Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - VIII ZR 71/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0
bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betreibt zwei Photovoltaik-Dachanlagen. Diese nahm er am 30. März 2012 in Betrieb. Den mit den Anlagen erzeugten Strom speiste er in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Streitgegenständlich ist schon im Berufungsverfahren nur noch die EEG-Vergütung für eine der beiden Anlagen gewesen. Bereits vor der Aufnahme der Einspeisung hatte die Klägerin dem Beklagten ein Formblatt mit Angaben zu der Anlage übersandt, welches dieser am 30. März 2012 ausfüllte und an die Klägerin zurücksandte. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblatts enthaltene Angabe "Ich werde den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 EEG 2009 der Bundesnetzagentur melden" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. März 2015 vor, nachdem die Klägerin ihn zur Vorlage der Meldung aufgefordert hatte.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht.

4

Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die nur gegen die Verurteilung hinsichtlich der einen Anlage gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - mit Ausnahme einer Verringerung der Zinshöhe - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall sich in einer erheblichen Anzahl paralleler Prozesse stellten, in denen die Klägerin Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die eine Meldung bei der Bundesnetzagentur unterlassen hätten, auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Anspruch nehme. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff.; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 6).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 8, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 7). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO).

9

Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungs-anspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungs-anspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 9, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 8).

10

Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich eigenständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 10, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 9).

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand.

12

a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen bejaht.

13

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten (hilfsweise) erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei bereits eine solche Pflichtverletzung verneint. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

14

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den von ihr angeführten Umständen des Streitfalls nichts anderes.

15

aa) Vergeblich macht die Revision geltend, ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Streitfall und dem Fall des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO) bestehe darin, dass der Beklagte, anders als der dortige Anlagenbetreiber, in Ziffer 17 des Formblatts nicht bestätigt habe, den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur bereits gemeldet zu haben, sondern lediglich versichert habe, dass er diese Meldung vornehmen werde. Die Klägerin habe daher im Streitfall nicht davon ausgehen können, dass eine Meldung an die Bundesnetzagentur bereits erfolgt sei. Daher könne sich auch die vor der Unterschrift des Beklagten vorhandene Versicherung, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprächen, sowie der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis, dass sich die Klägerin anderenfalls eine Rückforderung der gezahlten Einspeisevergütung vorbehalte, nicht auf die Ziffer 17 beziehen, da sowohl die Versicherung als auch der Hinweis nur Fakten beträfen, nicht aber die Absicht, bestimmte Handlungen in der Zukunft vorzunehmen.

16

Dieser Einwand der Revision greift, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, bereits deshalb nicht durch, weil es nach der oben (unter II 1 b) genannten Rechtsprechung des Senats aufgrund der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht auf den Inhalt des Formblatts der Klägerin nicht entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74).

17

Im Übrigen ändert sich, anders als die Revision meint, der wesentliche Bedeutungsgehalt des dem Formblatt der Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anlagenbetreibers zu entnehmenden Hinweises auf das Bestehen der Meldepflicht und auf die möglichen schwerwiegenden Folgen einer Missachtung dieser Pflicht (siehe hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74) nicht, wenn der Anlagenbetreiber- wie hier - anstelle der Zusicherung einer bereits erfolgten Meldung versichert, dass er die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vornehmen werde. Hiervon ist der Senat auch bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. September 2017 (VIII ZR 232/16, aaO) ausgegangen, dem- worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag.

18

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), wonach die Klägerin "mit sämtlichen Anlagenbetreibern - also auch mit ihm" eine "Abrechnungsvereinbarung" getroffen habe.

19

(1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hierdurch den Blick dafür verschlossen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Einspeisung des in der Photovoltaikanlage des Beklagten erzeugten EEG-Stroms nicht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 4 EEG 2012 beziehungsweise § 7 EEG 2014, sondern - mit der genannten "Abrechnungsvereinbarung" zusätzlich auch ein vertragliches Schuldverhältnis begründet worden sei. Damit habe das Berufungsgericht einen weiteren maßgeblichen Unterschied des Streitfalls gegenüber den vom Senat bereits entschiedenen Fällen verkannt.

20

Die genannte "Abrechnungsvereinbarung" der Klägerin habe ausweislich des von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Musterexemplars unter anderem den folgenden Inhalt:

"1. Der Anlagenbetreiber [...] beauftragt S.             Netz [= Klägerin] mit der Erstellung einer Abrechnung über die vom EEG vorgesehene Einspeisevergütung. S.               Netz ist berechtigt, einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen.

[...]

3. Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber S.             Netz für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch mit der Messung der abzurechnenden Energie beauftragt sowie S.             Netz die beiliegenden Datenblätter (Kundendatenblatt, Erklärung zur Einstufung der Vergütung) vollständig und zutreffend ausgefüllt zurückgesandt hat.

4. Der Abrechnungszeitraum umfasst einen Kalendermonat. S.              Netz erstellt die Abrechnung jeweils bis zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats [...].

[...]

6. Bei Feststellung von Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder nachträglichen Änderungen der einer Abrechnung zugrunde liegenden Daten erstellt S.            Netz eine entsprechende Rechnungskorrektur. Der nach der ursprünglichen Abrechnung zu viel oder zu wenig berechnete Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten.

7. Die Kosten der vereinbarten Dienstleistung trägt der Anlagenbetreiber. Die Höhe der Kosten orientiert sich an der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Erlösobergrenze [...]."

21

Die Revision meint, unter Zugrundelegung dieses Vortrags des Beklagten habe die Klägerin gerade keine "Abrechnung über die vom EEG vorgesehene Einspeisevergütung" im Sinne der Ziffer 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorgenommen. Um die abzurechnende Einspeisevergütung ermitteln zu können, hätte die Klägerin zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abfragen müssen, weil dieses Datum für die Höhe der Vergütungsansprüche von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht durch die Einholung der Angaben gemäß der oben genannten Ziffer 17 des Formblatts genügen können.

22

Indem die Klägerin die volle Einspeisevergütung über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt habe, ohne zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Ansprüche in der entsprechenden Höhe erfüllt seien, und den Beklagten anderenfalls zu einer Abhilfe aufzufordern, habe sie eigene Pflichten, die sich aus der "Abrechnungsvereinbarung" ergäben, vorwerfbar verletzt, weshalb sie dem Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet sei.

23

(2) Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu dem - allerdings hinsichtlich des Streitfalls nicht näher konkretisierten - Vortrag des Beklagten, die Klägerin schließe "mit allen Anlagenbetreibern, die an ihr Netz angeschlossen werden" eine "Abrechnungsvereinbarung", Feststellungen nicht getroffen hat. Richtig ist auch, dass der Senat in den oben genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, Ausführungen zu einer solchen Vereinbarung zu machen, da weder die dort erkennenden Tatsachengerichte Feststellungen hierzu getroffen hatten noch dies in den Revisionsverfahren gerügt worden war.

24

Soweit die Revision im vorliegenden Verfahren eine solche Rüge erhebt, greift diese jedoch nicht durch, da das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Rechtsfehler jedenfalls nicht beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der "Abrechnungsvereinbarung" zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 19; jeweils mwN).

25

(a) Der Inhalt der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - "Abrechnungsvereinbarung" ändert nichts an der oben (unter II 1 b und 2 b aa) im Einzelnen dargestellten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und damit insbesondere auch für die Erfüllung seiner Pflicht zur Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur. Der "Abrechnungsvereinbarung" ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch weder eine Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abzufragen, noch eine Verpflichtung, den Beklagten zu einer solchen Meldung (nochmals) anzuhalten. Dies kann der Senat auch dann selbst entscheiden, wenn es sich bei der "Abrechnungsvereinbarung" nicht um einen Formularvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 223/15, juris Rn. 39 mwN), sondern um eine Individualvereinbarung handeln sollte, da das Berufungsgericht die Auslegung dieser Vereinbarung unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545 unter II 1 b mwN; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 217/06, juris Rn. 21 mwN; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12).

26

(b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme der Revision, dass die Parteien grundsätzlich das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Einspeiseschuldverhältnis (§ 4 EEG 2012 beziehungsweise § 7 EEG 2014) durch vertragliche Vereinbarungen in dem durch die vorbezeichneten Bestimmungen aufgezeigten Rahmen ergänzen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 19, 21; ebenso bereits BT-Drucks. 16/8148, 41 [zu § 4 EEG 2009]; siehe ferner Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, EEG 2012, Stand Januar 2012, § 4 Rn. 1 f., 13 ff., 24 ff., und EEG 2014, Stand Juni 2015, § 7 Rn. 1 f., 13 ff.; BeckOK-EEG/Leicht/Brunstamp, EEG 2014, Stand 1. April 2015, § 7 Rn. 7; vgl. auch Boemke in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 7 EEG 2017 Rn. 21; BeckOK-EEG/Leicht/Brunstamp, EEG 2017, Stand 1. Juli 2017, § 7 Rn. 8).

27

Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit durch eine solche Vereinbarung auch die Erfüllung zentraler Pflichten des Anlagenbetreibers, die diesem durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz auferlegt werden- wie hier die Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur -, auf den Netzbetreiber übertragen oder zumindest Hinweis- und Aufklärungspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in Bezug auf die Einhaltung von dessen vorgenannten Pflichten begründet werden können (vgl. hierzu und zu dem Gesichtspunkt eines neben das Einspeiseschuldverhältnis [Kaufvertragsverhältnis] gestellten Beratungsvertrags: Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 73). Denn mit der hier zu beurteilenden "Abrechnungsvereinbarung" haben die Parteien weder die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht des Beklagten auf die Klägerin übertragen noch betrifft diese Vereinbarung in sonstiger Weise die vorbezeichnete Meldepflicht des Beklagten und folgen aus ihr dementsprechend auch nicht die von der Revision angeführten und von ihr als verletzt angesehenen Pflichten. Die gegenteilige Sichtweise der Revision misst der "Abrechnungsvereinbarung" einen Bedeutungsgehalt bei, den sie bei verständiger und objektiver Betrachtung ersichtlich nicht hat.

28

(c) Die "Abrechnungsvereinbarung" dient, wie bereits deren Bezeichnung nahelegt und sich zudem zweifelsfrei aus ihrem Inhalt ergibt, allein dazu, zwischen den Parteien eine Regelung hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Abrechnung der Einspeisevergütung zu treffen. Mit ihr sollen - ebenso wie mit der gemäß ihrer Ziffer 3 vorausgesetzten Beauftragung der Klägerin (auch) mit der Messung der abzurechnenden Energie - die entsprechenden Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergänzt, nicht hingegen eine Änderung der gesetzlichen Wertung vorgenommen werden, wonach der Anlagenbetreiber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht trägt (so zutreffend auch Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 4. Mai 2015 - 23 C 3728/16, S. 9 f., nicht veröffentlicht).

29

Gegen die von der Revision befürwortete Sichtweise einer - zumindest teilweisen - Übernahme dieser Verantwortung durch die Klägerin mittels der "Abrechnungsvereinbarung" - und sei es nur in Gestalt einer Nachfrage- und Hinweispflicht - spricht bereits, dass die Klägerin gemäß dieser Vereinbarung lediglich eine Dienstleistung (vgl. Ziffer 7 Satz 1) für den Anlagenbetreiber zu erbringen hat, deren Erfüllung sie zudem gemäß Ziffer 1 Satz 2 ohne weitere Voraussetzungen einem Dritten übertragen kann. Überdies ist die Wirksamkeit der "Abrechnungsvereinbarung" an die Erteilung vollständiger und zutreffender Angaben seitens des Anlagenbetreibers geknüpft (Ziffer 3) und können schließlich die zu erstellenden Abrechnungen unter anderem bei einer nachträglichen Änderung der zugrunde liegenden Daten - wie etwa in dem hier gegebenen Fall einer entgegen den Angaben des Anlagenbetreibers unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur - korrigiert werden und hat auf dieser Grundlage eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung zu erfolgen (Ziffer 6).

30

(d) Hiervon ausgehend musste die Klägerin im Streitfall, anders als die Revision meint, für die gemäß Ziffer 1 Satz 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorzunehmende Abrechnung über die von dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Einspeisevergütung auch nicht zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abfragen. Vielmehr durfte sie sich (auch) insoweit auf die Angaben des Beklagten als hierfür verantwortlichen Anlagenbetreibers verlassen. Diesen hatte sie im Übrigen in dem von ihm unterzeichneten Formblatt sowohl in hinreichender Deutlichkeit über seine Meldepflicht informiert (Ziffer 17 des Formblatts) als auch in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz auf die - entgegen der Auffassung der Revision auch die Ankündigung der Meldung in Ziffer 17 umfassende - Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen und über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74 ff.).

31

cc) Da es demnach mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin an einem gegen diese gerichteten Schadensersatzersatzanspruch des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 67 ff.) auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten "Abrechnungsvereinbarung" fehlt, bedarf die von der Revision überdies aufgeworfene, im Urteil des Senats vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 66) offen gelassene Frage des möglichen Bestehens eines Aufrechnungsverbots auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

32

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Bünger     

        

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/15 Verkündet am: 11. Mai 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - VIII ZR 161/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2014 - VIII ZR 298/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 298/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 135/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR135.18.0 Der VIII. Zivilsenat des

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 110/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 110/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR110.18.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 51/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 51/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR51.18.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 134/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9. Juli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor und erklärte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Klägerin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 21. Oktober 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht.

4

Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 108/15, juris) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer Rückerstattung der EEG-Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei. Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 21. Oktober 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

9

Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

10

Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe- hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch herangezogenen Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allerdings nur im Ergebnis - stand.

12

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 - dem Tag der Meldung der Anlage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel. Im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage insoweit geltend gemachten Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen bejaht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben genannten einschlägigen speziellen Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Berufungsurteils.

13

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG-Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt, eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorliegende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.

14

Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, diese habe nicht vorgetragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend mache oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte. Denn wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an.

15

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

16

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

       

Dr. Achilles     

       

Dr. Schneider

       

Dr. Fetzer     

       

Dr. Bünger     

       

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

6
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9. Juli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor und erklärte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Klägerin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 21. Oktober 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht.

4

Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 108/15, juris) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer Rückerstattung der EEG-Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei. Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 21. Oktober 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

9

Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

10

Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe- hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch herangezogenen Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allerdings nur im Ergebnis - stand.

12

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 - dem Tag der Meldung der Anlage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel. Im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage insoweit geltend gemachten Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen bejaht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben genannten einschlägigen speziellen Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Berufungsurteils.

13

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG-Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt, eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorliegende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.

14

Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, diese habe nicht vorgetragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend mache oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte. Denn wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an.

15

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

16

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

       

Dr. Achilles     

       

Dr. Schneider

       

Dr. Fetzer     

       

Dr. Bünger     

       

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

6
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9. Juli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor und erklärte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Klägerin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 21. Oktober 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht.

4

Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 108/15, juris) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer Rückerstattung der EEG-Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei. Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 21. Oktober 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

9

Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

10

Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe- hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch herangezogenen Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allerdings nur im Ergebnis - stand.

12

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 - dem Tag der Meldung der Anlage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel. Im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage insoweit geltend gemachten Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen bejaht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben genannten einschlägigen speziellen Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Berufungsurteils.

13

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG-Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt, eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorliegende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.

14

Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, diese habe nicht vorgetragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend mache oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte. Denn wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an.

15

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

16

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

       

Dr. Achilles     

       

Dr. Schneider

       

Dr. Fetzer     

       

Dr. Bünger     

       

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

6
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anlage erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9. Juli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor und erklärte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Klägerin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 21. Oktober 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht.

4

Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 108/15, juris) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer Rückerstattung der EEG-Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei. Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 21. Oktober 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

9

Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).

10

Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaORn. 65 ff.).

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe- hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch herangezogenen Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allerdings nur im Ergebnis - stand.

12

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 47.198,27 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 - dem Tag der Meldung der Anlage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel. Im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage insoweit geltend gemachten Höhe von 197.123,84 € nebst Zinsen bejaht. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben genannten einschlägigen speziellen Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Berufungsurteils.

13

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen EEG-Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt, eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorliegende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.

14

Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, diese habe nicht vorgetragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend mache oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte. Denn wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an.

15

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

16

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

       

Dr. Achilles     

       

Dr. Schneider

       

Dr. Fetzer     

       

Dr. Bünger     

       

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

31
a) Ein Beruhen der Entscheidung auf der Rechtsverletzung ist bei der Verletzung materiellen Rechts (vgl. oben unter 3) dann gegeben, wenn die Entscheidung ohne den Gesetzesverstoß im Ergebnis für den Revisionskläger günstiger ausgefallen wäre (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdnr. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 545 Rdnr. 12). Bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen (vgl. oben unter 4) genügt hingegen bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, unter II 2; MünchKommZPO/Wenzel, aaO). Danach erweisen sich beide Begründungsstränge des Berufungsurteils als mit Rechtsfehlern behaftet, auf denen die Entscheidung beruht. Hinsichtlich der ersten Begründung ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht ohne den unter 3 aufgezeigten Rechtsfehler voraussichtlich nicht zur Verneinung eines Zurückweisungsrechts gelangt wäre. Hinsichtlich der alternativen Begründung (nachträgliche einvernehmliche Änderung des Vertragsgegenstands) ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne die verfahrensfehlerhafte Verwertung der einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden Aussage der Zeugin Bü. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin führt den vorliegenden Rechtsstreit als alleinige Erbin ihres nach Klageerhebung verstorbenen Vaters fort. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der vom Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung in B.   .

2

Am 28. November 2008 wurde der Vater der Klägerin mit einer akuten Legionellen-Pneumonie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Das zuständige Bezirksamt untersuchte daraufhin am 8. Dezember 2008 das Trinkwasser in der Wohnung und im Keller des Mietshauses; dabei wurde eine teilweise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.

3

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers schuldhaft verletzt. Auf dieses Versäumnis sei die Erkrankung ihres Vaters zurückzuführen. Die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 23.415,84 € nebst Zinsen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klage sei unbegründet, weil es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden fehle. Denn es sei nicht mit einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, festzustellen, dass Ursache der Erkrankung des Vaters der Klägerin die Kontamination des Trinkwassers in der von der Beklagten vermieteten Wohnung sei. Zwar lege das Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen einen solchen Ursachenzusammenhang nahe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Vater der Klägerin die Infektion außerhalb der Wohnung zugezogen habe. Insbesondere habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass ihr Vater bis zu seiner Erkrankung aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Er sei aktives Mitglied eines Sportvereins gewesen und habe noch am 6. November 2008 am Gründungsjubiläum der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen. Eine Infektion durch Aerosol außerhalb der Wohnung sei deshalb durchaus möglich. Die Rechtsauffassung der Klägerin könnte allenfalls dann Geltung beanspruchen, wenn sich der Vater nahezu ausschließlich in der Wohnung aufgehalten hätte. Der Einwand der Klägerin, dass es nirgendwo anders eine Legionellenepidemie gegeben habe, sei ohne Bedeutung; ansonsten müsste sich die Klägerin gleichermaßen entgegenhalten lassen, dass es auch im Wohnhaus der Beklagten eine solche Epidemie nicht gegeben habe.

II.

7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht als Erbin ihres Vaters nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verursachung der Legionellenerkrankung des Vaters durch kontaminiertes Trinkwasser in der von der Beklagten vermieteten Wohnung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung sowie darauf, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

8

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn die Erkrankung des Vaters durch eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin entsprach die - überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende - Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Eine - von den Vorinstanzen unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.), ist daher auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

9

2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

10

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des Vollbeweises (§ 286 ZPO) bedarf. Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteile vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 unter II 2 b; vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 5; BVerfGE 50, 32, 36; jeweils mwN).

11

b) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16 f.; jeweils mwN).

12

c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Seine Beurteilung beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt; seine Ausführungen lassen besorgen, dass es entgegen den oben genannten Maßstäben den Beweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen hat. Im Streitfall liegt indes eine Häufung von aussagekräftigen Indizien vor, die den Schluss auf eine Ansteckung des Vaters der Klägerin durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegen.

13

Das Berufungsgericht ist zwar - an sich zutreffend - davon ausgegangen, dass eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, ausreicht. Es hat sich dann aber bei der Beweiswürdigung nicht an diesen Maßstab gehalten. Denn seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche vernünftigen Zweifel dagegen sprechen, dass sich der Vater der Klägerin die Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat. Der einzige Gesichtspunkt, der das Berufungsgericht zu Zweifeln veranlasst hat, ist der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung nicht "nahezu ausschließlich" in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein "aktives Leben" geführt habe, indem er am 6. November 2008 an der Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen habe und in einem Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.

14

Dabei hat das Berufungsgericht weder der kurzen Inkubationszeit noch weiteren aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und für die Beweiswürdigung wichtigen Umständen genügende Beachtung geschenkt. So ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. G.      , dass es sich bei der Legionellose (Legionärskrankheit), die durch den auch in der Wasserversorgung des Mietshauses der Beklagten - einschließlich der vom Vater der Klägerin angemieteten Wohnung - festgestellten Erreger legionella pneumophila verursacht wird, um eine schwere Lungenentzündung handelt, die dadurch übertragen wird, dass Erreger durch Aufnahme kontaminierten aerolisierten Wassers in die Lunge gelangen, also insbesondere beim Duschen (nämlich durch Einatmen von Erregern, die sich in aerolisiertem Wasser befinden). Die Inkubationszeit beträgt nach dem Gutachten zwei bis zehn Tage, so dass sich der jedenfalls am 21. November 2008 laut Gutachten schon erkrankte Vater der Klägerin höchstwahrscheinlich in der Zeit zwischen dem 11. und dem 19. November 2008 angesteckt haben muss.

15

Schon die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin könne in dieser kurzen Zeit aerolisiertes Wasser an einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend. Soweit das Berufungsgericht, das auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat, ebenso wie das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Übertragung auch durch bloßes Händewaschen oder Aufenthalt in einem klimatisierten Raum erfolgen kann, findet das in dem eingeholten Gutachten keine ausreichende Stütze; zumindest hätte das Berufungsgericht in diesem Fall dem Beweisantrag der Klägerin, dass ein derartiger Infektionsweg nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen sei, nachgehen müssen, etwa durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen.

16

Hinzu kommt noch der Umstand, dass von weiteren Legionellenausbrüchen in B.    im November 2008 offenbar nichts bekannt geworden ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Umstand für die Beweiswürdigung sehr wohl von Bedeutung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt in B.    bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an denen sich der Vater der Klägerin in der Inkubationszeit - theoretisch - aufgehalten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein etc.) das Trinkwasser ebenso mit Legionellen kontaminiert gewesen war wie sie - in erheblichem Umfang - in der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten festgestellt wurden.

17

Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass hier ein spezieller Erregertyp (Serotyp) aufgetreten ist, der sowohl beim Vater der Beklagten anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Dies legt - ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der Legionellenkontamination der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten - nahe, dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen hat.

18

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht für die Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft, wie die Revision zutreffend geltend macht, als Infektionsort schon aus zeitlichen Gründen wenig, weil diese Veranstaltung bereits am 6. November 2008 und damit höchstwahrscheinlich außerhalb der oben genannten Inkubationszeit stattgefunden hatte.

19

3. Das Berufungsurteil beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern (§ 545 Abs. 1 ZPO). Bei der - hier vorliegenden - Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 66 mwN). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die übergangenen beziehungsweise nicht ausreichend beachteten Gesichtspunkte in seine Würdigung mit einbezogen hätte.

III.

20

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                  Dr. Bünger

                   Kosziol                          Dr. Schoppmeyer

39
a) Die vorgenannte Klausel, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 22; vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 21; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44; jeweils mwN), verlagert - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - das Risiko von Verzögerungen, die von Zahlungsdienstleistern zu verantworten sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den Wohnraummieter.
12
Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Betrachtung einbezogen, dass die Beklagte den Anbau ausweislich des unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, seit seiner Errichtung nutzt. Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des Verhaltens der Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. Mit der Nutzung des Anbaus hat die Beklagte das Angebot des Klägers auf Gebrauchsüberlassung der erweiterten Wohnfläche gegen Zahlung einer um mo- natlich 307,13 € erhöhten Nettomiete konkludent angenommen. Eine dem Er- klärenden - wie hier - zurechenbare objektive Bedeutung seines Verhaltens hat aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor einem etwa entgegenstehenden Willen des Erklärenden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 329 ff.; vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171,

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

19
a) Zwischen den Parteien besteht gemäß § 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes Dauerschuldverhältnis, das auf einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Biogasanlage bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 21 Abs. 2 EEG 2009) angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO Rn. 27).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger