Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.
(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.
(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
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published on 29/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 259/04 vom 29. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V
published on 22/11/2018 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – Az. 83 O 35/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefoch
published on 11/07/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte Kindergeld für seine Tochter, die in Ungarn bei der von ihm geschiedenen Ehefrau lebte. Die Beklagte und
published on 25/04/2013 00:00
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 761/11 - wird zurückgewiesen.
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