Grundbuchordnung - GBO | § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, - 2.
die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte, - 3.
die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, - 4.
die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und - 5.
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
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published on 30/06/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 3. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 25. Januar 2014 wendet, im
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