Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 13 K 4937/12
Gericht
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Diplom-Bauingenieur (TU) und seit dem 17. April 2009 zugelassener Umweltgutachter. Als Umweltgutachter ist er befugt, Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen, unter anderem für die Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung. Die Zulassung wurde unter Auflagen erteilt, insbesondere um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstellung zu sichern. Danach darf der Kläger als Umweltgutachter keine Aufträge zur Begutachtung von und Überprüfung für Organisationen annehmen, für die er, sein angestelltes Personal oder sein Arbeitgeber in den letzten vier Jahren vor Abschluss des Vertrages zur Begutachtung in Fragen beratend tätig gewesen ist, die für die Beurteilung des Begutachtungsgegenstandes von Bedeutung sind. Vom 1. Januar 2002 bis 1. April 2010 war der Kläger angestellter Geschäftsführer der J. für X. S. mbH, I1.----straße 0, 00000 X1. .
3Im Mai 2009 erstellte der Kläger ein Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung gemäß des damals geltenden § 23 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) über die Wasserkraftanlage C. X2. an der A. , das zu dem Ergebnis kam, dass der Anspruch auf die Anpassung der nach dem EEG 2009 erhöhten Einspeisevergütung bis zum 31. Dezember 2029 besteht. Im Oktober 2009 erstellte der Kläger weiter das Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung gem. § 23 EEG 2009 zur Wasserkraftanlage B. und bestätigte den guten ökologischen Zustand der Wasserkraftanlage sowie die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erhöhten Einspeisevergütung. Mit Schreiben vom 13. November 2009 wandte sich die zur Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung verpflichtete Netzbetreiberin an die Beklagte mit der Bitte, die Tätigkeiten des Klägers zu überprüfen, da dort erhebliche Zweifel sowohl an der Qualität der erstellten Gutachten als auch an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstellung bestanden. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Ingenieurgesellschaft für X. S. mbH für beide X. in den Jahren 2006 bzw. 2008 in Verfahren, die auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen gerichtet war, tätig gewesen war.
4Die Beklagte teilte dem Kläger den Sachverhalt im Januar 2010 mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; es bestünden Bedenken gegen seine Unparteilichkeit in beiden Gutachtenverfahren und die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens betreffend das C. X2. .
5Die Betreiberin des Wasserkraftwerks C. X2. verklagte die zur Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung grundsätzlich verpflichtete Netzbetreiberin. Die Klage hatte in zweiter Instanz keinen Erfolg; hatte das Landgericht Chemnitz der Klage nach Beweisaufnahme noch stattgegeben (Urteil vom 23. September 2011 ‑ 7 O 404/10 ‑), wies das Oberlandesgericht Dresden im Berufungsverfahren jedoch die Klage ab (Urteil vom 3. Juli 2012 ‑ 9 U 1568/1 ‑, juris). Sowohl das Zivilgericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht nahmen eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Bescheinigung des Klägers nach § 23 Abs. 5 EEG vor.
6Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23. August 2010 erging gegen den Kläger in Ziffer 1 eine aufsichtliche Verwarnung, weil er im Mai 2009 jeweils ein Gutachten bzw. im Oktober 2009 jeweils eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 EEG für die X. B. und C. X2. erstellt habe, ohne über die erforderliche Unparteilichkeit zu verfügen. Mit Ziffer 2 gab die Beklagte dem Kläger auf, bis zum 23. September 2010 die im Mai 2009 erstellten Gutachten bzw. die am 7. und 12. Oktober 2009 und ausgestellten Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 EEG für die X. B. und C. X2. für ungültig zu erklären. Den gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verwarnung eingelegten Widerspruch nahm der Kläger nach Erörterung zurück. Hinsichtlich Ziffer 2 führte die Beklagte in dem Bescheid aus, Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 16 Abs. 1 Umweltauditgesetz (UAG), wonach sie als Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach der EMAS-Verordnung und dem UAG zu treffen habe. Der Kläger habe bei der Ausstellung der Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 EEG für die X. B. und C. X2. gegen seine Pflicht zur unparteilichen Aufgabenwahrnehmung verstoßen. Die Bescheinigungen seien daher mangelhaft und könnten im Rechtsverkehr nicht mehr als Nachweise für die erhöhte Vergütung für Strom aus X. nach § 23 Abs. 5 EEG dienen. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Ziel der Maßnahme sei die Sicherstellung, dass die vom Kläger erteilten Bescheinigungen für die X. C. X2. und B1. nicht im Rechtsverkehr genutzt würden. Die Zeichnung der Bescheinigung als ungültig sei hierzu geeignet, aber auch angemessen. So werde nach außen hin, nämlich gegenüber dem jeweiligen Anlagenbetreiber und damit seinen Vertragspartnern, dokumentiert, dass es sich um eine Bescheinigung handele, die nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei.
7Der Kläger legte gegen den Bescheid am 16. September 2010 Widerspruch ein, den er damit begründete, er sei bei der Gutachtenerstellung nicht parteilich gewesen. Er sei nur Geschäftsführer der GmbH, zu keinem Zeitpunkt jedoch als Umweltgutachter beschäftigt gewesen. Auch seien die Gutachten, insbesondere dasjenige für die Wasserkraftanlage C. X2. , auch sachlich richtig. Im Rahmen der Erörterung des Widerspruchs und in der Folge bestritt der Kläger, dass es für die Anordnung zu 2., die Gutachten für ungültig zu erklären, eine Ermächtigungsgrundlage gebe. Eine Selbstbezichtigung sei der deutschen Rechtsordnung fremd.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte hinsichtlich Ziffer 2 des Ausgangsbescheides zur Begründung aus, als Konsequenz aus dem rechtswidrigen, nämlich parteiischen Handeln des Klägers als Umweltgutachter einerseits und als Geschäftsführer der Ingenieurgesellschaft für X. S. GmbH andererseits, komme nur in Betracht, die erstellten Bescheinigungen und Gutachten aus dem Rechtsverkehr zu ziehen. Blieben derlei Verstöße sanktionslos, liefen die Verpflichtung des Umweltgutachters zur Unparteilichkeit sowie der Vollzug des Umweltauditgesetzes und der EMAS-Verordnung ins Leere. Den Umweltgutachtern komme eine Garantenstellung im Verfahren zu. § 16 Abs. 1 UAG enthalte eine umfassende Ermächtigungsgrundlage, um die Anforderungen und Pflichten nach der EMAS-VO, des UAG sowie anderer rechtlicher Regelungen - hier des EEG, auf deren Basis der Kläger seine Gutachten erstatte habe ‑, durchzusetzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die materiellen Anforderungen für die Anordnung lägen vor. Der Kläger habe seine aus § 15 Abs. 9 Abs. 6, Nr. 3 UAG resultierende Pflicht, sich bei Durchführung von Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, verletzt. Das Handeln des Klägers stelle einen Verstoß gegen die in § 15 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 9 UAG normierte Pflicht zur unparteiischen Aufgabenwahrnehmung dar. Zwar formuliere die Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 UAG die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die EMAS-VO und das UAG nur allgemein, indem das Gesetz von „erforderlichen Maßnahmen“ spreche. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Grundlage für jegliche Verwaltungsakte, die in Freiheit, Eigentum oder andere rechtlich geschützte Rechtsgüter eingreifen, werde dem heutigen Verfassungsverständnis jedoch nicht mehr gerecht. Jedenfalls im Wege der Auslegung sei § 16 Abs. 1 UAG die Befugnis zu der getroffenen Anordnung zu entnehmen. Damit habe die Beklagte die Anordnung treffen, dass der Kläger seine hier in Rede stehenden Gutachten und Bescheinigungen ungültig zu zeichnen habe. Ebenso gut hätte sie diese auch selbst einziehen und für ungültig erklären können. Auch das wäre ein geeignetes Mittel gewesen, um die unrichtigen Gutachten und Bescheinigungen aus dem Rechtsverkehr zu ziehen. Die getroffenen Maßnahme sei auch verhältnismäßig: Der Bescheinigung eines Umweltgutachters gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 komme eine immense Bedeutung zu. Sie diene als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erhöhten Einspeisevergütung. Sie begründe die widerlegliche Vermutung, dass nach der Modernisierung der gute gewässerökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden sei. Sie führe zu einem über 20 Jahre währenden Anspruch auf Erlangung der erhöhten Vergütung für den in das Verteilnetz eingespeisten Strom. Damit komme ihr zugleich eine sehr hohe finanzielle Bedeutung zu. Das Vertrauen in das gesamte Begutachtungssystem würde infrage gestellt, könnten unter Verstoß gegen die Pflichten der EMAS-Verordnungen und das UAG erstellte Gutachten und Bescheinigungen in der Welt bleiben. Jede einzelne Auszahlung beruhe auf der Bescheinigung des Umweltgutachters, das in einer unzutreffenden Bescheinigung innewohnende Unrecht würde sich Monat für Monat fortsetzen und mit jeder Auszahlung erhöhen - ein schier unerträglicher Rechtszustand, über 20 Jahre perpetuiert. Zwar könne die Beweiskraft des Gutachtens durch den Netzbetreiber widerlegt werden. Jedoch würde dieser einen Verstoß des Umweltgutachters gegen dessen Pflicht zur unparteiischen Erstellung von Gutachten und Bescheinigungen in Normalfällen vermutlich nicht einmal bemerken. Neben der Beeinflussung durch das parteiliche Verhalten des Klägers habe das Gutachten betreffend das Wasserkraftwerk C. X2. das Oberlandesgericht Sachsen auch in der Sache nicht überzeugen können. Darauf komme es jedoch letztlich nicht an.
9Am 24. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor, er habe sich jedenfalls nicht leichtfertig dem Schein der Parteilichkeit ausgesetzt; weitere vergleichbare Verstöße habe die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Mit der allein auf das Verhalten in der Vergangenheit zielenden seitens der Beklagten ausgesprochenen Verwarnung sei das Verfahren beendet gewesen. Für die unter 2. getroffenen Anordnung, die Gutachten bzw. ausgestellten Bescheinigungen „für ungültig zu erklären“, gebe es schon keine Rechtsgrundlage, weder im Umweltauditgesetz noch in den diesem zugrundeliegenden europarechtlichen Verordnungen 761/2001 und 1221/2009. Derartige Gutachten könnten nach dem EEG 2009 in einem gerichtlichen Verfahren als fehlerhaft oder nicht bindend angesehen werden oder nach dem EEG 2011 nunmehr auch durch die Behörde beanstandet werden. Naheliegende Sanktionsmöglichkeiten für derartige Gutachten - wie etwa die Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder ein förmliches Verfahren zur Ungültigerklärung durch die Behörde - existierten nicht. Die getroffene Anordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil die geforderte „Ungültigerklärung“ der inneren Überzeugung des Klägers widerspreche und gegen den strafrechtlichen Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“ verstoße, der auch in Art. 6 EMRK seinen Niederschlag gefunden habe.
11Der Kläger beantragt,
12Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 2012 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die Anordnung unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 UAG für rechtmäßig. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung bestandskräftig sei. Damit habe der Kläger den Vorwurf der Parteilichkeit akzeptiert, was ein Berufen auf Art. 1 Abs. 1 GG ausschließe. Die Ermächtigungsgrundlage sei bewusst weit gefasst. Auch die entsprechenden Bestimmungen der UAG-Aufsichtsrichtlinie als Konkretisierung des § 16 Abs. 1 UAG zähle die Aufsichtsmaßnahmen nicht abschließend auf. Mithin gelte nichts anderes als für andere Generalklauseln wie § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 1 PolG NRW oder § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Art. 6 EMRK sei auf öffentlich-rechtliche Verfahren nicht anzuwenden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg; die seitens der Beklagten getroffene Anordnung ist nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und ist unabhängig davon auch wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juli 2012 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die Beklagte hat sich hier als Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Gutachten/Bescheinigungen für ungültig zu erklären, auf § 16 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes (UAG)
20- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681 EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) -
21gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte als Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach dem Umweltauditgesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Abs. 9 UAG treffen.
22Tatbestandlich setzt § 16 Abs. 1 UAG voraus, dass die Anforderungen der genannten Normen nicht eingehalten werden. Dieser Tatbestand liegt vor: Nach § 15 Abs. 6 Nr. 3 UAG sind Umweltgutachter verpflichtet, sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten. Diese Verpflichtung gilt nicht nur bei Begutachtungen und sonstigen Tätigkeiten nach dem Umweltauditgesetz, sondern auch bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer Gesetze, § 15 Abs. 9 Satz 2 UAG; auch insoweit unterliegen die Umweltgutachter der Aufsicht durch die Beklagte, § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG.
23Gegen diesen Grundsatz der Unparteilichkeit hat der Kläger verstoßen. Er war im Rahmen der Erlangung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) tätig. Unabhängig von der konkreten Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes konnte der Anspruch des Stromerzeugers, hier der Betreiber der beiden X. C. X2. und B. , gegenüber dem zur Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung verpflichteten Stromnetzbetreiber durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft (wie dem Kläger) nachgewiesen werden. Die Ingenieurgesellschaft für X. S. mbH, als deren Geschäftsführer der Kläger bis zur Einleitung des vorliegenden Aufsichtsverfahrens tätig war, hatte für die beiden betroffenen Stromerzeuger Beratungsleistungen in für die Stromerzeugung aus Wasserkraft relevanten Bereichen erbracht. Damit lag jedenfalls der Anschein der Parteilichkeit sehr nahe - auch wenn der Kläger dies im Verwaltungsverfahren bestritten hat. Jedenfalls steht dieser Vorwurf insoweit mit Tatbestandswirkung fest, nachdem der Kläger den Widerspruch gegen die diesen Umstand sanktionierende Verwarnung in dem hier nur im Übrigen angefochtenen Bescheid zurückgenommen hat.
24Die seitens der Beklagten gewählte Rechtsfolge ist aber von § 16 Abs. 1 UAG nicht gedeckt. Auf der Rechtsfolgenseite findet sich für § 16 Abs. 1 UAG Ermessen, die Beklagte kann die erforderlichen Maßnahmen treffen. Zwar ist die Wendung „erforderliche Maßnahmen“ denkbar weit und könnte daher bei rein grammatikalischer Auslegung auch die angeordnete Ungültigerklärung decken. Diesem Verständnis stehen jedoch systematische und teleologische Erwägungen entgegen.
25So ordnet bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UAG in insoweit ermessenslenkender Weise an, dass die Zulassungsstelle (= Beklagte) insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen kann, wenn Umweltgutachter die Pflichten nach § 15 Abs. 6 UAG nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. § 16 Abs. 2 Satz 1 UAG gibt explizit nicht die Befugnis, die verlangte Ungültigerklärung von Gutachten und Bescheinigungen zu verfügen, ist aber („insbesondere“) offen formuliert. Jedoch gibt die Norm nach dem Verständnis des Gerichts die Stoßrichtung vor, in der Aufsichtsmaßnahmen bei Verstoß gegen die Unparteilichkeitsregelung zu erfolgen haben, nämlich personenbezogen. Dieser Befund wird gestützt durch die gleichfalls als ermessenslenkend in den Blick zu nehmenden Regelungen der Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz
26Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht (UAG-Aufsichtsrichtlinie - UAG-AufsR) vom 10. Mai 2012, BAnz. AT vom 17. August 2012 B4 S. 1.
27In Ziffer 2.1 der UAG-Aufsichtsrichtlinie finden sich zunächst Regelungen zum Gegenstand der Aufsicht, wobei die Unparteilichkeit im Sinne des § 15 Abs. 6 Nr. 3 UAG einen großen Raum einnimmt. Weiter heißt es in dem entsprechenden Abschnitt über die Unparteilichkeit, „Bei konkreten Pflichtenverstößen des Umweltgutachters trifft die Zulassungsstelle die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen. Der Katalog im Anhang dieser Richtlinie bildet einen Orientierungsrahmen für die Maßnahmen der Zulassungsstelle.“ Der Katalog im Anhang der UAG-Aufsichtsrichtlinie sieht unter 3. bei einem „Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit, § 15 Absatz 6 Nummer 3 UAG“ als „ausdrücklich zulässige Aufsichtsmaßnahme“ vor die „teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 UAG)“, deckt sich also mit der gesetzlichen Grundlage.
28Im Abschnitt über die allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen, Ziffer 2.4 der UAG-Aufsichtsrichtlinie, heißt es erneut, dass die Zulassungsstelle zur Erfüllung der von Umweltgutachtern einzuhaltenden Pflichten und Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 16 UAG trifft. Als konkrete Aufsichtsmaßnahmen werden „insbesondere“ genannt der Hinweis, schriftliche Beanstandung, Verwarnung, Intensivierung der Überwachung z. B. durch zusätzlichen Einsatz der Aufsichtsinstrumente, ganz oder teilweise vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit, teilweiser Widerruf/teilweise Rücknahme der Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung durch Einschränkung der Zulassungsbereiche, Rücknahme der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 1 UAG), zwingender Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung (§ 17 Absatz 2 UAG); auch zwingender teilweiser Widerruf, Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung im Ermessen der Zulassungsstelle (§ 17 Absatz 3 UAG). Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit soll die Zulassungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege der Amtshilfe die für die Verfolgung zuständige Behörde unterrichten. Sowohl der Katalog der Aufsichtsmaßnahmen als auch der Verweis auf eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit sind rein personenbezogen, nicht aber sachbezogen, d. h. auf die erstellten Gutachten etc. des Umweltgutachters abzielend.
29Zwar handelt es sich auch bei diesen Aufsichtsmaßnahmen um solche, die „insbesondere“ getroffen werden können. Jedoch ist damit auch eine Festlegung im Hinblick auf personenbezogene Maßnahmen erfolgt. Gestützt wird diese Annahme weiter dadurch, dass der Umweltgutachterausschuss bei Erlass der Richtlinie durchaus auch die erstellten Gutachten im Blick hatte. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit sollen der Zulassungsstelle auch die „Prüfung der vom Umweltgutachter erstellten Begutachtungsberichte“ als Aufsichtsinstrument zur Verfügung stehen (Ziffer 2.1 der Richtlinie). In diesem Zusammenhang hätte es nahegelegen, auch insoweit Regelungen über Aufsichtsmaßnahmen betreffend die Begutachtungsberichte zu treffen, was aber nicht erfolgt ist.
30Dies hat seinen guten Grund in der grundsätzlichen Struktur der Gewerbeaufsicht. Diese zielt stets auf die Person des Gewerbetreibenden und nicht auf die von ihm in gegebenenfalls unzuverlässiger Weise getätigten Geschäfte ab. Die Einwirkung auf die „Produkte“ des Gewerbetreibenden oder Umweltgutachters ist eine diesem Zweig des Aufsichtswesens grundsätzlich fremde und systemwidrige Maßnahme. Die hier verlangte „Ungültigerklärung“ gegenüber Dritten gibt das Aufsichtssystem nicht her.
31Nur dies steht auch im Einklang mit den zugrundeliegenden Regelungen des Europarechts. So benennt Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
32- Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) = EMAS III -
33zwar die erstellten Begutachtungen und Validierungen als Gegenstand und Maßstab der Aufsicht (vgl. Art. 23 Abs. 4, 5 und 8), die Folgerungen, das heißt die Aufsichtsmaßnahmen richten sich aber stets nur gegen die Person des Umweltgutachters, vgl. Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
34Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem gegebenenfalls noch als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommenden § 15 Abs. 4 UAG. Danach können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter seinen Aufgaben nach dem Umweltauditgesetz nicht ordnungsgemäß nachgeht. Zum einen ist § 16 Abs. 1 UAG wegen der engen Verklammerung mit dem Verstoß gegen § 15 Abs. 6 Nr. 3 UAG in § 16 Abs. 2 Satz 1 UAG in der vorliegenden Konstellation spezieller, zum anderen ergibt sich hinsichtlich der Rechtsfolgenseite nichts anderes.
35Unabhängig davon und darüber hinaus stellt sich die getroffene Anordnung auch als unverhältnismäßig dar, was im Rahmen der Ermessensbetätigung der Beklagten bzw. des Bundesverwaltungsamtes als Widerspruchsbehörde zu beachten gewesen wäre und zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme führt, § 114 Satz 1 VwGO.
36Die Verhältnismäßigkeit setzt neben dem hier zu bejahenden legitimen Zweck der Sicherstellung der Unparteilichkeit des Umweltgutachters weiter voraus, dass das gewählte Mittel überhaupt geeignet ist, den Zweck zu erreichen, und dass es erforderlich ist, also kein gleich wirksames, den Betroffenen weniger belastendes Mittel gegeben ist. An beidem fehlt es.
37So ist die angeordnete Maßnahme, die erstellten Gutachten bzw. Bescheinigungen „für ungültig zu erklären“ bereits nach jeder Betrachtungsweise als ungeeignet anzusehen, den Zweck zu erreichen; dies gilt auch, wenn man über die enge Zweckbetrachtung hinaus weiter in den Blick nimmt, dass für die Gewährung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 23 EEG nur zutreffende Gutachten zugrundegelegte werden sollen. Denn es ist für das Gericht, auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, nicht ersichtlich, wie diese „Ungültigerklärung“ wirken soll. Abgesehen davon, dass dem Kläger nicht die zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, neben der „Verlautbarung der Ungültigkeit“ auch die schriftlichen Exemplare wieder aus dem Verkehr zu ziehen, ändert die Ungültigerklärung nichts daran, dass die Gutachten etc. bereits im Rechtsverkehr sind und bleiben, ja im Fall des C. X3. sogar bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz und dem Oberlandesgericht Dresden gewesen sind.
38Darüber hinaus bestehen mildere Mittel schon in der Hinsicht, dass die Beklagte von sich aus die Betroffenen - wozu im vorliegenden Fall, anders als es die Verfahrensgestaltung im Widerspruchsverfahren nahelegt, neben den Netzbetreibern auch die Betreiber der X. zu zählen sind - selbst über den Verstoß des Klägers gegen die Unparteilichkeitsregel des § 15 Abs. 6 Nr. 3 UAG in Kenntnis hätte setzen können. Dies kommt deutlich im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck, wo es auf S. 17 ausdrücklich heißt, dass die Beklagte selbst die Gutachten hätte einziehen und für ungültig erklären können. Dies ist anders als die Widerspruchsbehörde meint, ein den Kläger minder belastendes Mittel.
39Darüber hinaus gibt bereits § 16 Abs. 2 Satz 2 UAG den Verhältnismäßigkeitsmaßstab im Hinblick auf die Erforderlichkeit determinierend vor, dass die Untersagung zu unterbleiben hat oder wieder aufzuheben ist, sobald die Pflichten nach Satz 1 - hier die Gewährleistung der Unparteilichkeit - erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht. Die Gefahr im engeren Sinn, der Verstoß gegen die Unparteilichkeit, war hier bereits mit der ausgesprochenen und durch die Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftigen Verwarnung erreicht. Zudem hat die Widerspruchsbehörde ausdrücklich in einer Faxmitteilung festgehalten, dass der Kläger sich im Rahmen der mündlichen Erörterung des Widerspruchs „insofern einsichtig gezeigt [habe], dass er zukünftig in vergleichbaren Konstellationen nicht mehr tätig werden wird“ (Bl. 99 des überreichten Verwaltungsvorgangs).
40Selbst aber wenn man auch insoweit den erweiterten Zweck in den Blick nimmt, den Schutz der Netzbetreiber resp. Verbraucher vor der Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung nach § 23 EEG aufgrund eines von einem parteilichen Umweltgutachter erstellten Gutachtens, war die Maßnahme nicht (mehr) erforderlich und hatte daher nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UAG bereits zu unterbleiben. Dies gilt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen: Das erstellte Gutachten und der daraus gegebenenfalls resultierende Anspruch nach § 23 EEG ist ein Rechtsverhältnis, dass der Gesetzgeber dem Zivilrecht zugeordnet hat; über etwaige rechtliche Auseinandersetzungen hat die Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden. In diesem Rahmen hat das Gutachten - jedenfalls für den Geltungszeitraum des hier zugrunde zu legenden § 23 Abs. 5 EEG 2009, in dem, anders als in § 23 Abs. 5 EEG 2011, noch keine Bestätigung des Gutachtens durch die Wasserbehörde vorgesehen war, - nur die Bedeutung eines Parteigutachtens. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass diese Frage in der Zivilgerichtsbarkeit durchaus streitig ist. So soll über das Ausmaß der ökologischen Verbesserungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 EEG 2009 die Wasserbehörde oder aber der Umweltgutachter allein entscheidungsbefugt sein, denen insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt,
41vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. September 2010 ‑ 1 U 37/10 ‑, juris Rn. 52 m. w. Nachw.
42Allerdings soll es Sache des erkennenden Gerichts bleiben, das zum Zwecke des Nachweises vorgelegte Umweltgutachten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft hin zu überprüfen und zu würdigen. Erweise sich die von dem Umweltgutachter getroffene Bewertung als fehlsam oder nicht nachvollziehbar, so ist der Nachweis durch das Umweltgutachten nicht geführt,
43Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, wie vor.
44Es handelt sich daher um eine der normalen tatrichterlichen Würdigung unterliegendes Gutachten, nicht um eine mit Bindungswirkung ausgestattete behördliche Bescheinigung oder ähnliches. Bereits vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit und damit Erforderlichkeit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine Ungültiger-klärung anzuordnen. Darüber hinaus ist die Anordnung auch angesichts der vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelten Rechtsverhältnisse systemfremd; der Ingerenz der Beklagten mit öffentlich-rechtlichen Mitteln in das auf Gleichordnung der Parteien ausgerichtete Verhältnis zwischen Wasserkraftanlagenbetreiber und Netzbetreiber bedarf es nicht - zumal auch auf Seiten der Netzbetreiber entsprechender Sachverstand in aller Regel vorhanden sein dürfte.
45Offenkundig ist die fehlende Erforderlichkeit, soweit die Wasserkraftanlage C. X2. betroffen ist. Denn insoweit hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheides festgestellt, dass das vom Kläger erstellte Gutachten wegen Parteilichkeit und aus fachlichen Gründen die Gewährung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 nicht rechtfertigte,
46vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 3. Juli 2012 ‑ 9 U 1568/1 ‑, juris,
47wobei das Oberlandesgericht ebenso wie zuvor das Landgericht Chemnitz eine eigenständige Prüfung des Gutachtens und eine Plausibilisierung durch eine Beweisaufnahme vorgenommen hatte.
48Den, zeitlich vor der Widerspruchsentscheidung liegenden Umstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts hätte jedenfalls die Widerspruchsbehörde berücksichtigen und würdigen müssen. Zwar ist von der Widerspruchsbehörde nicht grundsätzlich zu verlangen, dass sie auch parallel laufende Zivilrechtstreitigkeiten verfolgt. Hier bestand jedoch ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs während des gesamten Widerspruchsverfahrens ein enger Kontakt mit dem in den Zivilrechtstreit involvierten Netzbetreiber, die Widerspruchsbehörde hatte nicht nur Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil, sondern - wie sich aus der Zitierung des Urteils vom 3. Juli 2012 im Widerspruchsbescheid ergibt - auch von der Entscheidung im Berufungsverfahren.
49Im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich des Gutachtens für die Wasserkraftanlage B. . Insoweit hat der Kläger - allerdings erst nach der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren, was der Verwertbarkeit entgegensteht - mitgeteilt, dass der Netzbetreiber die Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung verweigert und der Betreiber der Wasserkraftanlage seinen Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt habe.
50Eine derartige Sanktionierung gegebenenfalls parteilicher Privatgutachten wie sei die von der Beklagten getroffene Anordnung enthält deckt sich auch nicht mit den Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an einen Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften des § 20 VwVfG knüpft; insoweit fehlt es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch an der Angemessenheit der Maßnahme. Verstöße gegen die Normierungen des § 20 VwVfG führen, wie § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG zu entnehmen ist, schon nicht automatisch zur Nichtigkeit. Die Verstöße können daher die Rechtswidrigkeit zur Folge haben, können aber auch nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein,
51vgl. (kritisch) Steinkühler, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 20 Rn. 139 ff.
52Daher ist es auch unverhältnismäßig, einem nicht einmal Verwaltungsaktcharakter innehabenden Privatgutachten so große Bedeutung zuzumessen, dass es - wie es die Beklagte formuliert - als „schlechthin unerträglich“ aus dem Verkehr gezogen werden müsste.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
55Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
- 1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas, - 2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, - 3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, - 4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung, - 5.
(weggefallen) - 6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen, - 7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und - 8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, - a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und - b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.
(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn
- 1.
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung - a)
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat, - b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), - c)
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),
- 2.
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
(4) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn
- 1.
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3), - 2.
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder - 3.
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist; - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist; - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte, - 2a.
der Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, - 6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; - 1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.