Landgericht Freiburg Urteil, 11. Nov. 2011 - 12 O 71/10

published on 11/11/2011 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 11. Nov. 2011 - 12 O 71/10
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Tenor

1. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Vorstand … für nichtig erklärt.

2. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Aufsichtsrat wird für nichtig erklärt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für den Kläger im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Klägers, der Mitglied der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft ist.
Am 16. April 2010 fand nach genossenschaftsinternen Querelen eine Mitgliederversammlung statt, in der der gesamte Vorstand (insgesamt 6) und Aufsichtsrat (insgesamt 13) neu gewählt worden ist. Sämtliche bis dahin amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte waren in der Mitgliederversammlung entsprechend einem am Vortage gefundenen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, an dem der Kläger allerdings nicht beteiligt war, zurückgetreten, unabhängig davon, ob sie nicht bereits anderweitig ihres Amtes verlustig gegangen waren. Diese Wahlen greift der Kläger mit der vorliegenden Klage an.
Der Aufsichtsrat der Beklagten hatte in einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung am 23. März 2010 2 Mitglieder des Vorstandes vorläufig gemäß § 40 GenG abberufen. Zur Abstimmung über die endgültige Abberufung nach § 18 Abs. 6 der Satzung bzw. § 40 GenG hatte er eine außerordentliche Generalversammlung für den 16. April 2010 angesetzt. Die von ihm beschlossene und an die Mitglieder mit der Einladung übersandte Tagesordnung vom 29.3.2010 (Anlage K 3) sah u.a. vor:
"3. Bestätigung des Widerrufs der Bestellung der vom Aufsichtsrat vorläufig ihrer Ämter enthobenen Vorstandsmitglieder (..)
 4. Wahlen zum Vorstand."
Am 6. April 2010 fand eine Vorstandssitzung unter Beteiligung der beiden vorläufig ihrer Ämter enthobenen Vorstände statt. Der Kläger bezeichnet diese als "angebliche Vorstandssitzung". Die dort ausgearbeitete Tagesordnung vom 6. April 2010 sei an viele Mitglieder der Beklagten, nicht aber an den Kläger und manch andere, übersandt worden (Anlage K 4). Sie enthalte unsachliche Bemerkungen.
Diese Tagesordnung enthält zu den hier streitigen Wahlvorgängen folgende Punkte:
"13. Wahlen zum Vorstand
 a. turnusgemäße Neuwahlen
 (turnusgemäß scheidet aus G)
 b. Neuwahlen zum Vorstand (für den Fall der Abberufung von Herrn HM, Herrn GH oder Herrn MK)
 14. Wahlen zum Aufsichtsrat
 (turnusgemäß scheiden aus: (5 namentlich benannte Personen))"
Der Kläger meint, die Wahlen zum Vorstand und zum Aufsichtsrat seien nichtig bzw. infolge Anfechtung für nicht nichtig zu erklären, weil diese Wahlen entgegen den satzungsrechtlichen Bestimmungen bzw. den Vorgaben des Gesetzes nicht ausreichend angekündigt gewesen seien. Eigentlich habe nur über die Abberufung zweier Vorstände nach deren vorläufiger Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat und gegebenenfalls Neuwahlen dieser beiden Vorstände beschlossen werden sollen und dürfen. Diesen Einwand hat er bereits in der Versammlung gegenüber sämtlichen Wahlbeschlüssen erhoben und protokollieren lassen.
Des weiteren erhebt der Kläger verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Wahlen, insbesondere meint er, diese seien durch manipulativ erlangte und benutzte Vollmachten beeinflusst worden. Im Verlaufe des längeren Wahlvorganges hätten sich in unkontrollierter Weise noch anwesende Genossen der Stimmkarten von Genossen bedient, die bereits die Versammlung verlassen hätten, ohne insoweit bevollmächtigt worden zu sein.
10 
Der Kläger stellt nunmehr folgende Anträge:
11 
I.
 1. Es wird festgestellt, dass die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl von Herrn S im 1. Wahlgang zum Vorstand nichtig ist.
 Hilfsweise: Die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl von Herrn S im 1. Wahlgang zum Vorstand wird für nichtig erklärt.
 (..)
12 
Im übrigen hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.
13 
Im übrigen beantragt die Beklagte Klageabweisung.
14 
Sie meint, die vorläufige Amtsenthebung der beiden Vorstandsmitglieder sei in einer nicht form- und fristgerecht einberufenen Aufsichtsratssitzung erfolgt und damit rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich und nichtig; dasselbe gelte hinsichtlich des Beschlusses über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Die Ergänzung der Tagesordnung wie Anlage K 4 sei durch den Vorstand der Beklagten in vertretungsberechtigter Zahl beschlossen und auf Verlangen von 550 Mitgliedern der Beklagten (vgl. § 45 GenG) gesetzlich geboten gewesen. Dass der gesamte Vorstand und Aufsichtsrat neu zu wählen gewesen sei, habe sich erst in der bereits angesprochenen Gerichtsverhandlung abgezeichnet. Der Versammlung hätte es freigestanden, eine beliebig anders festgesetzte Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Vorständen zu wählen. Ihre Zahl sei in der Satzung nicht festgelegt, sie sei allerdings seit 2004 unverändert geblieben. In den Vorjahren habe es diesbezüglich (kleinere) Veränderungen gegeben, wobei der jeweilige Tagesordnungspunkt (sc. nur) mit "Wahlen zum Vorstand, turnusgemäß scheiden aus:..." angekündigt worden sei. Im Jahre 2008 habe TOP 9 die Reduzierung des Aufsichtsrats von 13 auf 12 Mitglieder vorgesehen. Dieser Beschlussvorschlag sei von der Generalversammlung abgelehnt worden. Einer Ankündigung des Rücktritts sämtlicher Organmitglieder der Beklagten in einem Tagesordnungspunkt habe es nicht bedurft, da es sich insoweit um eine einseitige Willenserklärung dieser Personen gehandelt habe, ein Beschluss der Generalversammlung sei nicht zu fassen gewesen. Die verschiedenen Manipulationsvorwürfe seien nicht berechtigt.
15 
Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffenen Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen die Satzungsbestimmung über beschließende Beschlüsse (§ 28 Abs. 5 der Satzung) auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.
17 
1. Die Kammer ist nicht gehalten, entsprechend dem klägerischen Antrag zunächst Nichtigkeitsgründe und erst in 2. Linie Anfechtungsgründe zu untersuchen. Insoweit gilt auch vorliegend der im Aktienrecht anerkannte Grundsatz, dass Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel ist, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen, es sich also bezüglich jeden angegriffenen Beschlusses jeweils um einen (einzigen) Streitgegenstand handelt (BGHZ 152, 1; vgl. a. Z 134,364). Deshalb geht die vom Kläger vorgenommene differenzierte Antragsstellung zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen ins Leere (vgl. Spindler/Stilz/Würthwein AktG 2. Auflage § 243 Rdnr.15).
18 
2. Verstöße gegen Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Fristen, soweit die Generalversammlung Beschlüsse fassen will oder soll, führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit (vgl. §§ 241, 243 AktG). Der Kläger hat bereits in der Klagschrift (dort Seite 2) und damit rechtzeitig dieses Beschlusshindernis geltend gemacht.
19 
3. § 28 Abs. 5 der Satzung bestimmt, dass über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, Beschlüsse (grundsätzlich) nicht gefasst werden können. Eine Ausnahme für auf Verlangen eines zehnten Teils der Mitglieder der Genossenschaft ergänzte Tagesordnungspunkte ist nicht vorgesehen. Dies entspricht im übrigen der gesetzlichen Rechtslage (vgl. § 46 Abs. 2 GenG).
20 
4. Das Erfordernis rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussgegenstandes hat den Zweck, den Genossen eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 69). Weder die angekündigte Tagesordnung vom 29. März 2010 noch die vom 6. April 2010 gaben den geladenen Genossen Veranlassung für die Annahme, auf der Generalversammlung über den gesamten Aufsichtsrat und Vorstand entscheiden zu dürfen.
21 
a. Der Beklagten ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Ladung vom 29. März 2010 an sich keine Begrenzung der in den Vorstand zu wählenden Anzahl der Personen vorsieht. Die Tagesordnungspunkte sind jedoch im Zusammenhang und unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass es sich hierbei um eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten handeln sollte. Der Tagesordnungspunkt 4 geht dem Tagesordnungspunkt 5 vor und ergibt - letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten - den Sinn, dass nach dieser Tagesordnung Wahlen zum Vorstand als Ersatz für die ihres Amtes ggf. enthobenen ehemaligen Vorstandsmitglieder Herrmann und Kaiser vorgesehen waren. Auch die Beklagte erkennt an, dass der umfassend notwendig werdende Wahlvorgang erst am Vortag überhaupt deutlich geworden ist. Gründe, weshalb die Mitglieder der Beklagten weitergehende Kenntnisse über die beabsichtigten Wahlvorgänge haben sollten als die Beklagte zum Zeitpunkt der Übersendung der Tagesordnung vom 29. März 2010, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
22 
b. Von Aufsichtsratswahlen ist in dieser Tagesordnung überhaupt nicht die Rede.
23 
c. Die ergänzte Tagesordnung vom 6. April 2010 enthält in Ziffer 13 eine Erläuterung der vorzunehmenden Wahlen zum Vorstand, nämlich einerseits turnusgemäße Neuwahlen, wobei dieser Turnus erläutert wird, dass es sich insoweit um eine Person handeln soll, und andererseits neue Wahlen zum Vorstand, dieses (nur) für den Fall der Abberufung dreier namentlich genannter Vorstände. Weitere Wahlen zum Vorstand sind in dieser Tagesordnung nicht vorgesehen. Letztlich gilt dasselbe auch hinsichtlich der in Ziffer 14 genannten Wahlen zum Aufsichtsrat. Auch hier werden diese Wahlen durch den Klammerzusatz über das turnusgemäße Ausscheiden der dort genannten Personen erläutert. Weitere Wahlen waren damals auch gar nicht vorgesehen, wie, siehe oben, zwischen den Parteien unstreitig ist.
24 
Die in der Generalversammlung durchgeführten Neuwahlen des Gesamtvorstandes und Aufsichtsrats sind qualitativ etwas ganz anderes als die angekündigte vereinzelte Nachwahl von Mitgliedern der jeweiligen Organe der Beklagten (vgl. die ähnliche Konstellation BGHZ 32,318; OLG Köln ZIP 1984,1351).
25 
d. Es kann offen bleiben, ob eine langjährige "laxe" Praxis bei der Beschreibung des Beschlussgegenstandes, so wie es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.6.2011 zu früheren Wahlvorgängen und der jeweils zu wählenden Anzahl von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern darstellt, rechtliche Qualität in dem Sinne zukommen kann, dass der Genosse bei der Ankündigung eines bestimmten Wahlvorgangs mit Abänderungen des Beschlussgegenstandes rechnen muss. Die von der Beklagten geschilderten Vorgänge sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Herauf- oder Herabsetzung der Anzahl der Gremiumsmitglieder jeweils um eine Person, während es am 16.4.2010 um einen wesentlichen Teil des Vorstands bzw. Aufsichtsrats ging. Ohnehin ermangelt der diesbezügliche Vortrag der Beklagten daran, dass die Ladung mit den TOPs sowie den diesbezüglichen Erläuterungen weder vorgetragen noch vorgelegt ist. Dass die angekündigten, aber nicht vorgelegten Auszüge aus Protokollen der Generalversammlung hierzu weitergehende Angaben enthielten, ist nicht vorgetragen.
26 
5. Diese Verstöße sind erheblich. Der Kläger ist, worüber sich die Parteien auch im Klaren sind, durch die am Tage vor der Generalversammlung abgeschlossenen Vergleiche schon deshalb nicht gebunden, weil er hieran nicht beteiligt war. Bei rechtzeitiger Ankündigung des Umfangs der Wahlen hätten die verschiedenen Parteiungen bei der Beklagten Gelegenheit gehabt, sich durch geeignete Wahlvorschläge und Wahlwerbung rechtzeitig einzubringen. Dass der Kläger bei der nachfolgenden Generalversammlung vom 28.6.2011 keine Gegenkandidaten aufgestellt hat, heilt diese gravierenden Mängel schon deshalb nicht, weil, wie der Ablauf der Ereignisse zeigt, im Jahre 2010 heftiger Parteistreit über die Zusammensetzung der Leitungsorgane und mittelbar über die Ausrichtung der Beklagten bestand. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch damals kein Interesse an der Durchsetzung eigener Personalvorschläge hatte, sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig hiervon kommt einem Verstoß gegen das Gebot rechtzeitiger Ankündigung wie auch bei der vergleichbare Regelung des § 124 Abs. 4 S. 1 AktG nach seinem Wortlaut grundsätzlich immer ein Gewicht zu, welches die Nichtigerklärung des fehlerhaften Beschlusses gebietet (vgl. BGHZ 149,158).
27 
6. Die Parteien haben keinen Weg aufgezeigt, der es erlauben würde zu entscheiden, durch welche neuen Organmitglieder die turnusgemäß ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Generalversammlung ersetzt worden sind. Der Makel einer rechtswidrigen Wahl betrifft somit alle, auch wenn die Versammlung, was unstreitig ist, auf jeden Fall eine - im einzelnen aber streitige - Anzahl von Personalentscheidungen treffen sollte. Deshalb sind sämtliche Wahlbeschlüsse, soweit nicht bereits durch neue Wahlen oder Verkleinerung des Gremiums überholt und erledigt, für nichtig zu erklären.
28 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91,91a, 709 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Die angegriffenen Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen die Satzungsbestimmung über beschließende Beschlüsse (§ 28 Abs. 5 der Satzung) auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.
17 
1. Die Kammer ist nicht gehalten, entsprechend dem klägerischen Antrag zunächst Nichtigkeitsgründe und erst in 2. Linie Anfechtungsgründe zu untersuchen. Insoweit gilt auch vorliegend der im Aktienrecht anerkannte Grundsatz, dass Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel ist, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen, es sich also bezüglich jeden angegriffenen Beschlusses jeweils um einen (einzigen) Streitgegenstand handelt (BGHZ 152, 1; vgl. a. Z 134,364). Deshalb geht die vom Kläger vorgenommene differenzierte Antragsstellung zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen ins Leere (vgl. Spindler/Stilz/Würthwein AktG 2. Auflage § 243 Rdnr.15).
18 
2. Verstöße gegen Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Fristen, soweit die Generalversammlung Beschlüsse fassen will oder soll, führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit (vgl. §§ 241, 243 AktG). Der Kläger hat bereits in der Klagschrift (dort Seite 2) und damit rechtzeitig dieses Beschlusshindernis geltend gemacht.
19 
3. § 28 Abs. 5 der Satzung bestimmt, dass über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, Beschlüsse (grundsätzlich) nicht gefasst werden können. Eine Ausnahme für auf Verlangen eines zehnten Teils der Mitglieder der Genossenschaft ergänzte Tagesordnungspunkte ist nicht vorgesehen. Dies entspricht im übrigen der gesetzlichen Rechtslage (vgl. § 46 Abs. 2 GenG).
20 
4. Das Erfordernis rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussgegenstandes hat den Zweck, den Genossen eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 69). Weder die angekündigte Tagesordnung vom 29. März 2010 noch die vom 6. April 2010 gaben den geladenen Genossen Veranlassung für die Annahme, auf der Generalversammlung über den gesamten Aufsichtsrat und Vorstand entscheiden zu dürfen.
21 
a. Der Beklagten ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Ladung vom 29. März 2010 an sich keine Begrenzung der in den Vorstand zu wählenden Anzahl der Personen vorsieht. Die Tagesordnungspunkte sind jedoch im Zusammenhang und unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass es sich hierbei um eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten handeln sollte. Der Tagesordnungspunkt 4 geht dem Tagesordnungspunkt 5 vor und ergibt - letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten - den Sinn, dass nach dieser Tagesordnung Wahlen zum Vorstand als Ersatz für die ihres Amtes ggf. enthobenen ehemaligen Vorstandsmitglieder Herrmann und Kaiser vorgesehen waren. Auch die Beklagte erkennt an, dass der umfassend notwendig werdende Wahlvorgang erst am Vortag überhaupt deutlich geworden ist. Gründe, weshalb die Mitglieder der Beklagten weitergehende Kenntnisse über die beabsichtigten Wahlvorgänge haben sollten als die Beklagte zum Zeitpunkt der Übersendung der Tagesordnung vom 29. März 2010, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
22 
b. Von Aufsichtsratswahlen ist in dieser Tagesordnung überhaupt nicht die Rede.
23 
c. Die ergänzte Tagesordnung vom 6. April 2010 enthält in Ziffer 13 eine Erläuterung der vorzunehmenden Wahlen zum Vorstand, nämlich einerseits turnusgemäße Neuwahlen, wobei dieser Turnus erläutert wird, dass es sich insoweit um eine Person handeln soll, und andererseits neue Wahlen zum Vorstand, dieses (nur) für den Fall der Abberufung dreier namentlich genannter Vorstände. Weitere Wahlen zum Vorstand sind in dieser Tagesordnung nicht vorgesehen. Letztlich gilt dasselbe auch hinsichtlich der in Ziffer 14 genannten Wahlen zum Aufsichtsrat. Auch hier werden diese Wahlen durch den Klammerzusatz über das turnusgemäße Ausscheiden der dort genannten Personen erläutert. Weitere Wahlen waren damals auch gar nicht vorgesehen, wie, siehe oben, zwischen den Parteien unstreitig ist.
24 
Die in der Generalversammlung durchgeführten Neuwahlen des Gesamtvorstandes und Aufsichtsrats sind qualitativ etwas ganz anderes als die angekündigte vereinzelte Nachwahl von Mitgliedern der jeweiligen Organe der Beklagten (vgl. die ähnliche Konstellation BGHZ 32,318; OLG Köln ZIP 1984,1351).
25 
d. Es kann offen bleiben, ob eine langjährige "laxe" Praxis bei der Beschreibung des Beschlussgegenstandes, so wie es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.6.2011 zu früheren Wahlvorgängen und der jeweils zu wählenden Anzahl von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern darstellt, rechtliche Qualität in dem Sinne zukommen kann, dass der Genosse bei der Ankündigung eines bestimmten Wahlvorgangs mit Abänderungen des Beschlussgegenstandes rechnen muss. Die von der Beklagten geschilderten Vorgänge sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Herauf- oder Herabsetzung der Anzahl der Gremiumsmitglieder jeweils um eine Person, während es am 16.4.2010 um einen wesentlichen Teil des Vorstands bzw. Aufsichtsrats ging. Ohnehin ermangelt der diesbezügliche Vortrag der Beklagten daran, dass die Ladung mit den TOPs sowie den diesbezüglichen Erläuterungen weder vorgetragen noch vorgelegt ist. Dass die angekündigten, aber nicht vorgelegten Auszüge aus Protokollen der Generalversammlung hierzu weitergehende Angaben enthielten, ist nicht vorgetragen.
26 
5. Diese Verstöße sind erheblich. Der Kläger ist, worüber sich die Parteien auch im Klaren sind, durch die am Tage vor der Generalversammlung abgeschlossenen Vergleiche schon deshalb nicht gebunden, weil er hieran nicht beteiligt war. Bei rechtzeitiger Ankündigung des Umfangs der Wahlen hätten die verschiedenen Parteiungen bei der Beklagten Gelegenheit gehabt, sich durch geeignete Wahlvorschläge und Wahlwerbung rechtzeitig einzubringen. Dass der Kläger bei der nachfolgenden Generalversammlung vom 28.6.2011 keine Gegenkandidaten aufgestellt hat, heilt diese gravierenden Mängel schon deshalb nicht, weil, wie der Ablauf der Ereignisse zeigt, im Jahre 2010 heftiger Parteistreit über die Zusammensetzung der Leitungsorgane und mittelbar über die Ausrichtung der Beklagten bestand. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch damals kein Interesse an der Durchsetzung eigener Personalvorschläge hatte, sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig hiervon kommt einem Verstoß gegen das Gebot rechtzeitiger Ankündigung wie auch bei der vergleichbare Regelung des § 124 Abs. 4 S. 1 AktG nach seinem Wortlaut grundsätzlich immer ein Gewicht zu, welches die Nichtigerklärung des fehlerhaften Beschlusses gebietet (vgl. BGHZ 149,158).
27 
6. Die Parteien haben keinen Weg aufgezeigt, der es erlauben würde zu entscheiden, durch welche neuen Organmitglieder die turnusgemäß ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Generalversammlung ersetzt worden sind. Der Makel einer rechtswidrigen Wahl betrifft somit alle, auch wenn die Versammlung, was unstreitig ist, auf jeden Fall eine - im einzelnen aber streitige - Anzahl von Personalentscheidungen treffen sollte. Deshalb sind sämtliche Wahlbeschlüsse, soweit nicht bereits durch neue Wahlen oder Verkleinerung des Gremiums überholt und erledigt, für nichtig zu erklären.
28 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91,91a, 709 ZPO.
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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Annotations

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:

1.
die Tagesordnung,
2.
die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
3.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und
4.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:

1.
die Tagesordnung,
2.
die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
3.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und
4.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.