Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 4 K 1647/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung

unter Lebenden

In der Streitsache

...

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

beigeladen: ...

wegen Erstattung der aufgrund der Steueramnestieerklärung gezahlten Schenkungsteuer

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht die Richterin am Finanzgericht ...und den Richter am Finanzgericht ., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 19. August 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der aufgrund einer strafbefreienden Erklärung entrichteten Schenkungsteuer zusteht.

Die Klägerin ist die Tochter von K aus deren erster Ehe. K, die seit 1957 mit B in zweiter Ehe verheiratet war, schloss mit diesem 1969 einen notariellen Erbvertrag, demzufolge für den Fall ihres vorherigen Todes geregelt war, dass sie von der Klägerin sowie von M, ihrer Tochter aus der zweiten Ehe und Halbschwester der Klägerin, zu gleichen Teilen beerbt werden sollte. Im Juli 2000 ließ K durch die X Treuhand Anstalt mit Sitz in Liechtenstein unter der Bezeichnung ... eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Liechtenstein(im Weiteren Stiftung genannt) errichten, stattete diese aus ihrem Vermögen mit einem Stiftungskapital von ... Schweizer Franken (CHF; umgerechnet: ... DM) aus und übertrug dieser noch in demselben Monat aus eigenen Mitteln im Ergebnis weiteres Kapitalvermögen in Höhe von ... DM. Der gesamte Vermögenstransfer an die Stiftung belief sich demnach auf ... Mio. DM. Der nach Art. 5 der Stiftungsstatuten vom 13. Juli 2000 geregelte Stiftungsrat bestand aus den beiden Vertretern der X Treuhand Anstalt, Y und Z. Den im Klageverfahren dem Gericht vorgelegten Beistatuten der Stiftung (Reglement) vom 17. Juli 2000 zufolge war K bis zu ihrem Lebensende alleinige wirtschaftlich Begünstigte des Stiftungsvermögens und dessen Erträge. Für die Zeit nach ihrem Tode war in den Beistatuten vorgesehen, dass in Höhe von ... Mio. DM der Stiftungsgenuss vorab L, der Tochter der M, zustehen sollte. Dieser Betrag sollte sich lediglich in Höhe derjenigen Summe reduzieren, die zur Sicherstellung des Unterhalts und der Ausbildung von L vorweg ausbezahlt werden würde. Der Stiftungsgenuss am übrigen Stiftungsvermögen sollte nach dem Ableben von K der Klägerin zustehen. Am 19. Juli 2000 errichtete K ein notarielles Testament, in dem sie im Hinblick auf den Erbteil ihrer Tochter M befristet bis zum 31. März 2008 Testamentsvollstreckung anordnete und die Rechtsanwältin A aus M. zur Testamentsvollstreckerin bestimmte. K verstarb am 6. September 2000 und wurde von der Klägerin und von M zu gleichen Teilen beerbt. Laut Zeugnis vom 24. Januar 2001 des Amtsgerichts U wurde schließlich Rechtsanwältin N zur Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der K in Bezug auf den Erbteil der M bestellt. Da die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter gegen die damals noch minderjährige L Herausgabeansprüche in Bezug auf das Stiftungsvermögen in Höhe von ... Mio. DM, sowie auf jeweils den Hälfteanteil an zwei Eigentumswohnungen in U und an fünf Lebensversicherungen geltend machte, strengte letztere, gesetzlich vertreten durch eine Pflegerin, gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht -LG- U (dortiges Az.: ...) an. Mit Urteil vom 25. Juli 2002 gab das LG U der Klage in Bezug auf den Hälfteanteil an einer Eigentumswohnung und an vier Lebensversicherungen statt, wies die Klage der L im Übrigen jedoch ab. In seiner Begründung ging das LG U davon aus, dass der Klägerin gegen L dem Grunde nach ein Herausgabeanspruch wegen einer die Klägerin als Vertragserbin ihrer Mutter gemäß der Vorschrift des § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beeinträchtigenden Schenkung zustand.

Die Testamentsvollstreckerin für den Nachlass der K in Bezug auf den Erbteil der M gab unter dem Datum des 3. Mai 2004 gegenüber dem Finanzamt U, der Vorgängerbehörde des Beklagten, in Bezug auf die ihrer Ansicht nach durch die Vermögensübertragung der K auf die Stiftung ausgelöste Schenkungsteuer eine strafbefreiende Erklärung nach Maßgabe des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG- vom 23. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2928) ab. Die Testamentsvollstreckerin ermittelte eine Summe von umgerechnet ... € pauschaler Bemessungsgrundlage und errechnete hieraus eine ihrer Ansicht nach zu erklärende Schenkungsteuer von ...,50 €, die sie aus dem Nachlass der K zeitnah zur Nacherklärung an die Vorgängerbehörde des Beklagten entrichtete.

Laut Niederschrift des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein vom 29. April 2004 (Az.: ...) hatte die Klägerin gegen die Stiftung Klage auf Auszahlung des auf sie entfallenden Stiftungsvermögens erhoben. Das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Liechtensteinwurde infolge außergerichtlicher Einigung der Streitparteien ohne Entscheidung in der Sache abgeschlossen. Laut Amtsbestätigung des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein vom 21. Mai 2008 wurde schließlich von den Streitparteien „ewiges Ruhen“ angezeigt. In der von den beiden Stiftungsräten und den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Stiftung sowie der Klägerin unterzeichneten Schlusserklärung vom 22. November 2004 war die Auszahlung des hälftigen Anteils der Klägerin am Stiftungsvermögen gegen deren negatives Anerkenntnis weiterer Ansprüche vereinbart worden. Aufgrund Beschlusses des Stiftungsrates vom 2. Dezember 2004 war in Vollzug der o.g. Schlusserklärung die Auszahlung eines Betrages von ... € an die Klägerin erfolgt. In der Begründung des Beschlusses des Stiftungsrates war ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Klägerin dieser Auszahlungsanspruch in jedem Fall zustünde und im Ergebnis offen bleiben könnte, ob sich dessen Rechtsgrundlage aus ihrem erbrechtlichen Anspruch nach § 2287 BGB oder aus der ihr nach dem Tode ihrer Mutter statutenrechtlich zustehenden Begünstigung ergäbe. Bereits im Jahre 2003 hatte die Klägerin gegen L vor dem LG U (dortiges Az.: .) Klage auf Rechnungslegung und Herausgabe der dieser erbvertragswidrig gewährten Schenkungen erhoben. Dieses Verfahren hatte durch Teilanerkenntnis- und Endurteil des LG U vom 21. Mai 2004 geendet, nachdem L den Anspruch der Klägerin in Bezug auf deren Rechte am Stiftungsvermögen anerkannt hatte. M verstarb am 7. März 2006 und wurde laut Erbschein des Amtsgerichts U vom 12. Mai 2006 von ihrer Tochter L allein beerbt. Im privatschriftlichen Testament vom 9. Juni 2002 hatte M befristet bis zum Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter Testamentsvollstreckung angeordnet und ebenfalls Rechtsanwältin N zur Testamentsvollstreckerin ihres Nachlasses bestimmt.

Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 3. Juni 2008 beantragte die Klägerin bei der Vorgängerbehörde des Beklagten mit der Begründung der Rückzahlung des hälftigen Stiftungsvermögens an sie die Rückerstattung der durch die Testamentsvollstreckerin im Rahmen der Steueramnestie bezahlten Schenkungsteuer. Den Antrag lehnte die Vorgängerbehörde des Beklagten zunächst mit Bescheid vom 25. August 2008 ab. Den Ablehnungsbescheid richtete die Finanzbehörde dabei sowohl an B als auch an die Erben der K. Auf den Einspruch der Klägerin hiergegen vom 17. September 2008 sowie weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 den Ablehnungsbescheid wegen der Adressierungsmängel wieder auf. Mit Bescheid vom 4. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2008 auf Steuererstattung erneut ab. Diesen Bescheid richtete der Beklagte ausdrücklich an die Klägerin als „Miterbin der Erbengemeinschaft M/Klägerin“. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Einspruch ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2010. Mit Bescheid vom 29. September 2011 zog der Beklagte L zum Einspruchsverfahren der Klägerin hinzu. Der Einspruch der Klägerin blieb jedoch in der Sache erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Die Hinzugezogene L erhielt hiervon keine Ausfertigung.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 erhobene und bei Gericht am Folgetag eingegangene Klage. Mit Beschluss des Senats vom 18. Juni 2015 wurde L zum Klageverfahren beigeladen. Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die durch K im Jahre 2000 durch Vermögenstransfer an die Stiftung erfolgte Schenkung habe - wie zivilgerichtlich geklärt - die Klägerin als Vertragserbin ihrer Mutter benachteiligt und sei durch die Stiftung im Wege der Rückzahlung an die Klägerin wieder rückgängig gemacht worden. Die Stiftung habe die Gelder aufgrund des Anspruches der Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB zurückgewährt. Die Stiftung sei dadurch nicht aufgelöst worden, aber die Klägerin habe gegen sie keine Ansprüche mehr. Die Rückzahlung an die Klägerin sei eine Herausgabe des Geschenks aufgrund eines Rückforderungsanspruches im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Es sei auch anerkannt, dass die Erfüllung von Rückforderungsansprüchen von Vertragserben nach § 2287 BGB unter diesen schenkungsteuerrechtlichen Tatbestand fällt. Die seinerzeit nach den Vorschriften des StraBEG pauschal versteuerte Schenkungsteuer sei dadurch mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen und müsse deswegen wieder an die Klägerin erstattet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 die sich aus der strafbefreienden Erklärung vom 3. Mai 2004 ergebende Festsetzung der Schenkungsteuer aufgrund rückwirkenden Ereignisses aufzuheben.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht könne die Festsetzung der Schenkungsteuer schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil die ursprüngliche Zuwendung an die Stiftung nur einheitlich durch die Erbengemeinschaft nach K, nicht aber durch die Klägerin allein rückgängig gemacht werden könne. Keinesfalls stehe der Klägerin der volle Betrag der aufgrund der Steueramnestie entrichteten Schenkungsteuer zu. Abgesehen davon sei nicht erwiesen, dass der Tatbestand des § 29 ErbStG erfüllt sei. Dem Beschluss des Stiftungsrates vom 2. Dezember 2004 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Stiftung verpflichtet sah, das hälftige Stiftungsvermögen an die Klägerin schon wegen der ihr statutenrechtlich zustehenden Rechte herauszugeben. Hierdurch sei aber das ursprüngliche Geschenk nicht wieder zurückgefordert worden. Die Auszahlung habe sich vielmehr auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt. Zumindest sei der Tatbestand des § 29 ErbStG, für dessen Nachweisbarkeit die Klägerin die objektive Feststellungslast habe zweifelhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die die Klägerin betreffenden Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.) Die Klage ist zulässig.

a) Die Klage ist rechtschutzwahrend als Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO auszulegen. Der Antrag der Klägerin an den Beklagten vom 3. Juni 2008 ist nach seinem Wortlaut auf Rückerstattung (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-) der im Rahmen der Steueramnestie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nacherklärten und bezahlten Schenkungsteuer gerichtet. Da die strafbefreiende Erklärung durch die Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der K einer Festsetzung der Schenkungsteuer ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG), bedarf die Rückzahlung der Steuer vorrangig der Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzung. Erst die Aufhebung bzw. Änderung des formalen Aktes der Steuerfestsetzung hat die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO zur Folge. Demgemäß ist der Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2008 als Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Schenkungsteuerfestsetzung zu verstehen gewesen. Auch wenn der Beklagte dies in seinem Bescheid vom 4. November 2010 nicht dem Wortlaut nach zum Ausdruck gebracht hat, hat er in der Sache der Klägerin gegenüber die zur Steuererstattung führende Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung abgelehnt. Der Rechtsschutz der Klägerin kann daher zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO) erfolgen, die gegenüber einer auf bloße Steuererstattung gerichteten allgemeinen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO) vorrangig ist.

b) Ungeachtet der Rechtsfrage, ob die Klägerin als einzelne Miterbin ohne Mitwirkung der Beigeladenen zu dem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt gewesen ist, ist die Klägerin im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, weil sich der Ablehnungsbescheid allein gegen sie gerichtet hat. Die Klage ist auch ersichtlich innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO erhoben worden.

2.) Die Klage ist unbegründet.

a) Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen unter anderem Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Als eine solche gilt auch der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ErbStG). Stiftungen im Sinne dieser Vorschrift können nicht nur inländische sondern auch solche sein, die ihren Sitz im Ausland haben und nach ausländischem Recht gegründet worden sind (vgl. hierzu Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz Urteil vom 19. März 1998, 4 K 2887/97, EFG 1998, 1021). Soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechtes wieder herausgegeben werden musste, erlischt die durch die freigebige Zuwendung verwirklichte Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erste Voraussetzung des Erlöschens der Schenkungsteuer ist damit das Vorliegen eines steuerbaren Tatbestandes einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG. Des Weiteren muss das Geschenk aufgrund eines bestehenden Rückforderungsanspruches gegen den Empfänger auch tatsächlich wieder zurückgegeben worden sein (vgl. hierzu Meincke ErbStG 16. Auflage 2012 § 29 Rdn. 4 und 5). Die Rückgabe des Geschenks muss dabei aufgrund eines Anspruches erzwungen worden sein; eine freiwillige Rückgewähr durch den Empfänger genügt hierfür nicht. Die diesbezügliche Rückforderung kann sich in diesem Zusammenhang auch auf einen Anspruch des in seinen Rechten beeinträchtigten Vertragserben gegen den Beschenkten (§ 2287 BGB) stützen, wie dies im Streitfall vorgetragen wird. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG macht deutlich, dass auch eine teilweise Rückgewähr des Geschenkes aufgrund eines Rückforderungsanspruches zu dem - in diesem Fall anteiligen - Erlöschen der ursprünglichen Schenkungsteuer führt. Liegt der Erlöschenstatbestand vor, hat die Finanzbehörde die bisherige Steuerfestsetzung aufgrund rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben beziehungsweise zu ändern (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39 und vom 11. November 2009 II R 54/08, BFH/NV 2010, 896; vgl. auch Meincke ErbStG 16. Auflage 2012 § 29 Rdn. 2; Pahlke in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG 5. Auflage 2014 § 29 Rz. 80).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

aa) Die Voraussetzungen für die Änderung der sich aus der strafbefreienden Erklärung der Testamentsvollstreckerin vom 3. Mai 2004 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG ergebenden Festsetzung der (pauschalierten) Schenkungsteuer aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegen im Streitfall nicht vor. Die (anteilige) Auszahlung des Stiftungsvermögens erfüllt nicht den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Rückgabe eines Geschenkes im Sinne der Rückgängigmachung einer früheren Schenkung kann nur angenommen werden, wenn es sich ursprünglich auch um eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 ErbStG gehandelt hat. Davon geht jedoch der Senat nicht aus. Der von K im Juli 2000 veranlasste Vermögenstransfer an die Stiftung ist nicht als Schenkung unter Lebenden anzusehen gewesen. Zunächst einmal fällt unter den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital (vgl. Meincke ErbStG 16. Auflage 2012 § 7 Rdn. 112). Im Streitfall hat die Erstausstattung der Stiftung durch K ... CHFr betragen. Die weiteren ebenfalls im Juli 2000 von ihr durchgeführten Vermögensübertragungen in Höhe von 1.962.217 DM waren stiftungsrechtlich nicht unmittelbar an die Errichtung der Stiftung gekoppelt und nach den Stiftungsstatuten auch nicht als Stiftungskapital ausgewiesen. Diese Vermögensübertragungen erfüllen schon aus diesem Grund nicht den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. So sie überhaupt als Schenkungen unter Lebenden zu beurteilen gewesen wären, hätten sie allenfalls den Besteuerungstatbestand von freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklichen können. Aber auch dies ist abzulehnen.

Im Ergebnis sind sämtliche Vermögensübertragungen auf die Stiftung im Juli 2000 keine Schenkungen unter Lebenden gewesen. Die Steuerbarkeit derartiger Zuwendungen ist zwar selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Zuwendende nach den Stiftungsstatuten zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363). Voraussetzung für den Besteuerungstatbestand der Schenkung unter Lebenden gegenüber einer Stiftung ist jedoch - und dies gilt für die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 ErbStG gleichermaßen -, dass der Zuwendungsgegenstand uneingeschränkt von der Verfügungsmacht des Zuwendenden in die der Stiftung gelangt. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. BFH Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908). Demgemäß unterliegt die Übertragung von Vermögen auf eine -wie im Streitfall - liechtensteinische Stiftung dann nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. BFH Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669). Dient eine solche liechtensteinische Stiftung etwa allein der Steuerhinterziehung, so ist sie selbst zivilrechtlich nicht als existent anzuerkennen (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Düsseldorf Urteil vom 30. April 2010 I-22 U 126/06, 22 U 126/06, IStR 2011, 475). Unstreitig haben die Rechte am Stiftungsvermögen und an deren Erträgen bis zu deren Tode der Initiatorin, K, und ab diesem Zeitpunkt der Klägerin und der Beigeladenen zugestanden. Dem Stiftungsrat ist nach den Statuten kein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, der auch nur im Ansatz eine von der Initiatorin der Stiftung, K, unabhängige Verfügungsbefugnis bedeuten hätte können. Die Entscheidung über die Verwendung des formal auf die Stiftung übertragenen Kapitals ist auch nach Errichtung der Stiftung ausschließlich in den Händen von K gelegen.

Da die in Rede stehenden Vermögensübertragungen aus den genannten Gründen keine Schenkungen unter Lebenden dargestellt haben, kann die (anteilige) Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Klägerin auch keine Rückgewähr eines Geschenks aufgrund eines Rückforderungsrechts im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewesen sein. Die Klägerin hat als Folge der gerichtlichen Geltendmachung vor dem Fürstlichen Landgericht Liechtensteinunstreitig den Betrag von ... € aus dem Stiftungsvermögen ausbezahlt erhalten. Die Rückgabe eines Geschenkes ist darin jedoch nicht zu sehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung letztlich wegen eines Anspruches der Klägerin nach § 2287 Abs. 1 BGB oder wegen ihrer sich aus den Beistatuten ergebenden Forderungsrechte erfolgt ist. Der Senat braucht diese Rechtsfrage deshalb im Ergebnis nicht zu entscheiden.

Gleichwohl hat die strafbefreiende Erklärung der Testamentsvollstreckerin vom 3. Mai 2004 die formale Rechtswirkung als Festsetzung von Schenkungsteuer ohne Vorbehalt der Nachprüfung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG) ausgelöst, auch wenn dieser materiellrechtlich aus den bezeichneten Gründen kein schenkungsteuerrechtlicher Tatbestand zugrunde gelegen hat. Der strafbefreienden Erklärung ist vielmehr eine Bedeutung zugekommen, wie einem materiellrechtlich zu Unrecht erlassenen, und daher rechtswidrigen aber dennoch wirksamen Steuerbescheid. Ein solcher bleibt bis zu seiner formalen Aufhebung oder Änderung nach wie vor die Grundlage der hierin - wenn auch zu Unrecht - festgesetzten Steuer. Da die (anteilige) Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Klägerin aus den dargestellten Gründen nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Erlöschen der Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit geführt hat, kommt die (auch nur teilweise) Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung wegen rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Streitfall nicht zur Anwendung. Der Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2008, die mangels Anfechtung durch die seinerzeit erklärende Testamentsvollstreckerin zwischenzeitlich längst unanfechtbar und bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung zu ändern, lässt sich auch nicht auf eine anderweitige abgabenrechtliche Korrekturvorschrift stützen. Ersichtlich gibt der streitige Sachverhalt keinen Anlass für eine Änderung nach den Vorschriften der §§ 129, 164, 165 bzw. der §§ 172ff AO.

bb) Unabhängig davon kann die Klage auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben. Selbst wenn im Streitfall vom Erlöschen von Schenkungsteuer im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auszugehen gewesen wäre, hätte die Klägerin den - dann berechtigten - Antrag auf Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht alleine stellen können. Auch wenn ihr persönlich ein Rückforderungsanspruch gegen die Stiftung wegen Beeinträchtigung ihrer Vertragserbenstellung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zugestanden haben sollte, so ist aus dem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch noch nicht die Befugnis abzuleiten gewesen, auch allein den Antrag auf Änderung der sich aus der strafbefreienden Erklärung ergebenden Steuerfestsetzung zu stellen. Antragsberechtigt hierfür hätten folgerichtig nur diejenigen Personen sein können, gegen die sich die Steuerfestsetzung als Steuerschuldner (§ 20 ErbStG) auch gerichtet hätte. Antragsbefugt wären demnach - außer der Stiftung selbst - nur die Gesamtrechtsnachfolger der K in ihrer Gesamtheit gewesen. Im Zeitpunkt des vorliegenden Antrags hätte die Klägerin der Mitwirkung der Beigeladenen bedurft. Schließlich hätte ein erfolgreicher Änderungsantrag zur Erstattung der angenommenen Steuer in den Nachlass der K geführt, an dem die Klägerin nur mitberechtigt, aber nicht alleinberechtigt gewesen ist. Aus den vorgenannten Erwägungen braucht sich der Senat mit der Rechtsfrage, ob eine nur teilweise Rückzahlung des Stiftungsvermögens überhaupt zum Erlöschen der gesamten nacherklärten Schenkungsteuer hätte führen können, nicht mehr zu befassen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Da die Beigeladene keine Anträge gestellt hat, sind ihr auch keine Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 135 Abs. 3 FGO). Ihre außergerichtlichen Aufwendungen hat die Beigeladene jedoch selbst zu tragen (§ 139 Abs. 4 FGO).

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


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(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 20 Steuerschuldner


(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung


Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 10 Besondere Vorschriften


(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern. (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Fe

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen


(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, 1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte; 2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; 3. s

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 3 Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung


(1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärte

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Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1647/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter Lebenden In de
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Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1647/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter Lebenden In de

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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Ist der Erklärende nicht zugleich Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueransprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu bezeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für die strafbefreiende Erklärung zu bestimmen.

(2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,

1.
soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;
2.
soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;
3.
soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;
4.
soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.

(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.