Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Okt. 2017 - 33 WF 866/17

bei uns veröffentlicht am09.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 453 F 2882/15, 19.04.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Augsburg vom 19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016 aus der Staatskasse zustehende Vergütung auf insgesamt 2.626,15 € festgesetzt wird.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,70 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg-Familiengericht Aktenzeichen 453 F 2764/15 wurde für das Kind H. geboren am ... 1998, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und mit weiterem Beschluss im Verfahren 401 F 2824/15 vom 21.08.2015 Vormundschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B., als berufsmäßige Vormundin bestellt und am 25.08.2015 bestallt. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels stellte sie am 15.11.2016 einen Vergütungsantrag für die Zeit 25.08.2015 bis 14.11.2016 über 2626,16 €, auf den Bezug genommen wird (Vergütungsheft V1/V 7).

Im diesen Antrag beantragte sie, für den 19.7.2016 eine Vergütung für 354 Minuten und für den 20./21.7.2016 für 486 Minuten zu gewähren. Hintergrund war, dass das Mündel am 16.7.2016 einen anderen Bewohner der Asylunterkunft mit einem Messer eine 3 cm tiefe und 3 cm lange Stichwunde versetzt hat. Als es 2 Tage später suizidale Äußerungen machte, leistete es gegenüber der hinzugerufenen Polizei Widerstand und wurde daraufhin im J. in Augsburg untergebracht. Infolgedessen sei es zu umfangreichen Telefonaten mit den dort angeführten Stellen und Treffen vor Ort kommen, die den angegebenen Zeitaufwand rechtfertigen würden.

Der Senat hat die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Aktenzeichen 407 Js F 1 40400/16 und 407 Js 1 46397/16 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass die Vormundin das Mündel in den beiden verbundene Verfahren als Wahlverteidigerin in der Hauptverhandlung vertreten hat. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs verurteilt. Die Vormundin hatte sich in beiden Ermittlungsverfahren bestellt und die Akteneinsicht durchgeführt. In ihrem Abrechnungsantrag vom 15.11.2016 stellte sie daher für ihre Tätigkeit im Ermittlungsverfahren gegen das Mündel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in (407 Js 14 639 7/16) einen Betrag von 220,15 € als Aufwendungsersatz gesondert in Rechnung. Ferner beantragte sie Aufwendungsersatz für 107 gefertigten Kopien.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 19.4.2017 wurde die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 2155,45 € festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zugelassen.

Das Amtsgericht hat folgende Kürzungen vorgenommen:

Zum einen hielt es die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,15 € für die Vertretung des Mündels durch die Vormundin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Führung der Vormundschaft erforderlich gewesen seien. Es hätte vielmehr Beratungshilfe in Anspruch genommen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werden müssen.

Zudem sah es den Aufwendungsersatz für 107 gefertigte Kopien als zu hoch an. Schließlich wurde der geltend gemachte Stundenaufwand für den 19.7.2016 Höhe von 354 Minuten und für die Zeit 20./21.7.2017 von 486 Minuten für zu hoch achtet und daher eine Kürzung um die Hälfte (420 Minuten) vorgenommen.

Gegen diesen ihr am 27.4.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Vormundin mit ihrer Beschwerde vom 25.5.2017,die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist (Blatt 52/53) und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 4. 8. 2017 (Blatt 60/66).

Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in dem strafrechtlichen Verfahren beantragt, jedoch durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Verweisung auf die Beratungshilfe sei nicht zielführend, da dort nur eine Beratung finanziert würde, nicht jedoch die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Diese sei jedoch im Hinblick auf die Schwere des Strafvorwurfs (gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für das laufende Asylverfahren zu einer ordnungsgemäßen Vertretung des Mündels erforderlich gewesen. Die Kopien seien in dem dargelegten Umfang erforderlich gewesen und würden nicht einmal den tatsächlichen Umfang decken. Im Hinblick auf die Komplexität der Vorfälle vom 16. – 19.7.2016 sei die Kontaktaufnahme mit Jugendamt, Polizei und J. teilweise auch in den Abendstunden erfolgt, weswegen der Zeitaufwand gerechtfertigt sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 69/71) konkretisierte die Beschwerdeführerin den Stundenaufwand in der Zeit 19.07. bis 21.07.2017.

Durch Beschluss vom 19.6.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Einkommen des Mündels beläuft sich nach Abzug eines Kostenbeitrags derzeit auf monatlich 207,58 €.

II.

Die gemäß §§ 58, 61 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beschwerdeführerin steht eine weitere Vergütung von 470,70 € zu, die sich aus zusätzlicher Vergütung wegen Zeitaufwand in Höhe von 234,50 € und Aufwendungsersatz in Höhe von 220,15 € und 16,05 € zusammensetzt.

1. Der Beschwerdeführerin steht eine weitere Vergütung für sieben Stunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG zu.

Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung nach § 3 Abs. 1 VwVG für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Dabei beurteilt sich die Frage der für die Führung erforderlichen Zeit nicht nach dem für Sachverständige geltenden Maßstab des § 8 JVEG. Maßgebend ist nicht, ob die einzelne Tätigkeit des Vormunds ex post betrachtet zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war; entscheidend ist vielmehr die Lage, wie sie sich dem Vormund - bei Beachtung der ihm nach § 1833 BGB obliegenden Sorgfalt - im Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellen musste. Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf das „Ob“ der Tätigkeit. Auch der Umfang der Zeit, die der Vormund auf die an sich erforderliche Erledigung seiner vormundschaftlichen Aufgabe verwendet, muss erforderlich sein. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand ist allerdings individuell - also unter Berücksichtigung nutzbarer Fachkenntnisse des konkreten Vormunds - zu ermitteln. Die Erforderlichkeit ist als Rechtsbegriff grundsätzlich vom Gericht überprüfbar. Deshalb kann das Gericht die für unnötige oder vorhersehbar nutzlose Tätigkeiten abgerechnete Zeit grundsätzlich in Abzug zu bringen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten: Der Vormund nimmt seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr (vgl. Münchener Kommentar, Wagenitz, 6. Aufl. 2012, § 1836, Rn. 19-21).

Der Senat hält die vom Amtsgericht im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung vorgenommene pauschale Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 50% für den Zeitraum 19. bis 21.07.2016 für nicht angemessen. Vielmehr ist jede Kürzungsposition auf Plausibilität des geltend gemachten Zeitaufwands zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Notwendigkeit der umfangreichen Tätigkeit in der Zeit vom 19.07.2016 bis 21.07.2016 im Beschwerdeverfahren schlüssig dargelegt. Auf die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.09.2017 wird Bezug genommen Die Beschwerdeführerin hat auf die Schwierigkeiten bei der Unterbringung des Mündels und die Notwendigkeit des Umzugs in eine neue Einrichtung nach Beendigung der Unterbringung hingewiesen. Hier schlägt sich der zusätzliche Zeitaufwand bereits in ausführlichen Telefonaten mit der Polizei, dem Leiter der Einrichtung, den Ärzten, des Jugendamtes und der Erstellung von entsprechenden Aktennotizen nieder. Diese ganzen Fragen alleine in die Hand des Jugendamtes zulegen, würde kein verantwortungsvolles Handeln eines Vormundes darstellen. Im Hinblick auf die Komplexität des Falles und das Zusammenspiel von Jugendhilferecht, Ausländerrecht und Strafrecht ist der zeitliche Umfang angemessen und nachvollziehbar. Dies umso mehr, als in dem vorliegenden ärztlichen Bericht vom 20.7.2016 angegeben wurde, dass der Patient bezüglich einer akuten Fremdgefährdung schwer einschätzbar sei. Es liege eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor, die noch weiterer Abklärung bedürfe (Blatt 13/14 der Akt). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 486 Minuten ist daher gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin steht damit ein weiterer Vergütungsanspruch für 7 Stunden, d. h. von 234,50 € zu.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Abrechnung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Höhe von 220,15 € handelt es sich nach Art und Höhe um erstattungsfähige Aufwendungen, deren Erstattung wegen der Mittellosigkeit des Mündels antragsgemäß gegenüber der Staatskasse auszusprechen war, § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, §§ 1835, 670 BGB.

a) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er gemäß § 1835 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; Ist das Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Es sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die der Vormund „nach den Umständen für erforderlich halten durfte“ (§ 670). Maßgebend ist nicht die objektive Erforderlichkeit ex post betrachtet; entscheidend ist vielmehr die Lage, wie sie sich dem Vormund – bei Beachtung der ihm nach § 1833 obliegenden Sorgfalt – im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendung darstellten musste. An der so verstandenen Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Vormund eine überflüssige Aufwendung tätigt oder anderweitige Hilfsmöglichkeiten nicht ausschöpft, weil er pflichtwidrig nicht die nötigen Informationen eingeholt hat; erst recht dann, wenn das Tätigen der Aufwendung schon als solches pflichtwidrig war (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 9-10, beck-online). Gläubiger des Anspruchs ist der Vormund, Schuldner ist der Mündel, bei dessen Mittellosigkeit (§ 1836d) auch die Staatskasse (§ 1835 Abs. 4 S. 1). Der rein privatrechtliche Anspruch entsteht kraft Gesetzes; er unterliegt – auch wenn er gegen die Staatskasse gerichtet und deshalb gem. § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG festzusetzen ist – nicht der Disposition des FamG, das den Anspruch deshalb weder kürzen noch (mit der in § 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB geregelten Ausnahme) pauschal festsetzen kann. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Familiengerichts, Aufwendungen, deren Höhe sich nicht zweifelsfrei aufklären lässt, entsprechend § 287 ZPO zu schätzen (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 9-10, beck-online).

Erstattungsfähig sind nach § 1835 BGB nur solche Aufwendungen, deren Vornahme zur Amtsführung des Vormunds gehört. Das wird sich bei Auslagen für die Lebensführung eines Mündels – angesichts der dem Vormund zustehenden umfassenden Personensorge – jedenfalls dann bejahen lassen, wenn eine rechtzeitige Deckung durch Unterhaltspflicht, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe oder Krankenkasse nicht erreichbar ist; anderenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 12-14, beck-online).

Eine effektive Amtsführung des Vormunds kann die Inanspruchnahme des Fachwissens Dritter, etwa von Rechtsanwälten, oder die Delegation von Arbeiten auf Dritte, etwa auf Steuerberater, nicht nur (mit der Konsequenz eines Aufwendungsersatzanspruchs) als erforderlich gestatten, sondern sogar gebieten (MüKoBGB/Fröschle BGB § 1835 Rn. 16-19, beck-online).

b) Bei dem Mündel handelt es sich um einen minderjährigen afghanischen Flüchtling, der ohne seine Eltern nach Deutschland gekommen ist. Mit Beschluss des Familiengerichts wurde daher das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB festgestellt. Der Vormund nimmt in diesem Fall damit die vollen Aufgaben der Personensorge war. Für die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Verteidiger und die dafür anfallenden Kosten als notwendige Aufwendungen anzusehen sind, ist daher darauf abzustellen, was die Eltern in dieser Situation anstelle der Vormundin getan hätten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Auch die Beauftragung eines Wahlverteidigers kann in Fällen, in denen eine Pflichtverteidigung nicht geboten ist, im Interesse des Kindes bzw. Mündels erforderlich sein. So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfes – gefährliche Körperverletzung mittels eines Messers mit einer nicht unerheblichen Stichverletzung und einem tatmehrheitlichen Fall des Widerstandes gegen Polizeibeamte mit anschließender Unterbringung – hätten Eltern in dieser Situation unabhängig von der Frage, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, einen Anwalt mandatiert. Dies umso mehr als der Status des Mündels als Ausländer durch den Ausgang des Strafverfahrens rechtlich beeinflusst werden kann.

c) Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass der Vormund grundsätzlich keine Kosten auslösende Maßnahmen ergreifen darf, deren Finanzierung durch Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe nicht gewährleistet ist. Soweit die angefochtene Entscheidung darauf hinweist, die Vormundin hätte auf eine Pflichtverteidigerbestellung hinwirken müssen, hat der Senat der beigezogenen Strafakte entnommen, dass ein entsprechender Antrag gestellt, jedoch vom Amtsgericht durch Beschluss vom 3.3.2017 zurückgewiesen worden ist. Der Verweis auf die Beratungshilfe ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Beratungshilfegesetz nicht zielführend, da dieser für Strafverfahren nur eine Beratung, nicht jedoch eine Vertretung im Ermittlungsverfahren und eine damit verbundene Akteneinsicht vorsieht. Eine vernünftige Verteidigung des Mündels ohne Akteneinsicht war jedoch vorliegend nicht möglich.

d) Die Tätigkeit der Vormundin im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war auch nicht durch ihre pauschal gewählte Stundenvergütung abgedeckt, § 1835 Abs. 3 BGB, da sie insoweit Dienste leistete, für die ein anderer in berechtigter Weise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch genommen hätte (Götz, Palandt 76. Auflage 2017, § 1835 BGB RdNr. 13).

e) Bezüglich der geltend gemachten Höhe der Vergütung besteht im Hinblick auf die Rahmengebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nummer 4104 VV - RVG von 40 - zu 290 € keine Bedenken. Zusätzlich zu berücksichtigen war die Auslagenpauschale von 20,- Euro und 19% Umsatzsteuer nach Nummern 7002,7008 VV - RVG. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Abrechnung nur in einem der beiden Ermittlungsverfahren erfolgte und die anschließende Vertretung in der Hauptverhandlung in beiden Verfahren nicht in Rechnung gestellt wurde.

f) Das Mündel war im Hinblick auf die Höhe dieser Gebühren bei einem Einkommen von 207 € nicht leistungsfähig im Sinne des § 1836 Nr. 1 BGB, so dass der Anspruch gegen die Staatskasse zu richten war.

3. Auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz des Berufsvormunds bezüglich der Kopierkosten ergibt sich aus §§ 1835, 670 BGB. Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten, die dem Vormund im Zuge der Amtsführung entstanden sind und die konkret der jeweiligen Vormundschaft zuzuordnen sind. Ist eine Zuordnung im Einzelfall nicht möglich, können die Kosten bei plausibler Darlegung der Erforderlichkeit auch geschätzt werden. Die den Vormund allgemein im Rahmen der Berufsausübung entstehenden Gemeinkosten (Büromiete, Personalkosten, Geräteleasing, Papier) sind nicht erstattungsfähig.

Die Kosten für die Anfertigung notwendiger Fotokopien zählen nicht zu den Gemeinkosten. Die von der Beschwerdeführerin hier für die Erstellung von 75 Kopien geltend gemachten Kosten sind deshalb erstattungsfähig. Sie hat im Beschwerdevortrag ausreichend dargelegt, dass eine Vielzahl von Behörden beteiligt war, denen eine Bestallungsurkunde ausgehändigt werden musste. Weitere Kopien waren erforderlich im Rahmen der Asylantragstellung und der Beantragung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. Sämtliche Anträge waren für die eigene Handakte der Beschwerdeführerin zu kopieren. Bei der Vielzahl der Anträge und der Beteiligten ist die Fertigung von 75 Kopien ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass tatsächlich weit mehr Kopien gefertigt, aber lediglich 75 abgerechnet wurden.

Der Senat hält pro Kopie einen Satz von 0,15 €, insgesamt 16,05 € für angemessen (BayObLG NJWE-FER 2001, 292; Knittel Betreuungsrecht (Stand Oktober 2015), § 1835 Rn. 29; Bamberger/Roth/Bettin, BGB (Stand 01.10.2015), § 1835 Rn. 7).

4. Kostenentscheidung folgt aus §§ 84,81 FamFG.

5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 35, 40 FamGKG.

6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen; der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der anderer Oberlandesgerichte ab, sondern trifft eine Einzelfallentscheidung nach Billigkeit.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG )

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Okt. 2017 - 33 WF 866/17 zitiert 18 §§.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.