Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.

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Energierecht: BGH: Unwirksamkeit einseitiger Preisanpassungsklausel eines Gasanbieters

26.08.2009

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wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung


(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes


(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommiss

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang


Betreiber1.von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder2.von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen


(1) Vertikal integrierte Unternehmen müssen gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal int
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers


(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige Transport

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 385/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 385/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 80/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 75/19

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/19 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2010 - VIII ZR 15/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 15/10 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - KZR 29/06

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 29/06 Verkündet am: 4. März 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stromnetznutzu

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2005 - KVR 27/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 27/04 Verkündet am: 28. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arealn

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2007 - VIII ZR 144/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 144/06 Verkündet am: 28. März 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/06 Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 315; EnW

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/08 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/07 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/08 Verkündet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb; AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2008 - VIII ZR 138/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/07 Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB § 315; EnWG

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 6/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

BGH EnVR 57/14

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 201

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Okt. 2016 - 23 S 277/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.08.2011 (Az. 43 C 7062/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Dieses und das mit der Berufung

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Aug. 2016 - VI-3 Kart 100/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.06.2014 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 20.04.2015 (BK9-14/704) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendige

BGH EnVR 54/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be

BGH EnVR 53/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 aufgehoben.

BGH EnVR 52/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 71/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 71/10 Verkündet am: 6. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 211/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 236/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - VIII ZR 216/12

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 216/12 Verkündet am: 24. Februar 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - EnVR 51/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Be

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 330/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 330/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR330.12.0

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 236/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 158/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Sozialgericht Aachen Beschluss, 22. Okt. 2014 - S 14 AS 1004/14 ER

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1300,00 EUR. 4Nachdem sich ihr Ehemann von der A

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 57/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-031, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,  dass – zum Zeitpunkt des Zertifizierungsbescheides – und – vorbehaltlich einer Einordnung der jeweilig

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 299/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-033, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Asset- und Regulierungsmanagement“ „Netzsteuerung“ „Netzservic

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 300/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-029, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Technical Management“ „Operations“ „Infrastructure/Europe“ „K

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 286/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-026, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Netzbetrieb“ „Lastverteilung“ „Netzmanagement“ „Netzvermarktu

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 58/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-032, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Bereiche Abwicklung/Operatives“ Assetmanagement“ „Netzservice“ Kapazi

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2014 - 202 EnWG 6/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) zur Erlösobergrenzenfestlegung für die Jahre 2013 bis 2017 (Az.: 4-4455.5-4/134) a u f g e h o b e n.

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 21. Feb. 2013 - U 692/12 Kart

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor 1. Die Beschwerde gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 06. Mai 2011 (Az.: 6-4455.7/30) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2010 - 2 U 94/10

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 30.04.2010 (21 O 15/08) abgeändert:(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,61 EUR nebst Zinsen in Höhe

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Feb. 2009 - U 781/08 Kart, U 781/08.Kart

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2008 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 261,

Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Feb. 2006 - 9 S 300/05

bei uns veröffentlicht am 03.02.2006

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2005 - 1 C 262/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.985,65 nebst 9% Zin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Dez. 2005 - 8 S 314/03

bei uns veröffentlicht am 06.12.2005

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 4 K 1034/00 - geändert. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 3. April 2000 wird aufgehoben und das beklagte Land verpfli

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2005 - 2 U 27/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2005 geändert. 2. a) Es wird festgestellt, dass alle für Abnahmestellen in den Stadtbezirken S., W. und M. über Stromver

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2004 - 1 K 1483/03

bei uns veröffentlicht am 19.02.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Die Klägerin, die in der südlichen Nachbarschaft von Stuttgart geleg

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Okt. 2003 - 7 W 217/03 - 31

bei uns veröffentlicht am 16.10.2003

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2003 – 12 O 218/03 – wird insoweit, als sie sich gegen die in Ziffer 1) des Beschlusses enthaltene Kostengrundentscheidung richtet, zu

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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,1a...