Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Inhaltsverzeichnis
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
- 1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas, - 2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, - 3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, - 4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung, - 5.
(weggefallen) - 6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen, - 7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und - 8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, - a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und - b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
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(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,1.wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
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published on 05/07/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w
published on 01/10/2015 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768.661,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und im übrigen seit dem 19.3.2015 zu zahlen.
published on 30/10/2014 00:00
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kos
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(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung nach § 21...
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,1.wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe...
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.