Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 8 Wirkung der Eintragung

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 AntiDHG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - V ZR 226/08

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 226/08 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003

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Tenor I. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt, dass die Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991 (Az. E-BbahnG 1/91) mit Schreiben vom 10. Mai 2010 wirksam gekündigt wurde. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 K 7040/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpa

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2003 - 4 U 159/03

bei uns veröffentlicht am 29.10.2003

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. August 2003 – Az.: 4 O 51/03 –