Kläger auch nicht darin zu folgen, dass alle jemals entrichteten Beiträge, also auch solche vor und nach seiner Betriebszugehörigkeit bei der Quotenbildung zu berücksichtigen seien. Er verkennt dabei, dass sich der anzurechnende Teil der BVV-Rente nur auf den während seiner Betriebszugehörigkeit erworbenen Teil der Gesamtrente der BVV bezieht. Die im Vergleich getroffene Regelung ist somit für den Kläger günstig. |
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| 7. Rentenanpassungen zum 1.4.2006 und 1.4.2007 hat das Landgericht im Hinblick auf die Regelung in Ziff. III. 5 des Pensionsvertrages vom 29.12.1991 zu Recht abgelehnt. Hierauf kommt der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurück. |
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| 8. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Landgerichts, soweit es „80 % des BVV-Rentenanteils von 552,73 EUR“ nur auf die zeitanteilig ermittelten und auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers abstellenden Ruhegehaltsansprüche angerechnet hat. |
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| Die Beklagte hat mehrfach und unwidersprochen erläutert, dass nicht der gesamte bis zum Eintritt in den Ruhestand dem Kläger erwachsene Rentenanspruch gegen die BVV, sondern nur der aus dem bis zu seinem Ausscheiden gebildeten Deckungskapital erwachsene unter Kürzung nach der vereinbarten Beitragsquote angerechnet wurde. Wollte man – wie der Kläger es vorschlägt – die anteilige BVV-Rente vom pensionsfähigen Einkommen abziehen, würde damit bewirkt werden, dass die bereits auf die Betriebszugehörigkeit reduzierten Rentenanteile durch die spätere zeitanteilige Quotierung nach § 2 I BetrAVG ohne jeden Grund erneut im Hinblick auf die begrenzte Betriebszugehörigkeit reduziert würden. |
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| Gegen die Abrechnung des Klägers spricht auch der eindeutige Wortlaut der Pensionsvereinbarung. Anzurechnen sind gemäß Ziff. IV. die sonstigen Versorgungsbezüge auf das Ruhegehalt, nicht auf die durchschnittlichen letzten Bruttoeinkünfte. |
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| Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rentenberechnung der Beklagten vom 27.9.2005 (Bl.18) die anteilige BfA-Rente des Klägers vom Ruhegehalt vor der Quotierung gemäß § 2 I BetrAVG abgesetzt hat, liegt darin keine dem Kläger nachteilige und insbesondere keine vom Pensionsvertrag abweichende Rechenmethode. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nämlich keine auf die Betriebszugehörigkeit reduzierte Teilrente. Hier liegt dem eingesetzten Ausgangsbetrag ein durch Fortschreibung bis zum vorzeitigen Rentenalter ermittelter Wert zugrunde. Soll vermieden werden, dass dieser insgesamt der anteiligen Anrechnung zugrunde gelegt wird, was den Kläger erheblich benachteiligen würde und nicht dem Sinne der Regelung in Ziff. IV des Pensionsvertrages entspräche, muss eine zeitanteilige Kürzung gewährleistet sein wie bei der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 2 I BetrAVG. Dies ist der Fall bei der Abrechnung der Beklagten, weil hier der Einsatzwert der nachfolgenden Quotierung unterworfen wird. Es spielt insoweit für das Ergebnis keine Rolle und wird vom Kläger auch nicht angegriffen, dass das Landgericht den anzurechnenden Anteil irrtümlich aus dem tatsächlich an den Kläger ausgezahlten Rentenbetrag ermittelt hat. |
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| Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. |
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