Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - M 6 S 17.4336

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - M 6 S 17.4336
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der 1971 geborene Antragsteller wurde am … Januar 2017 in der Polizeiinspektion A. als Beschuldigter vernommen. In der Vernehmung wurde ihm vorgehalten, dass Frau Y. in ihrer Vernehmung angegeben habe, der Antragsteller solle ihr gegenüber geäußert haben, dass er einmal im Monat Kokain konsumiere. Von dem vernehmenden Polizeibeamten wurde der Antragsteller gefragt, ob diese Aussage von Frau Y. korrekt sei. Der Antragsteller antwortete daraufhin laut Protokoll, er konsumiere vielleicht einmal in 3 Monaten Kokain. Das komme sehr selten vor. Er habe nicht gewusst, dass das strafbar sei. Er habe gedacht, dass man 1,2 g ohne Strafe behalten dürfe. Er fahre danach nie Auto, das komme wirklich selten vor. Wenn, dann komme es eher im Ausland vor als in Deutschland. Das (als Kopie) in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde befindliche Protokoll ist vom Antragsteller selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben.

In der Behördenakte befindet sich auch das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung von Frau K. am … April 2017. Frau K. gab an, dass sie ca. zweidreimal im Jahr Kokain konsumiere. Das Kokain nehme sie immer mit ihrem Freund, dem Antragsteller, zusammen ein. Es werde stets vom Antragsteller besorgt. Der Antragsteller habe am … Januar 2017 in einem Hotelzimmer Kokain zusammen mit Frau Y. konsumiert.

Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom … Mai 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, auf die Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten. Auf das am 2. Juni 2017 zugestellte Anhörungsschreiben hin bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juli 2017 und trugen für diesen vor, aufgrund der polizeilichen Ermittlungen seien beim Antragsteller keinerlei Betäubungsmittel vorgefunden worden. Ebenso sei kein Nachweis erbracht worden, dass dieser Betäubungsmittel konsumiert habe, weder durch Haaranalyse noch durch Blutentnahme. Nachdem der Antragsteller mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe, sei er über die Maßnahme der Polizei derart verärgert gewesen, dass er diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Er war sich eventuell der Folgen der wahrheitswidrigen Angaben im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis nicht bewusst. Nachdem kein Nachweis vorliege, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt selbst Drogen konsumiert habe, werde davon ausgegangen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten mit, es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Widerruf der gegenüber der Polizei gemachten Angaben um eine bloße Schutzbehauptung handle.

Mit Bescheid vom 8. August 2017, den Bevollmächtigten des Antragstellers am 11. August 2017 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), setzte ihm eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids zur Abgabe seines Führerscheins bei der Führerscheinstelle oder bei der Polizeiinspektion (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1000.- an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung.

Zur Begründung ist ausgeführt, nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sei fahrungeeignet, wer – mit Ausnahme von Cannabis – Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Der Antragsteller habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … Januar 2017 angegeben “vielleicht einmal in 3 Monaten“ Kokain zu konsumieren. Kokain sei ein Betäubungsmittel gemäß Anlage I - III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994, BGBl I, S. 358). Mit der nachgewiesenen Einnahme von Kokain sei der Antragsteller nach dem Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen sei, könne sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine einjährige, durchgängige Abstinenz durch mindestens 6 unvorhersehbar und in regelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen sei. Alternativ könne die einjährige Drogenfreiheit auch durch ein Drogenscreening in Form einer Haaranalyse nachgewiesen werden. Unter verwaltungsverfahrensrechtlichem Blickwinkel folge aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass die Behörde bis zu ihrem Ablauf davon ausgehen dürfe, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel konsumiert habe, nach wie vor fahrungeeignet sei. Der Antragsteller habe sich trotz Aufforderungen vom 30. Mai 2017 nicht bezüglich einer zwischenzeitlich eingetretenen Abstinenz geäußert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel konsumiere.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tag per Telefax eingegangen, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage, über die noch nicht entschieden ist (M 6 K 17.4269). Zugleich beantragte er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. August 2017 bezüglich der Nr. 3 des Bescheids anzuordnen und bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Mitteilung, der Antragsteller habe selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben gemacht, falsch sei. Am … Januar 2017 sei keine Beschuldigtenvernehmung erfolgt. Es habe eine Beschuldigtenvernehmung am … Juli 2017 stattgefunden, in der der Antragsteller keine Angaben gemacht habe. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers durch die Kriminalpolizeiinspektion F. sei negativ verlaufen.

Die Antragsgegnerin legte die Akten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, den Antrag vom 8. September 2017 abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe in der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion A. selbst angegeben, vielleicht einmal in 3 Monaten Kokain zu konsumieren. Dies sei von ihm selbst unterzeichnet worden. Die „Zeugin“ Frau K. habe in einer Vernehmung vom … April 2017 angegeben, sie konsumiere zwei bis dreimal im Jahr Kokain, immer zusammen mit ihrem Freund A. (dem Antragsteller).

Der Rechtsstreit wurde am 8. Februar 2018 auf den Einzelrichter übertragen.

Per E-Mail teilte die Antragsgegnerin am 8. Februar 2018 mit, der Antragsteller sei der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgelegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.4269 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des Bescheides vom 08. August 2017 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 43).

Vorliegend hat die Behörde eine diesen Kriterien genügende und auf den Einzelfall bezogene Begründung gegeben. Sie hat insbesondere die Auswirkungen von Drogen auf die Kraftfahreignung dargelegt und erläutert, warum sie bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Gefahren für den Straßenverkehr sieht, die es nicht zulassen, mit der Vollziehung der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten. Das genügt den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Der Antrag war abzulehnen, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 8. August 2017 auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig ist, sodass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. September 2017 gegen den Bescheid vom 8. August 2017 war hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen, hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids nicht anzuordnen.

2.1. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Landesgesetz ist Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG –, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, was vorliegend die Nr. 3 des Bescheids betrifft.

Die aufschiebende Wirkung entfällt auch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, was vorliegend hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids zutrifft.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO), im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 8. August 2017 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage ist vorliegend derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v.23.10.2014 – 3 C §.13 – juris Rn. 13). Somit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 8. August 2017 am 11. August 2017 abzustellen.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Antragsteller hat ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls über seine Vernehmung als Beschuldigter am … Januar 2017 den Konsum von Kokain – einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – selbst eingeräumt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde ließ er durch seine Bevollmächtigten zwar vortragen, es habe sich insoweit um wahrheitswidrige Angaben gehandelt, die er nur deshalb geäußert habe, da er über die Maßnahme der Polizei verärgert gewesen sei. Das erkennende Gericht folgt jedoch der Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich insoweit um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Zum einen erscheint die Darlegung, der Antragsteller habe allein aus Verärgerung wahrheitswidrig Kokainkonsum eingeräumt, lebensfremd, denn auch dem juristischen Laien ist klar, dass ein solches Eingeständnis möglicherweise negative Folgen nach sich zieht. Zum anderen behauptet der Antragsteller auch nicht explizit, noch niemals Kokain konsumiert zu haben, sondern lässt durch seine Bevollmächtigten vortragen, dass bei ihm keinerlei Betäubungsmittel vorgefunden worden seien und kein Nachweis erbracht worden sei (Haaranalyse oder Blutentnahme) dass er Betäubungsmittel konsumiert habe. An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, etwa alle 3 Monate einmal Kokain konsumiert zu haben, muss sich der Kläger festhalten lassen. Angesichts des stimmigen Gesamtbildes, insbesondere den eigenen Einlassungen des Antragstellers, die auch durch die in den Akten befindliche Aussage der Frau K in der Vernehmung am … April 2017 gestützt werden, genügt es hier nicht, später einfach die Aussage als wahrheitswidrig zu bestreiten. Es spricht nichts dafür, dass die bei der ersten Befragung gemachten Angaben des Antragstellers unzutreffend sind. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in ihrem Entziehungsbescheid ausgeführt dass das Geständnis des Antragstellers hinsichtlich seines Kokainkonsums, das als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben wurde, ausreichend ist, um für Zwecke des Fahrerlaubnisrechts allein deswegen die Einnahme von Drogen als erwiesen anzusehen.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sog. harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. z.B. B.v.19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris).

Der Antragsteller hat die Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht wiedererlangt. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus (BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 ZB 16.966 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Antragsteller keine Abstinenznachweise vorgelegt.

Der Antrag war daher abzulehnen.

2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Der Antragsteller ist der Verpflichtung bislang auch noch nicht nachgekommen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnisklasse 3, die ihm am … Dezember 1989 erteilt wurde. Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem …12.1988) ist mit einem Streitwert von 10.000.-EUR im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5.000.- EUR) angemessen bewertet. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 10.000.- EUR im Sofortverfahren zu halbieren, sodass letztlich 5.000.- EUR festzusetzen waren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 03/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.