Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung

Zeitreise: 20.11.2019

(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.

Passende Werkzeuge

  • Forderungen & Zinsen§ 823 BGB Schadensersatz-Ampel & Mitverschuldens-Rechner (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB · §§ 249, 254 BGB)Prüfen Sie deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auf 4 Stufen (Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit / Notwehr § 227 BGB, Verschulden § 276 BGB) und berechnen Sie den Zahlungsanspruch unter Einbeziehung von Vorteilsausgleichung und Mitverschuldensquote (§ 254 BGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerkehrsrechtAbstandsmessung & Videonachfahren: Droht ein Fahrverbot?Abstands-Bußgeldbescheid erhalten? Prüfen Sie sofort die Fahrverbot-Grenze (Zehntel des halben Tachowerts), den ProViDa-Toleranzabzug und die ~300-m-Mindestmessstrecke nach BKatV und OLG-Richtlinien. Klar, ohne Panik.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.