Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - XII ZB 2/11

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/11 vom 28. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574 a) Isolierte Kostenentscheid

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - XII ZB 562/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 562/18 vom 24. Juli 2019 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB562.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Sept. 2015 - 5 WF 142/15

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 01.06.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Landgericht Siegen Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 T 13/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) werden der Landeskasse auferlegt. III. Der Verfahrenswert wird auf 8.316,00 € festgesetz

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. Nov. 2010 - 9 UF 112/10

bei uns veröffentlicht am 05.11.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 40 F 320/10 HK – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet

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(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl...
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl...