Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2017 - 16 WF 307/17

bei uns veröffentlicht am14.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Landau a.d.Isar, 2 F 188/16, 27.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 23.000,- € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau a.d. Isar vom 27.10.2016 zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind verheiratet.

Am 10.09.2012 schlossen sie zur Urkunde des Notars G. unter der Urkundenrollen-Nr. …12 G/2012 einen Ehe- und Erbvertrag zur Regelung des Getrenntlebens.

Unter der Überschrift „Unterhalt“ enthält dieser folgende Regelungen:

„1. „Leibrente

a) Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, ab dem 01.10.2012 an die Ehefrau auf deren Lebensdauer einen Betrag in Höhe von monatlich 500,- € zu zahlen. Dieser Betrag soll ausdrücklich nicht den Vorschriften über den gesetzlichen Ehegattenunterhalt unterliegen.

c) Zwangsvollstreckungsunterwerfung“

Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. …

e) Auflösende Bedingung

Die Vereinbarung zur Zahlung der Leibrente gemäß a) in Verbindung mit d) entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehefrau erneut die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt mit Wirkung für die Zukunft. …“

Es folgen weiterhin Bestimmungen über den Trennungsunterhalt. Dahingehend haben die Beteiligten in der Urkunde niedergelegt, dass sie für die Vergangenheit auf wechselseitige Trennungsunterhaltsansprüche verzichten und für die Zukunft der Trennungsunterhalt unberührt bleiben soll, wobei die Beteiligten davon ausgehen, dass aufgrund der Leibrentenverpflichtung kein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Ehefrau bestand.

Unter Ziffer 3 der Urkunde vereinbarten die Beteiligten einen wechselseitigen Verzicht auf den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 beantragte der Antragsteller (Ehemann) die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten Urkunde für unzulässig zu erklären.

Weiterhin beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung aus dieser Urkunde einstweilen einzustellen.

Dies begründete der Antragsteller damit, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen im Antrag vom 07.04.2016 verwiesen.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten.

Des Weiteren hat sie im Wege des Wiederantrages beantragt, festzustellen, dass sie mit dem Antragsteller nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Sie hat weiterhin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu bezahlen. Schließlich hat sie beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, die Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 an die Antragsgegnerin herauszugeben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau a.d. Isar hat durch Beschluss vom 06.10.2016, Az.: 2 F 188/16, den Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, abgewiesen. Auf die Wideranträge der Antragsgegnerin hat es festgestellt, dass diese nicht in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe, den Antragsteller verpflichtet, 650,34 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Prozesszinsen zu bezahlen, sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 herauszugeben.

Durch Beschluss vom 27.10.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Landau a.d. Isar den Verfahrenswert auf 6.000,- € festgesetzt. Es hat hierbei die monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 500,- € aus der notariellen Urkunde zugrunde gelegt und den Verfahrenswert gemäß § 51 FamGKG in Höhe des Jahresbetrages angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.10.2016, Az.: 2 F 188/16, verwiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnervertreterin. Diese beantragt, den Verfahrenswert für den Vollstreckungsgegenantrag in Höhe von 21.000,- € festzusetzen. Weiterhin beantragt sie, den Verfahrenswert für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Höhe von der Hälfte, d.h. 12.500,- €, festzusetzen. Der Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - Landau a.d. Isar nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Verfahrenswert ist gemäß §§ 42, 35, 33 FamGKG in Höhe des 3 1/2-fachen Jahresbetrages der aus der notariellen Urkunde der Notare W. & G. vom 10.09.2012, Urkundenrollen-Nr. …12/G 2012 zu zahlenden monatlichen Leibrente in Höhe von 500,- € festzusetzen.

Die Bestimmung des § 51 FamGKG kann zur Bewertung dieses Anspruchs nicht herangezogen werden. Ist der Unterhalt durch Vertrag geregelt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG, wenn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche modifiziert oder abgeändert werden. Demgegenüber richtet sich der Verfahrenswert nach §§ 42, 35, 33 FamGKG, 9 ZPO, wenn vertraglich ein völlig eigenständiger Unterhaltsanspruch geschaffen wird. Entsprechendes gilt auch, wenn anstelle eines Unterhaltsanspruchs durch Vertrag eine Leibrentenverpflichtung eingegangen wird (OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, Seite 145; Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 10. Aufl. 2013, Rn. 177).

Der aus der notariellen Urkunde vom 10.09.2012 zu zahlende monatliche Betrag liegt bei 500,- €. Hieraus errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 42 Monate x 500,- € pro Monat = 21.000,- €.

2. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 41 FamGKG gerichtet. Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gehören vielmehr gebührenrechtlich zum Rechtszug in der Hauptsache (BeckOK-FamGKG/Siede § 21 Rn. 50; Thomas/Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 769 ZPO Rn. 21).

3. Von Amts wegen ist jedoch der Verfahrenswertbeschluss dahingehend zu berichtigen, dass auch der im Wege des Wiederantrages erhobene Feststellungsantrag, der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie der Antrag auf Herausgabe der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zu berücksichtigen sind.

Der Feststellungswiderantrag ist im Wesentlichen als Vorfrage im Rahmen des Vollstreckungsgegenantrages mitzuentscheiden. Er wirkt sich daher nur unwesentlich auf die Höhe des Verfahrenswertes aus.

Demgegenüber ist der eigenständige Kostenerstattungsanspruch sowie der Anspruch auf Herausgabe der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bei der Bemessung des Verfahrenswertes gemäß § 39 FamGKG zu berücksichtigen.

Das Gericht bewertet diese Ansprüche insgesamt in Höhe von pauschal 2.000,- €. Gemäß § 39 FamGKG sind der Wert des Antrags in der Hauptsache und der Wert des Wiederantrags zu addieren. Gemäß § 33 FamGKG sind die einzelnen Gegenstände des Wiederantrages zu addieren. Insgesamt errechnet sich mithin ein Verfahrenswert in Höhe von 23.000,- €.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.03.2017.  

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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2017 - 16 WF 307/17 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 35 Geldforderung


Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 33 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlich

Referenzen

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.