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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

Zeitreise: 19.12.2025‹ § 29

Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.

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