Landgericht Itzehoe Urteil, 01. Okt. 2015 - 6 O 122/15

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2015:1001.6O122.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768.661,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und im übrigen seit dem 19.3.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung der für eine Photovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG).

2

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte ist Betreiber einer Photovoltaikanlage, die sich am Standort S. 4 (Flur 4, Flurstück 38, Flur 5, Flurstück 12) in O. befindet. Die Anlage verfügt über eine installierte Leistung von 799,875 kWpeak. Der Beklagte nahm die Anlage am 30.3.2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb.

3

Die Klägerin übersandte dem Beklagten nachfolgend ein Formblatt mit der Überschrift

4

Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)“.

5

Darin heißt es unter Ziffer 17:

6

Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)“

7

Diese Frage beantwortete der Beklagte durch ein entsprechendes Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit „ja“.

8

Weiter heißt es in diesem Formblatt:

9

Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen (...) Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor.“

10

Der Beklagte füllte das Formblatt aus und unterzeichnete es am 9.7.2012. Zum weiteren Inhalt des Formblattes wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Seit dem 24.8.2012 speiste die Anlage des Beklagten Strom in das Netz der Klägerin ein. Der Strom wurde von der Klägerin vergütet. Die von der Klägerin mit der Abrechnung beauftragte E. Kundenservice GmbH verwendete dabei jedoch zunächst eine unzutreffende Berechnungsvorlage.

11

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung einer Photovoltaikanlage auf Basis der vom Zähler der Anlage erfassten Strommenge (Arbeit in kWh), aus der mittels einer in dem verwendeten Abrechnungsprogramm zu hinterlegenden Berechnungsvorlage die Einspeiseleistung (kW) ermittelt wird. Dafür muss die eingespeiste Arbeit (kWh) durch die Zeit (h) geteilt werden. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen werden hierfür dann die nach dem EEG für geförderten Strom vorgesehenen Vergütungssätze gezahlt.

12

Statt der erforderlichen Berechnungsvorlage zur Auslesung der Arbeit wurde für die Berechnung der von der Anlage des Beklagten erzeugten Leistung von der E. Kundenservice GmbH jedoch eine unzutreffende Berechnungsvorlage in das System eingepflegt. Diese Berechnungsvorlage führte dazu, dass nicht die tatsächliche Ist-Einspeiseleistung ermittelt wurde, sondern eine um das Vierfache höhere Leistung. Dementsprechend erhielt der Beklagte eine Vergütung, deren Berechnung das Vierfache der tatsächlich eingespeisten Strommenge zugrunde gelegt wurde.

13

Die Klägerin rechnete gegenüber dem Beklagten auf dieser Basis vom 24.8.2012 bis zum 31.3.2014 insgesamt Einspeisevergütungen in Höhe von 815.859,87 € ab und zahlte sie an den Beklagten aus. Zu dem Inhalt der von der Klägerin insoweit erstellten Abrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 2 sowie die Übersicht auf Seite 4 der Klagschrift Bezug genommen.

14

Nachdem die Klägerin den Abrechnungsfehler bemerkt hatte, ließ sie die Abrechnungen für die Einspeisemonate von August 2012 bis März 2014 stornieren und korrigierte Abrechnungen von der E. Kundenservice GmbH erstellen. Die Differenz zwischen der auf der Grundlage der unzutreffenden Berechnungsvorlage errechneten Einspeisevergütungen und der Einspeisevergütung aufgrund der tatsächlich von der Anlage eingespeisten Strommenge beläuft sich auf insgesamt 571.537,76 €.

15

Die Klägerin zahlte ab April 2014 keine weiteren Vergütungen an den Beklagten aus. Mit Schreiben vom 8.9.2014 erklärte die Klägerin die Verrechnung mit einem Betrag von insgesamt 75.623,02 €. Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen. Zu einer Einigung über das weitere Verfahren zur Rückführung des aufgrund der unzutreffenden Berechnungsvorlage überzahlten Betrages kam es in der Folge nicht.

16

Die Klägerin forderte den Beklagten nachfolgend zur Vorlage der Meldung seiner Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur auf. Eine solche Meldung durch den Beklagten war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Erst am 21.10.2014 meldete der Beklagte seine Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur an. Die Meldebestätigung der Bundesnetzagentur datiert auf den 22.10.2014. Zum Inhalt dieses Bestätigungsschreibens wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

17

Aufgrund der bis zum 21.10.2014 unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur führte die Klägerin eine weitere Korrektur ihrer Abrechnungen durch. Dabei legte sie ihren Berechnungen den jeweiligen Monatsmittelwert für die tatsächlich erfolgten Stromeinspeisungen zugrunde. Zum weiteren Inhalt der von der Klägerin korrigierten Abrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen.

18

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 4.11.2014 zur Rückzahlung von 763.793,29 € zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 € auf und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 9.11.2014. Das Schreiben ist als Anlage K 6 zur Akte gereicht worden, auf die Bezug genommen wird. Bei Abfassung des Schreibens ging die Klägerin davon aus, dass dem Beklagten auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1.8.2014 ein Anspruch auf Marktwertvergütung zustehe.

19

Auf das Schreiben der Klägerin reagierte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 3.12.2014. Zum Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.12.2014 erklärte der Beklagte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung längstens bis zum 31.3.2015. Das Schreiben lautet wörtlich:

20

Ich nehme Bezug auf das geführte Telefonat und darf Ihnen bestätigen, dass ich längstens bis zum 31.03.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern nicht Verjährung bereits eingetreten ist“.

21

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2015 erneut zur Rückzahlung der Einspeisevergütungen auf; nunmehr in Höhe von 768.661,60 € und unter Fristsetzung bis zum 18.3.2015. Dabei ging die Klägerin davon aus, dass der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.8.2014 bis zur Meldung der Anlage kein Vergütungsanspruch zustehe. Rechnerisch unstreitig, ergibt sich unter Zugrundelegung des Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes (nachfolgend: Marktwert) ein Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 in Höhe von 47.198,27 €. Auf die Übersicht auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 30.3.2015 (Bl. 12 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

22

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten stehe infolge der von ihm unterlassenen Meldung seiner Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 für die tatsächlich erfolgten Einspeisungen nur der jeweilige Marktwert zu. Für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 21.10.2014 sei der Vergütungsanspruch auf 0 reduziert.

23

Die Klägerin beantragt,

24

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 768.661,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und im Übrigen seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der ausgezahlten Höhe zu. Die unterlassene Meldung bei der Bundesnetzagentur habe schon deshalb nicht zu einer Reduzierung seines Vergütungsanspruches führen können, weil die von ihm betriebene Anlage aufgrund der Übergangsvorschriften des EEG 2012 noch in den Geltungsbereich des EEG 2009 falle.

28

Auch wenn jedoch das EEG 2012 bzw. das EEG 2014 Anwendung finden sollten, entfalte die nachträgliche Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur Rückwirkung, mit der Folge, dass der von ihm eingespeiste Strom von Beginn an nach den EEG-Vergütungssätzen für geförderten Strom zu vergüten gewesen sei.

29

Die Klägerin sei zu einer Rückforderung zudem solange nicht berechtigt, wie der Übertragungsnetzbetreiber von seinem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 bestehenden Recht auf Rückforderung etwaig überzahlter Beträge gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe.

30

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei im Übrigen durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten stünden gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe der Klagforderung zu.

31

Die Klägerin habe eine Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt, indem sie von ihm nicht die Vorlage einer Meldebestätigung verlangt und ihn nicht über die Vergütungsrelevanz der Meldung informiert habe.

32

Die Klägerin treffe darüber hinaus auch eine entsprechende Prüfpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Sie habe sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Einspeisevergütung vorliegen. Diese Pflicht habe sie verletzt, als sie ohne Vorliegen der Meldebestätigung Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen habe. Es handele sich um eine drittbezogene Pflicht. Der Beklagte sei objektiv schutzbedürftig und erkennbar in den Schutzbereich des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber einbezogen.

33

Diese von der Klägerin unterlassene Überprüfung seiner Angaben stelle darüber hinaus eine Verletzung einer die Klägerin treffenden Nebenpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber dar, die einen Anspruch des Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation begründe.

34

Zudem stehe dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auch aus Deliktsrecht zu. Die Vorschriften des Ausgleichsmechanismus nach dem EEG hätten individualrechtsschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und seien durch die Klägerin verletzt worden.

35

Der Beklagte meint weiter, sofern ein fälliger Rückforderungsanspruch gegeben sein sollte, stünde jedenfalls § 814 BGB entgegen. Für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.12.2012 seien etwaige Forderungen der Klägerin zudem nach § 57 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 EEG 2014 ausgeschlossen, jedenfalls aber verjährt. Da der Beklagte auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31.3.2015 verzichtet habe, sei die am 15.4.2015 zugestellte Klage nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.

36

Die Klägerin hat die Klage am 30.4.2015 bei Gericht eingereicht und mit gleichem Datum den erforderlichen Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klagschrift ist dem Beklagten am 15.4.2015 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.08.2015 die Aufrechnung gegenüber der Klagforderung erklärt. Zum genauen Inhalt der Erklärung wird auf den Schriftsatz des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

38

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 768.661,60 € ist begründet.

39

Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 EEG eigenständige Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch darstellen, da zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 35, Rn. 29).

1.

40

Der Beklagte hat von der Klägerin zwischen dem 24.8.2012 und dem 21.10.2014 durch bewusste und zweckgerichtete Zuwendungen in Form von Einspeisevergütungen insgesamt 815.859,87 € erlangt. Ein Anspruch auf diese an ihn ausgezahlten Einspeisevergütungen steht dem Beklagten jedoch gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 nur für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 in Höhe von 47.198,27 € zu. In Höhe der verbleibenden 768.661,60 € sind die an ihn geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt.

a)

41

Für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 steht dem Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 ein Anspruch nur in Höhe von 47.198,27 € zu.

42

Nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 muss ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber, den von diesem einspeisten Strom nach Maßgabe des EEG vergüten, sofern die Anlage ausschließlich erneuerbare Energien einsetzt. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 jedoch nur für Strom, der tatsächlich abgenommen worden ist.

aa)

43

Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 571.537,76 € besteht schon dem Grunde nach kein entsprechender Anspruch des Beklagten. In diesem Umfang hat die Anlage des Beklagten tatsächlich keinen Strom in das Netz der Klägerin eingespeist, so dass es an der Anspruchsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 in Verbindung mit § 8 EEG 2012 fehlt. Der Beklagte ist vielmehr aufgrund des vom Abrechnungsunternehmen verwendeten unzutreffenden Berechnungsprofils in dieser Höhe durch die Klägerin überzahlt worden.

bb)

44

Im übrigen steht dem Beklagten zwar als Betreiber der in das Netz der Klägerin einspeisenden Photovoltaikanlage ein Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 dem Grunde nach zu. Der Vergütungsanspruch ist jedoch § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 der Höhe nach auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes begrenzt.

45

Die Regelung sieht vor, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreibers einer Solaranlage auf den Marktwert reduziert, solange er die Anlage nicht der Bundesnetzagentur meldet. Sie gilt für alle Anlagen, die nach dem 1.1.2012 in Betrieb gegangen sind (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 11).

46

Vorliegend hat der Beklagte seine Anlage am 30.3.2012 und damit nach dem 1.1.2012 in Betrieb genommen. Die erforderliche Meldung bei der Bundesnetzagentur ist dagegen erst am 21.10.2014 erfolgt. Für die von der Anlage in das Netz der Klägerin eingespeiste Strommenge in dem Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 betrug die anhand des Marktwerts berechnete Vergütung der Höhe nach unstreitig lediglich 47.198,27 €.

47

Die vom Beklagten darüber hinaus von der Klägerin erhaltene Vergütung findet daher in § 16 Abs. 1 EEG 2012 keinen Rechtsgrund.

cc)

48

Für den weiteren Zeitraum vom 1.8.2014 bis zur Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur am 21.10.2014 steht dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 zu. Der Vergütungsanspruch des Beklagten ist jedoch auf Null reduziert gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG 2014.

49

Trotz dieser gegenüber dem EEG 2012 weitergehenden Sanktion führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht auch nach dem EEG 2014 nicht dazu, dass der in der jeweiligen Anlage erzeugte Strom aus dem Förderregime des EEG herausfällt und ein Anspruch auf Förderung ausgeschlossen wird. Vielmehr wird nur der der Förderung zugrundeliegende anzulegende Wert auf null reduziert, während der Anspruch auf Förderung dem Grunde nach weiterbesteht (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25 Rn. 11).

50

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 liegen vom 1.8.2014 bis zum 21.10.2014 vor. Eine Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erfolgte - wie ausgeführt - erst am 21.10.2014.

b)

51

Die vom Beklagten am 21.10.2014 vorgenommene Meldung an die Bundesnetzagentur entfaltet keine Rückwirkung.

52

Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 11 zu § 17 EEG 2012; Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 26 zu § 25 EEG 2014).

53

Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Regelungen, in denen es jeweils heißt, dass sich der Wert der Vergütung „verringert (...) solange“ eine Meldung der Anlage unterbleibt. Bei objektiv normativer Auslegung folgt daraus, dass die Reduzierung für den Zeitraum der unterbliebenen Meldung endgültig eintreten soll.

54

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Die bereits durch das EEG 2009 eingeführte Meldepflicht dient der Ermittlung der Einspeiseleistung aus Photovoltaikanlagen. Erforderlich wird dies durch das System des sogenannten „atmenden Deckels“. Danach wird die Förderung der Photovoltaik in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt (vgl. §§ 20, 20a EEG 2012, §§ 23 Abs. 4 Nr. 3, 31 EEG 2014). Die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus soll durch die möglichst zeitnahe Erfassung der tatsächlich zugebauten Anlagen gewährleistet werden (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 10; BT-Drucksache 18/3640).

55

Dieser Zweck würde weitestgehend verfehlt, wenn ein Anlagenbetreiber die negativen Konsequenzen einer versäumten Meldung durch deren Nachholung auch für die Vergangenheit jederzeit beseitigen könnte. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, einen starken Anreiz für die von der Förderung erneuerbarer Energien profitierenden Anlagenbetreiber zu schaffen, ihre Anlage zeitnah bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 177).

c)

56

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, weder § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 noch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 fänden auf die streitgegenständliche Anlage Anwendung, da diese dem Regelungsregime des EEG 2009 unterfalle, das als Sanktion für eine unterlassene Meldung an die Bundesnetzagentur nur eine hinausgeschobene Fälligkeit vorsehe (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009; Ekardt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 1. Auflage, 2010, § 16, Rn. 28), findet diese Ansicht keine Stütze im Gesetz. Nach der Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2012 findet das EEG 2009 grundsätzlich nur auf Anlagen weiterhin Anwendung, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen worden sind. Dies trifft auf die am 30.3.2012 in Betrieb genommene Anlage des Beklagten nicht zu.

d)

57

Der Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihrerseits noch nicht vom Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sei.

58

Ob und in welchem Umfang der Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, braucht dabei vorliegend nicht aufgeklärt zu werden, da die Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber nicht von einer vorherigen Inanspruchnahme des Netzbetreibers durch den Übertragungsnetzbetreiber abhängen.

59

Wie § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EEG 2014 zu entnehmen ist, wird sowohl dem Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber als auch dem Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Pflicht zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen auferlegt. Dem Wortlaut der Regelung folgend, handelt es sich um parallele Verpflichtungen. Ein Stufenverhältnis ist der Formulierung nicht zu entnehmen.

60

Ein solches Stufenverhältnis würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung entgegen stehen. Der Ausgleichsmechanismus des EEG führt dazu, dass alle Kosten aus Einspeisevergütungen, die zunächst den Netzbetreibern und dann den Übertragungsnetzbetreibern entstehen, letztlich auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgelegt werden. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber haben daher nur einen geringen Anreiz zur Reduktion dieser Kosten und haben so eine gleichsam treuhänderische Stellung gegenüber den Letztversorgern, die sie verpflichtet, die EEG-Umlage so gering wie möglich zu halten (vgl. zum EEG 2012: Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 35, Rn. 29).

61

Dem trägt § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EEG 2014 Rechnung, indem Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber - unabhängig voneinander - verpflichtet werden, Überzahlungen zeitnah zurückzufordern. Wollte man in die Regelung dagegen ein Stufenverhältnis hineinlesen, würde dies zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Rückgewinnung etwaig überzahlter Vergütungen führen. Dies würde dem Ziel der Vorschrift gerade zuwiderlaufen.

2.

62

Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei greift die Kondiktionssperre erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Erforderlich ist vielmehr positive Kenntnis von dem Umstand, nach der Rechtslage nichts zu schulden (BGH, Urteil vom 20.7.2005 - VIII ZR 199/04).

63

Diese positive Kenntnis von den Tatsachen und der damit verbundenen Rechtsfolge, muss bei juristischen Personen regelmäßig bei dem für die Auszahlung zuständigen Mitarbeiter vorliegen (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; OLG Köln, Teilurteil vom 3.4.2009 - 20 U 168/08).

64

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine positive Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin von der unterlassenen Meldung der Anlage und der daraus resultierenden Rechtslage oder der unzutreffend von der E. Kundenservice verwendeten Berechnungsvorlage und der daraus resultierenden Überzahlung hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

65

Im übrigen dürfte der Anwendung des § 814 BGB vorliegend schon der Rückforderungsvorbehalt in dem vom Beklagten am 9.7.2012 unterzeichneten Formblatt entgegen stehen. Die Klägerin hat sich darin die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Vergütung ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass die Angaben des Beklagten bei Ausfüllung des Formblattes unzutreffend sein sollten. Vor diesem Hintergrund konnte bei dem Beklagten von vornherein kein Vertrauen dahingehend entstehen, die gezahlte Vergütung trotz der unterlassenen Meldung bei der Bundesnetzagentur behalten zu dürfen (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2015 - 6 U 55/13).

3.

66

Die Klageforderung ist auch nicht nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat zwar die Aufrechnung durch Schriftsatz vom 13.8.2015 erklärt. Ihm steht jedoch gegen die Klägerin kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.

a)

67

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.

aa)

68

Zwischen den Parteien ist zwar gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 ein gesetzliches Schuldverhältnis gegeben. Es fehlt aber an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin.

69

Dabei muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob einen Netzbetreiber überhaupt eine Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis dahingehend trifft, einen Anlagenbetreiber über dessen Verpflichtung zur Meldung der Anlage aufzuklären. Gegen eine solche Pflicht spricht der Wortlaut des Gesetzes. Danach handelt es sich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EGG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ausdrücklich um eine Pflicht des Anlagenbetreibers, nicht dagegen um eine solche des Netzbetreibers. Der Anlagenbetreiber wird ausdrücklich als Verpflichteter benannt (“solange Anlagenbetreiber (...) nicht (...) übermittelt haben“).

70

Auch der Sinn und Zweck der Regelungen, eine möglichst zeitnahe Erfassung sämtlicher Anlagen zu gewährleisten, spricht für ein solches Verständnis der Norm, denn der jeweilige Betreiber der Anlage hat in der Regel unmittelbaren Zugang zu den relevanten Informationen und kann die Bundesnetzagentur demnach am besten und schnellsten mit den notwendigen Daten versorgen.

71

Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen hat die Klägerin den Beklagten durch den Hinweis unter Ziffer 17 des am 9.7.2012 vom Beklagten unterzeichneten Formblattes jedenfalls hinreichend über seine Meldepflicht aufgeklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Norm, aus der sich die Verpflichtung des Beklagten zur Meldung seiner Anlage und die im Falle einer unterlassenen Meldung drohende Sanktion ergibt, nämlich § 17 EEG 2012, in dem Schreiben genannt wird.

72

Aus dem ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift, aber auch aus der Überschrift des Formblattes, in der auf die „Förderfähigkeit“ und die „maßgebliche Vergütungshöhe“ abgestellt wird, ergibt sich auch die Vergütungsrelevanz der Meldepflicht mit hinreichender Deutlichkeit. Jedenfalls eine über diesen Hinweis hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung des Beklagten ist nicht zu erkennen.

bb)

73

Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber.

74

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin eine Nebenpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber verletzt hat, denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Gläubiger, bei dem eine besondere Leistungsnähe des Dritten vorliegt, der Gläubiger ein Interesse am Schutz des Dritten hat und sowohl Leistungsnähe als auch Gläubigerinteresse für den Schädiger erkennbar sind. Der Dritte ist dabei nur schutzbedürftig, wenn ihm keine eigenen gleichwertigen Ersatzansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1996 - X ZR 104/04).

75

Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend schon an einer Leistungsnähe des Beklagten in Bezug auf ein etwaiges gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber sowie einem Interesse des Übertragungsnetzbetreibers an dem Schutz des Beklagten. Der Beklagte ist zudem nicht schutzbedürftig, da ihn selbst gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Klägerin verbindet.

cc)

76

Auch nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation hat der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. Es fehlt insofern bereits an einem Anspruch des Beklagten, jedenfalls aber an einer zufälligen Schadensverlagerung.

b)

77

Deliktische Ansprüche stehen dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Es fehlt aus den unter I. 3. a) aa) genannten Gründen an einer Pflichtverletzung der Klägerin. Soweit der Beklagte meint, die Vorschriften des Ausgleichsmechanismus seien drittschützend im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welche drittschützenden Vorschriften die Klägerin verletzt haben soll.

c)

78

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

79

Ansprüche des Anlagenbetreibers nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung scheitern bereits an dem Umstand, dass ein Rechtsgrund für die Überlassung des Stroms durch den Anlagenbetreiber besteht. § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 lassen den Förderanspruch des Anlagenbetreibers nicht entfallen, sondern verringern ihn lediglich auf den Marktmittelwert bzw. auf null. Das EEG trifft demnach eine abschließende Geltungsanordnung, kraft derer der Netzbetreiber das Erlangte behalten darf bzw. an Dritte weitergeben muss und diese den Vorteil behalten dürfen (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 62, anders wohl: Salje, EEG 2014, 7. Auflage, 2015, § 25, Rn. 9).

80

Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften gestützt. Die Bedeutung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 liegt darin, die Qualität der an die Bundesnetzagentur gelieferten Daten zu sichern, um das System des „atmenden Deckels“ zu gewährleisten. Diese Ziele sind für ein insgesamt funktionierendes Fördersystem essentiell. Hätte der Gesetzgeber trotz des Verstoßes gegen die Meldepflicht einen über die Regelungen des EEG hinausgehenden monetären Ausgleich zugunsten des Anlagenbetreibers für sinnvoll erachtet, hätte er eine weniger gravierende Verringerung des Förderanspruchs vorsehen können (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61).

81

Die mit einer unterlassenen Meldung verbundenen Sanktionen wären zudem nicht effektiv, wenn sich die Vergütung für den Anlagenbetreiber zwar nach dem EEG entsprechend reduzieren würde, er aber gleichzeitig die Möglichkeit hätte, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund des abgenommenen Stroms geltend zu machen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61 ).

82

Soweit eingewandt wird, dass es nicht Zweck der EEG-Vorschriften sein könne, dem Netzbetreiber zu kostenlosen Energielieferungen zu verhelfen (vgl. Salje, in: Salje, EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 25, Rn. 9), verfängt dieser Einwand nicht. Denn der Netzbetreiber ist gemäß § 56 Nr. 1 EEG 2014 verpflichtet, auch solchen Strom unverzüglich an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten, der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 mit null vergütet worden ist. Der Netzbetreiber erhält seinerseits gemäß § 57 Abs. 1 vom Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Ausgleich in Höhe von null.

83

Die Einnahmen aus dem Verkauf des „kostenlos“ gelieferten Stroms fließen auf das EEG-Konto und kommen so letztlich den Verbrauchern zugute (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61).

d)

84

Zuletzt bestehen kartellrechtliche Ansprüche des Beklagten nach § 20 Abs. 1, 33 GWB neben dem reduzierten Förderanspruch nicht. Das Regelungsregime des EEG schließt einen solchen Anspruch aus (vgl. hierzu: Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 60/61).

4.

85

Der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Einspeisevergütungen für das Jahr 2012 ist nicht verjährt.

86

Zunächst kann dahinstehen, ob sich die Verjährung auch bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach der kurzen Verjährung des § 35 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 EEG 2014 richtet oder ob die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB gilt. Denn vorliegend wären die Ansprüche der Klägerin auch unter Zugrundelegung der kürzeren Frist noch nicht verjährt. Nach den Regelungen des EEG tritt Verjährung in Bezug auf die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres ein.

87

Hinsichtlich des im Jahre 2012 von der Anlage des Beklagten eingespeisten Stroms wären etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin daher mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Vorliegend hat der Beklagte jedoch auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.3.2015 wirksam verzichtet.

88

Soweit der Beklagte insoweit einwendet, es handele sich bei der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist, so dass er darauf nicht habe wirksam verzichten können, verfängt dieses Argument nicht. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht schon der eindeutige Wortlaut, der lautet: „Der Rückforderungsanspruch verjährt (...)“. Mit Ablauf dieser Frist, erlischt nach § 57 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2014 auch nicht der Rückforderungsanspruch, sondern die in Satz 1 der Regelung statuierte Pflicht zu seiner Geltendmachung.

89

Die von der Klägerin am 30.3.2015 erhobene Klage hat die Verjährung daher gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dass die Klage dem Beklagten erst am 15.4.2015 zugestellt worden ist, schadet nicht, denn die verjährungshemmende Wirkung der Klagzustellung ist vorliegend gemäß § 167 ZPO bereits mit Klageinreichung am 30.3.2015 eingetreten. Soll danach die Verjährung eines Anspruches durch die Zustellung gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

90

Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zustellende Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1987 - VIII ZR 4/87; Häublein, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, 2013, Rn. 9).

91

Hier hat die Klägerin noch vor dem 31.3.2015 alles Zumutbare für die Zustellung der Klage gemacht, indem sie die Klage bei Gericht eingereicht und am selben Tag den erforderlichen Gebührenvorschuss eingezahlt hat. Soweit eine Zustellung daraufhin erst am 15.4.2015 erfolgt ist, liegt diese Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichtes begründet und ist der Klägerin nicht anzulasten.

II.

92

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Geldforderung ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet.

93

Vorliegend befand sich der Beklagte mit Ablauf des 9.11.2014 mit der Zahlung von 763.793,29 € in Verzug und im übrigen mit Ablauf des 18.3.2015. Verzugsbegründend waren die Mahnschreiben der Klägerin vom 4.11.2014 über 763.793,29 € unter Fristsetzung bis zum 9.11.2014 und vom 13.3.2015 über 768.661,60 € unter Fristsetzung bis zum 18.3.2015, ohne dass eine Zahlung erfolgte.

III.

94

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.


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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs


(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung


(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis


(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen1.müssen klar und verständlich sein,2.dürfe

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2007 - X ZR 104/04

bei uns veröffentlicht am 03.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 104/04 Verkündet am: 3. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.
(weggefallen)
6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 104/04 Verkündet am:
3. April 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 293, § 634 Abs. 1 Satz 1 (Fassung: bis 31.12.2001)
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller
zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann
die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen
Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn
dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung
der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung
von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).
BGH, Urt. vom 3. April 2007 - X ZR 104/04 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Mai 2004 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, die eine Buchdruckerei betreibt, schloss mit der Klägerin, einem EDV-Systemhaus, im März 1998 einen Vertrag über Lieferung und Installation eines Komplettsystems (Hard- und Software) für Finanzbuchhaltung und Auftragsbearbeitung, wobei die unter der Bezeichnung "N. " vertrie- bene Systemsoftware an die Bedürfnisse der Beklagten anzupassen war. Die Klägerin schloss ihre Arbeiten bei der Beklagten zunächst im August 1998 ab. Die Beklagte machte geltend, dass die Klägerin das System nicht in einen lauffähigen Zustand versetzt habe, und setzte der Klägerin am 20. Januar 1999 eine letzte Frist bis 25. Januar 1999, 12 Uhr. An diesem Tag brach sie die Tätigkeit der Klägerin um 12.55 Uhr ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 trat sie vom Vertrag zurück. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Zahlung von 50.494,80 DM nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch und erstritt ein diesen Betrag zusprechendes Urteil des Landgerichts. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin , mit der diese beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
3
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil deren Leistung mangelhaft gewesen sei und die Beklagte berechtigt die Wandelung erklärt habe. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Vertrag (u.a.) über Lieferung und Anpassung einer Spezialsoftware. Wegen des Umfangs der erforderlichen Anpassung sei von einem Werkvertrag auszugehen. Die auf Grund des nicht ordentlich erfüllten Vertrags erbrachte Werkleistung sei mangelhaft gewe- sen, weil die geschuldeten Funktionen "Drucken von Proformarechnungen" und "Drucken von Rechnungen" nicht realisiert worden seien. Die Beklagte habe das Werk nicht abgenommen; sie sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen, weil im Fehlen dieser Funktionen ein wesentlicher Mangel des gesamten Werks gelegen habe. Hinzu komme, dass trotz Lieferung im August 1998 am 25. Januar 1999 eine voll funktionsfähige Druckeranpassung noch nicht realisiert gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht Bezahlung trotz fehlender Abnahme fordern, denn die Beklagte habe sich durch Wandelung vom Vertrag gelöst. Die Fälligkeit der geschuldeten Leistung sei mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist spätestens Anfang Januar 1999 eingetreten. Mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe die Fertigstellung vereitelt und Termine platzen lassen , könne die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil die §§ 642, 643 BGB dem Unternehmer für den Fall der ausbleibenden Mitwirkung des Bestellers angemessene Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen gäben, von denen die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe. Die Fristsetzung durch die Beklagte sei mit Kündigungsandrohung und angemessener Fristsetzung erfolgt , denn aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Klägerin die ausstehenden Arbeiten ohne weiteres in der gesetzten Frist hätte ausführen können. Mit Fristablauf sei die Beklagte nicht mehr gehalten gewesen, weitere Nachbesserungsarbeiten zuzulassen. Das Schreiben vom 4. Februar 1999, mit dem der Rücktritt erklärt worden sei, sei als Wandelungserklärung auszulegen.
4
II. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht beachtet, die Beklagte habe die Fertigstellung des Werks vereitelt und Termine platzen lassen, denn sie habe einen mit dem Zeugen F. auf den 10. Oktober 1998 vereinbarten Termin zur Beseitigung etwaiger Mängel nicht eingehalten und sich zu einer weiteren Terminsabsprache nicht bereiterklärt. Demnach habe sich die Beklagte im Gläubigerverzug befunden. Dadurch habe ein möglicher vorheriger Schuldnerverzug der Klägerin ge- endet; seine Neubegründung setze Verschulden voraus. Davon könne aber erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit die Rede sein. Das müsse erst recht gelten, wenn der Gläubiger, nämlich hier die Beklagte, monatelang in Annahmeverzug gewesen sei. Der Gläubiger dürfe nach Beendigung seines Verzugs den Schuldner nicht so in Anspruch nehmen, als habe der Gläubigerverzug nie bestanden. Vielmehr müsse er dem Schuldner eine großzügigere Leistungsfrist einräumen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht monatelang die Leistung verzögern und dann eine unangemessen kurze Nachfrist setzen.
5
Die Beklagte erwidert, die Prämisse, die Beklagte habe sich im Gläubigerverzug befunden, treffe nicht zu. Notwendig hierfür sei ein Angebot der Klägerin gewesen, das Annahmeverzug zu begründen vermöge, dass die Leistung also so angeboten werde, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen brauche. Daran habe es hinsichtlich der Leistungszeit (§ 271 BGB) gefehlt. Der Zeuge F. möge zwar am 10. Oktober 1998 auf dem Betriebsgelände der Beklagten erschienen sein, der Termin sei aber nicht konkret abgesprochen gewesen. Vor der Weihnachtsruhe habe sich die Beklagte in nicht vorwerfbarer Weise zu einer Terminsabsprache nicht in der Lage gesehen.
6
III. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen , ob die Beklagte in Gläubigerverzug geraten ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass Gläubigerverzug vorgelegen haben kann. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Leistung noch im Jahr 1998 so, wie sie zu bewirken war (§ 294 BGB), angeboten worden war. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass geschuldete Funktionen fehlten. Das bezieht sich zwar auf den späteren Zeitpunkt im Januar 1999, jedoch ergibt sich daraus zugleich, dass diese Funktionen auch im August 1998 fehlten. Damit scheidet Gläubigerverzug bereits im August 1998 aus.
7
Dagegen kommt Gläubigerverzug für den nach der Behauptung der Klägerin für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Termin am 10. Oktober 1998 jedenfalls dann in Betracht, wenn dieser Termin, wie nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin, mit der Beklagten abgesprochen war oder sich die Beklagte sonst auf ihn einzulassen hatte. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin (Zeuge F. ) nachzugehen haben. Sollte sich danach ergeben, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befand, ließ dieser, worauf die Revisionsklägerin zutreffend hingewiesen hat, die Wirkungen eines etwaigen Verzugs der Klägerin als Schuldnerin zunächst entfallen (vgl. RGRK/Alff, BGB 12. Aufl., § 284 Rdn. 30). Die Neubegründung des Verzugs der Klägerin setzte dann nach §§ 285, 286 BGB a.F. Verschulden voraus.
8
2. Dass das Werk der Klägerin mangelhaft war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Damit konnte die Beklagte nach Setzung einer ausreichenden Frist und Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB) die Wandelung erklären.
9
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die bisher getroffenen Feststellungen aber keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung dahin, dass die von der Klägerin der Beklagten im Januar 2000 gesetzte Frist angemessen war. Zwar ist die in tatrichterlicher Würdigung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die erforderlichen Arbeiten ohne weiteres innerhalb der gesetzten Frist hätte ausführen können, im Revisionsverfahren hinzunehmen. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt als Rechtsfrage jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen und des erfolgreich als übergangen gerügten Vortrags der Klägerin die Bewertung der gesetzten Frist als angemessen. Die Länge der Frist kann dann, wenn sich die Beklagte zuvor im Annahmeverzug befunden hatte, nicht - wie regelmäßig (vgl. etwa Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 293 Rdn. 25) - allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten, und sie konnte hierfür die Einräumung eines angemessenen Zeitraums beanspruchen (RG Recht 1924, 212 Nr. 624). Dass die Frist auch auf dieser Grundlage noch ausreichend bemessen war, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Nachdem die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin knapp eine Stunde nach Fristablauf abgebrochen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte das Werk innerhalb angemessener Frist in abnahmefähiger Weise vollendet hätte. Das Wandelungsrecht der Beklagten wäre in diesem Fall nicht entstanden. Der Klägerin kann damit ein Vergütungsanspruch nach § 631 BGB zustehen (vgl. z.B. BGHZ 50, 175).
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Mühlens
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 HKO 74/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 151/01 -

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.