Einkommensteuergesetz - EStG | § 24a Altersentlastungsbetrag
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Einkommensteuergesetz Inhaltsverzeichnis
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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01/04/2011 13:24
In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
(1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Betrages angerechnet, um den es 12.000 Deutsche Mark im Jahr übersteigt.
(2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte ni
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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer
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Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b
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published on 26/11/2015 00:00
Gründe
I.
Der Kläger … bezog bis Ende Mai 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XY AG; ab 1. Juni 2007 bezog er Versorgungsbezüge. Er bezieht weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist u.a. Vater der &
published on 06/06/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Streitig ist die Berechnung der Höhe eines Altersentlastungsbetrages.
Der Kläger wird vom Beklagten - d
published on 26/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen z
published on 04/10/2018 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides zuungunsten der Kläger befugt war.
2
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2014 zusammen veranlagt. Der Kläger zu
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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen...
Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten...