Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 8 M 15.3137

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Verfahren M 8 M 15.3137, M 8 M 15.3140, M 8 M 15.3143, M 8 M 15.3145, M 8 M 15.3147, M 8 M 15.3150 und M 8 M 15.3152 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.

III.

Das Verfahren ist gem. § 66 Abs. 8 GKG kostenfrei.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnungen für Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG und Anlage 1 zum GKG vom 3. Juli 2015.

Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München setzte für jedes Verfahren gesondert eine Verfahrensgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Verfahrensgebühr 1. Instanz dreifacher Satz) fest.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 20. Juli 2015, legte die Beklagte Erinnerungen gegen die Kostenansätze vom 3. Juli 2015 ein.

Zur Begründung führte sie aus, die Gerichtskosten seien auf ein Verfahren zu reduzieren, da die Verfahren der WEG und der sechs Sondereigentümer dieser WEG die Lage und das rechtliche Schicksal der angegriffenen Baugenehmigung teilten, wie sich auch aus den einheitlichen Urteilen ergebe. Insoweit rechtfertige die Tatsache, dass bei Klageeinreichung der weitere Gang des Verfahrens infolge unterschiedlicher Situierung des Sondereigentums noch nicht absehbar sei, kein anderes Ergebnis. Eine Abweisung wegen (teilweiser) Unzulässigkeit sei unabhängig davon, ob einzelne Klageverfahren oder eine Klagehäufung vorliege, immer möglich. Dies müsse jedenfalls bei der Kostenentscheidung einfließen.

Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die kostengünstigste Erledigung habe bzw. dass jede Prozesspartei ihre Kosten so niedrig zu halten habe, wie sich dies mit der Wahrung ihrer Interessen vereinbaren lasse. Die Antragstellerin verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010, Az.: V ZB 153/09, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Auch im vorliegenden Fall sei eine gesonderte Klageeinreichung zur gebotenen Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Dasselbe Ziel und Ergebnis sei auch durch Klagehäufung erreichbar gewesen.

Mit Schreiben vom 6. August 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Ausführungen in den Nichtabhilfeentscheidungen hinsichtlich der Gerichtskosten beruhten auf einer rein formalen Betrachtungsweise. Diese habe aber zur Folge, dass letztlich das Gericht bei Vergabe der Aktenzeichen darüber entscheide, ob in sieben völlig gleichlaufenden Verfahren mit inhaltsgleichen Urteilen jeweils einmal Gerichtskosten oder aber die siebenfache Summe anfalle. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte eine Verbindung über Augenschein und mündliche Verhandlung hinaus zur gemeinsamen Entscheidung erfolgen können, weil hier der Gleichlauf absehbar gewesen sei. Letztlich sei dies aus Sicht der Antragstellerin aber nicht entscheidend, weil jedenfalls eine entsprechende kostenrechtliche Gleichstellung erfolgen könne und müsse. Dies folge schon daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf kostengünstigste Erledigung habe.

Die Bevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen gegen die Kostenansätze der Kostenbeamtin haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden.

II.

Zwar können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert. Dagegen wendet sich die Antragstellerin aber nicht. Sie macht ausschließlich geltend, dass die gesonderte Behandlung der einzelnen Verfahren sachlich nicht gerechtfertigt war und das Gericht sämtliche Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbinden hätte müssen.

Das Erinnerungsvorbringen ist damit auf die Behauptung einer unrichtigen Sachbehandlung gerichtet, die es gegebenenfalls rechtfertigen würde, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Kosten zu erheben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen hier nicht vor. Die erhobenen Gerichtskosten sind vorliegend nicht durch eine fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts entstanden.

Nicht jede unrichtige Sachbehandlung führt zur Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es muss sich vielmehr um einen offensichtlichen und schweren Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung handeln (Meyer, Komm. zu GKG, 10. Aufl., § 21 Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher offensichtlicher und schwerwiegender Gesetzesverstoß ist vorliegend nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenrechnung vom 3. Juli 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat zu Recht jeweils eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß § 3 GKG i. V. m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Verfahrensgebühr 1. Instanz dreifacher Satz) festgesetzt.

Vorliegend sind beim Verwaltungsgericht sieben voneinander unabhängige Klagen eingegangen, nämlich eine Klage der WEG ...-str. 44 - 50/...-str. 47 - 53 sowie sechs Klagen der Sondereigentümer der sechs Wohneinheiten dieser Wohnanlage. Mit der Einreichung der Klagen bei dem Verwaltungsgericht ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG grundsätzlich die jeweilige Verfahrensgebühr fällig geworden. Das Gericht hat nach Einreichung der Klagen von einer Verbindung der Verfahren gemäß § 93 VwGO abgesehen, so dass richtigerweise für jedes Verfahren eine gesonderte Gerichtsgebühr erhoben wurde.

IV.

Die Vorschrift des § 93 VwGO stellt die Entscheidung über die Trennung und Verbindung der Verfahren in das Ermessen des Gerichts. Dabei stellen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine verbindlichen Ermessensleitlinien dar, so dass Kostenbelastungen für die Beteiligten, die sich gebührenrechtlich als Folge einer unterlassenen Verbindung ergeben können, nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, B. v. 29.1.1998 - 8 B 2/98, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17; BVerfG, B. v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80, BVerfGE 54, 39, 41 - juris Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL, § 93 Rn. 11; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; vgl. auch hinsichtlich der Trennung nach § 93 VwGO OVG NRW, B. v. 25.11.2010 - 9 E 1187/10 - juris Rn. 12 f.).

Nichts anderes folgt aus der seitens der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8.7.2010 - V ZB 153/09 - juris). Die Entscheidung betrifft die Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen die Wohnungseigentümerbeschlüsse nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 47 WEG müssen mehrere Verfahren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen miteinander verbunden werden. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung des Wohnungseigentumsrechts, die den Gerichten bei der Entscheidung über die Verfahrensverbindung keinerlei Ermessensspielraum lässt. Die Verbindung mehrerer Verwaltungsstreitverfahren erfolgt dagegen ausschließlich nach Maßgabe des § 93 VwGO, der die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellt, weshalb die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist.

Das Gericht hat ermessensfehlerfrei von der Verbindung der Verfahren abgesehen. Bei der Klage der WEG als Verfügungsberechtigte über das Gemeinschaftseigentum und der der einzelnen Sondereigentümer handelt es sich - anders als bei einer Klage von Miteigentümern eines Grundstücks - nicht um identische Verfahren, die nur einheitlich entschieden werden können. Vielmehr ist es möglich, dass bei einem Kläger eine Rechtsverletzung gegeben ist, bei dem anderen aber nicht (vgl. VG München, B. v. 15.5.2012 - M 8 K 12.2103). Auch die Frage der Rechtsverletzung des einzelnen Nachbarn durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - insbesondere durch eine unzumutbare Lärmbelastung - muss für jeden einzelnen Sondereigentümer gesondert geprüft und beantwortet werden, da im Einzelfall die konkrete Lage der Wohneinheiten eine entscheidende Rolle spielen kann. Daher war ein unterschiedlicher Verfahrensausgang möglich und konnte auch eine unterschiedliche Verfahrensfortsetzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH, B. v. 22.6.2007 - III E 1/07 zu § 73 FGO). Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren setzt in einem solchen Fall eine umfassende rechtliche Prüfung voraus, die mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und in einem frühen Verfahrensstadium in der Regel noch gar nicht möglich ist, da insbesondere im Zeitpunkt des Eingangs der Klagen dem Gericht noch keine notwendigen Unterlagen vorliegen. Auch eine spätere Verbindung der Verfahren erscheint aus Gründen der Übersichtlichkeit und Organisation nicht sinnvoll, da sich die Entscheidung - selbst bei identischer Tenorierung in sämtlichen Verfahren - auf völlig unterschiedlichen Begründungsansätzen gründen kann.

Allein aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist das Gericht - wie bereits oben ausgeführt - nicht gehalten, eine Verbindung der Verfahren zu beschließen.

V.

Kosten für diese Erinnerungsverfahren werden gemäß § 66 Abs. 8 GKG nicht erhoben, weshalb sich eine Kostenentscheidung erübrigte.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfa

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(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/09 vom 8. Juli 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfec

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Tenor I. Die Verfahren M 8 M 15.3137, M 8 M 15.3140, M 8 M 15.3143, M 8 M 15.3145, M 8 M 15.3147, M 8 M 15.3150 und M 8 M 15.3152 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Verfahren M 8 M 15.3137, M 8 M 15.3140, M 8 M 15.3143, M 8 M 15.3145, M 8 M 15.3147, M 8 M 15.3150 und M 8 M 15.3152 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 153/09
vom
8. Juli 2010
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer
Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind
die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie
darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für
jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
WEG § 50
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender
Anfechtungskläger nicht.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni 2009 abgeändert.
Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festgesetzt.
Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2 bis 6 werden zurückgewiesen.
Die Verwalterin trägt die dem Kläger zu 1 in den Rechtsmittelverfahren außergerichtlich entstandenen Kosten und die Hälfte dieser den Klägern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die Kläger zu 2 bis 6 je 10 %.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.836,43 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemeinschaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren erneut zu bestellen.
2
Der Kläger zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte S. und Koll. mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Seine Klage ging am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N. vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben Beschlüsse an und beantragten darüber hinaus, die Verwalterin abzuberufen.
3
Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben, die von den Klägern zu 2 bis 6 erhobene weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4
Der Kläger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 1.069,93 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kläger zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils 1.093,73 € zuzüglich jeweils 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als "Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgemäß festgesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 € außergerichtliche Kosten zuzüglich 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt.
5
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag der allen Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.961,24 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 €, herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter.

II.


6
Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kläger zur Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Klägers durch jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der Titelschuldner nicht zu erstatten habe.

III.


7
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt.
8
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der angefochtene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
9
1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412; BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; MünchKommZPO /Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8).
10
a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteresse der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigentümers nach § 48 Abs. 3 WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein Anfechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfechtungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt.
11
b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von einem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhebung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben.
12
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat angetragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Wohnungseigentümer , der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden. Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Gesichtpunkt , die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der Er- hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer denselben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hierdurch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten zu erstatten.
13
Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer , die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kläger von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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c) Aus der Befugnis jedes Klägers, einen Rechtsanwalt auszuwählen und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht, dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind, die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlusses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt. Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig gemachten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94).
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2. Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 WEG ist es, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von beklagten Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BTDrucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 WEG ausschöpft, ist umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 WEG auch in dem umgekehrten Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen Wohnungseigentümer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer Anwendung finden (LG Düsseldorf ZMR 2010, 143; LG Berlin ZMR 2010, 309; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Timme /Elzer, WEG, § 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a.A. Wenzel in Bär- mann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
17
An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehrheit von Klägern den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267).
18
Die Verbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Timme /Elzer, aaO, Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jennißen /Suilmann, aaO, § 50 Rdn. 6).
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3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungseigentümern , sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den Anwendungsbereich von § 50 WEG nicht.

III.


20
Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kläger zu 1 keinen Erfolg. Der den Klägern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu reduzieren. Es sind festzusetzen: 1,3 Verfahrensgebühr 631,80 € 1,2 Erhöhungsgebühr 583,20 € 1,2 Terminsgebühr 583,20 € Auslagenpauschale 20,00 € nach dem Antrag der Kläger zu 2 bis 6 anzurechnende Minderung aufgrund der Anrechenbarkeit einer Geschäftsgebühr ./. 315,90 € 19 % Mehrwertsteuer 285,44 € 1.787,74 € vorgelegte Gerichtskosten 588,00 € 2.375,74 € zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen.

IV.


21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
RichteramBGH Roth Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Urlaubs verhindert zuunterschreiben. Krüger
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - 19 T 210/09 -

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.