Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2003 - 4 U 159/03

published on 29/10/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2003 - 4 U 159/03
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. August 2003 – Az.: 4 O 51/03

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert: 47.787,83 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Asphalt, Schotter und einem Vlies von Grundstücken, die die De. zum Zwecke des Baus der Bahnstrecke Mannheim-Stuttgart mit Nebenanlagen in Besitz hatte.
Im Zusammenhang mit dem Bau der ICE-Schnellbahntrasse Stuttgart – Mannheim wurde vom Flurbereinigungsamt S, Außenstelle B, ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, in dem durch eine vorläufige Anordnung mit Beschluss vom 17.04.1986 den früheren Eigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke der Besitz und die Nutzung der Grundstücksflächen entzogen und zum Bau der Neubaustrecke ab dem 12. Mai 1986 der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) zugewiesen wurde. In Ziff. 3 dieses Beschlusses heißt es: "Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen ... die nur vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von der De. wieder ordnungsgemäß hergerichtet werden." Im Planfeststellungsbeschluss der De., Bundesbahndirektion, zur Neubaustrecke Mannheim – Stuttgart heißt es auf S. 123: "Ausführungskosten, wie Kosten für Wege und Gewässerbau, landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, Rekultivierung, Abmarkung und andere werden im Einwirkungsbereich der Baumaßnahmen vom Unternehmensträger (De.) voll übernommen. Dieser Einwirkungsbereich ... wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers festgesetzt." Die Baumaßnahmen wurden bis Ende 1990 durchgeführt und im Anschluss hieran im Flurbereinigungsverfahren das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken der Stadt V. zugewiesen, die ab dem Jahr 1999 das in Parzellen geteilte Grundstück zur Erstellung von Reihenhäusern an verschiedene Interessenten veräußerte. In deren Auftrag errichtete die Klägerin Reihenhäuser. Nach Beginn der Aushubarbeiten wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken noch Baureste, die die Klägerin einer alten Baustraße zuordnet, vorhanden waren. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang Zusatzkosten in Höhe von 47.787,83 EUR geltend.
Die Parteien stritten in der ersten Instanz insbesondere darum, ob die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden ist, ob ggf. die Beklagte Anspruchsgegnerin geworden ist oder eine Forderung der Klägerin bei der Bundesrepublik Deutschland, also dem Bundeseisenbahnvermögen, verblieben ist, worauf die beseitigten Verunreinigungen der Grundstücke zurückzuführen waren, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger für ein evtl. Verschulden der von der De. beauftragten Bauunternehmen zur Verantwortung gezogen werden kann, ob der De. bei Beaufsichtigung der Bauunternehmer ein eigenes Verschulden zur Last fällt, über die Anspruchsgrundlage und die Höhe einer Forderung sowie die Frage der Verjährung.
Das Landgericht Heilbronn hat der Klage mit Urteil vom 28.08.2003 aus §§ 839, 398 BGB i. V. m. Art. 34 GG stattgegeben. Die De. habe die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücke gehabt und müsse sich das pflichtwidrige Verhalten der beauftragten Baufirmen zurechnen lassen. Die Amtshaftungsansprüche der ursprünglichen Eigentümer seien durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Diese Amtshaftungsansprüche seien bei zutreffender Auslegung des Ausgliederungsplans nach § 4 DBGrG auf die D. und danach auf die Beklagte übergegangen, weil auch diese Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der De. stammten. Der Übergang dieser Verpflichtung auf die Beklagte entspreche auch dem Sinn und Zweck der Eisenbahnneuordnung. Darüber hinaus habe sich die Beklagte selbst in einem früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde V. als materiell Verpflichtete angesehen und sei dem Rechtsstreit beigetreten. Durch die Weiterveräußerung der Grundstücke sei den ursprünglichen Eigentümern ein Schaden nicht entfallen; der erzielte, für unbelastete Grundstücke angemessene Kaufpreis sei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen. Weil die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a. F. und nicht diejenige des § 558 BGB a. F. analog anzuwenden sei, sei die Klagforderung nicht verjährt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten mit der Auffassung, Amtshaftungsansprüche seien nach dem DBGrG und dem Ausgliederungsplan beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben, weil ein solcher Amtshaftungsanspruch zu den beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten gehöre. Darüber hinaus sollten nach §§ 4, 8 DBGrG nur bilanzierte und bilanzierbare Verbindlichkeiten auf die D. übergehen. Ziff. V des Ausgliederungsplans sei deshalb bilanzrechtlich zu verstehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausgliederungsplans sei die Klagforderung keine ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HBG gewesen. Im Übrigen sei durch den Beitritt der Beklagten im Vorprozess der Klägerin gegen die Gemeinde V. ohne das Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten kein Anerkenntnis verbunden gewesen. Der Übergang einer Verbindlichkeit von der D. auf die Beklagte sei nicht unstrittig.
Ein Amtshaftungsanspruch scheitere im Übrigen schon daran, weil die Versäumnisse der beauftragten Baufirmen der Beklagten nicht nach § 831 BGB zurechenbar seien. Einem Anspruch stehe § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, weil die Klägerin die damals beauftragten Bauunternehmen in Anspruch nehmen könne, auch wenn diese beiden Parteien heute nicht (mehr) bekannt seien. Weil zum Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke an die jetzigen Eigentümer die Belastungen der Grundstücke mit Bauschutt, Teer und einem Vlies nicht bekannt waren, sei ein für unbelastete Grundstücke angemessener Kaufpreis vereinbart und gezahlt worden und so der Veräußerin kein Schaden entstanden. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche nach § 852 BGB a. F. und § 558 BGB analog verjährt.
Die Beklagte beantragt:
Das am 28. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 51/03 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Klägerin verweist auf die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil.
II.
13 
Die zulässige Berufung ist begründet und die Klage abzuweisen.
1.
14 
Als Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren kommt der vorgelegte Planfeststellungsbeschluss der De. und die auf S. 123 enthaltene Schutzauflage gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie ein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung der Herrichtungsauflage in Ziff. 3 des Beschlusses des Flurbereinigungsamts Schorndorf – Außenstelle Besigheim – vom 17.04.1986 (vgl. BGH NJW 1986, 2309) in Betracht. Die Beklagte kann nur dann Anspruchsgegnerin sein, wenn diese Ansprüche, die im Fall ihres Bestehens ursprünglich gegen die De. und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren, im Rahmen der Ausgliederung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D., aus dem Bundeseisenbahnvermögen aufgrund des DBGrG auf die D. übergegangen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 DBGrG haftet nämlich die D. für Verbindlichkeiten, die nicht auf sie übergegangen sind, nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DBGrG gingen mit Eintragung der D. in das Handelsregister u. a. die Verbindlichkeiten entsprechend der im Ausgliederungsplan gemäß § 4 DBGrG vorgesehenen Aufteilung auf die D. über, soweit die Vermögensgegenstände durch Rechtsgeschäft übertragen werden konnten.
a)
15 
Bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG ist ein Übergang von Verpflichtungen ausgeschlossen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Diese Vorschrift entspricht § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Umwandlungsgesetz 1994. Der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten im Rahmen der Ausgliederung der D. ist damit von der partiellen Gesamtrechtsfolge nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG DVBl 2001, 1287, 1288). Welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen danach tatsächlich übergangsfähig waren, ist im einzelnen strittig (vgl. BVerwG, a. a. O.; vorangegangen Schleswig-Holsteinisches OVG, DVBl 2000, 1877; im Einzelnen hierzu Schall/Horn, ZIP 2003, 327). Die Herrichtungspflicht im Beschluss vom 17.04.1986 und die Kostentragungspflicht gemäß dem Planfeststellungsbeschluss sind keine höchstpersönlichen Verpflichtungen der De. gewesen, sondern auf vertretbare Handlungen gerichtet, die unter Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Eigentümer der Grundstücke aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich waren. Die zu Grunde liegenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes stehen einem Übergang der Verpflichtungen der De. nicht entgegen. Letztlich kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Übergang der hier interessierenden Verpflichtungen der De. ein Übertragungshindernis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG entgegenstand.
16 
Einem Übergang einer eventuellen Verpflichtung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG steht § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht entgegen.
b)
17 
Welche Vermögensgegenstände auf die D. übergehen sollten, ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 DBGrG in einem Ausgliederungsplan zu bestimmen, der am 01.01.1994 erstellt wurde.
aa)
18 
Nach Ziff. V A a) des Ausgliederungsplans sollten Rechte und Pflichten aus Beamtenverhältnissen auf die D. nicht übergehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einem Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht um eine Verpflichtung aus einem Beamtenverhältnis gemäß dem BRRG und BBG, sondern um einen gesetzlichen, gegen den Beamten gerichteten Anspruch, der im Fall seines Bestehens nicht aufgrund einer Verpflichtung aus dem Beamtenverhältnis, sondern kraft Verfassung auf das Bundeseisenbahnvermögen übergeleitet wurde. Dies betrifft nicht die gegenseitigen Rechts aus dem Beamtenverhältnis, sondern das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beziehungsweise zur haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Auch entspricht der haftungsrechtliche Beamtenbegriff des Art. 34 GG nicht demjenigen des Beamtenrechts.
bb)
19 
Nach Ziff. V A des Ausgliederungsplans sollten alle im Geschäftsbetrieb des Bundeseisenbahnvermögens begründeten und zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten mit den im Folgenden genannten Ausnahmen auf die D. übergehen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Ausgliederungsplans, des Gesamtzusammenhangs und den Ausnahmen, die nicht nur vertragliche Ansprüche betreffen, ist eine Beschränkung des Ausgliederungsplans in diesem Punkt auf vertraglich begründete Rechte und Pflichten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorzunehmen. Aus Ziff. V L des Ausgliederungsplans ergibt sich, dass nach Ziff. V A nur feststehende Verpflichtungen gemeint sein konnten, während nach der soweit spezielleren Regelung gemäß Ziff. V L die übrigen Verbindlichkeiten nur übergehen sollten, soweit sie als ungewisse Verbindlichkeiten i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusehen sind, für die Rückstellungen zu bilden sind (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, a. a. O., S. 1879 f). Eine ungewisse Verbindlichkeit, gleichviel ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt, setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen – einem Gläubiger – voraus. Darüber hinaus muss dieser Gläubiger grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner kennen. Deshalb hat der BFH bei Schadensersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann für wahrscheinlich und damit für passivierbar gehalten, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH, Urteil vom 11.12.2001, Az.: VIII R 34/99, DStRE 2002, 541 = BFH/NV 2002, 486). Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ausgliederungsplans und dem Ausgliederungszeitpunkt mit der Eintragung in das Handelsregister bis spätestens 28.01.1994 war den Gläubigern eines Anspruchs gegen die De. der Verbleib einer Baustraße unter der Erdoberfläche ihres Grundstücks oder vergleichbare Altlasten nicht bekannt. Die geltend gemachten Ansprüche sind damit vom Ausgliederungsplan nicht umfasst und damit nicht auf die De. übergegangen, sondern beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben. Die Auffassung des Landgerichts, eine Bestimmbarkeit der übergegangenen Verbindlichkeiten sei bei einer solchen Auslegung nicht gegeben, stellt § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB trotz der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung in Frage und überzeugt nicht. Letztlich sind nach der Regelung im Ausgliederungsplan damit alle Verbindlichkeiten, soweit sie sachlich vom Ausgliederungsplan umfasst werden, auf die De. übergegangen, soweit sie zu bilanzieren waren, während die übrigen Verbindlichkeiten beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben sind. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, eine überlebensfähige Gesellschaft zu gründen, die nicht mit zum Zeitpunkt der Ausgliederung unbekannten Verpflichtungen und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken belastet ist.
20 
Die geltend gemachte Verbindlichkeit ist damit im Fall ihres Bestehens nicht auf die Beklagte übergegangen, sondern beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben.
c)
21 
Mit dem Beitritt der Beklagten zum Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Gemeinde V. wegen eines Teils des auch jetzt streitgegenständlichen Schadens ohne Bestreiten der Passivlegitimation war ein Anerkenntnis, Anspruchsgegner für einen evtl. Anspruch zu sein, nicht verbunden. Damit käme wegen des Unterlassens eines Hinweises wegen der fehlenden Passivlegitimation ein Anspruch lediglich aus § 826 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen von der Klägerin aber nicht vorgetragen sind. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm.
2.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet.

(2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundeseisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

(3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.