Art. 4Amtlich · § 5 UrhG
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Zeitreise: nicht ausgewiesen
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/394 Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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