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Art. 4Amtlich · § 5 UrhG

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/394 Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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