Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - V ZR 226/08

bei uns veröffentlicht am18.06.2009
vorgehend
Landgericht München I, 12 O 19239/02, 13.02.2003
Oberlandesgericht München, 1 U 2466/03, 16.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 226/08
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 702.966,06 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger ersteigerte 1993 ein Gewerbegrundstück in M. , das seit 1970 mit einem Erbbaurecht belastet ist, das im Jahr 2071 ausläuft. Der Erbbaurechtsvertrag sieht eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten vor, die von ihm errichteten Gewerbegebäude in gutem Zustand zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern. Der Grundstückseigentümer darf nach dem Vertrag notfalls selbst die Gebäude reparieren und deren Wiederherstellung verlangen, sofern das dem Erbbauberechtigten zumutbar ist. Das Erbaurecht steht je zur Hälfte dem Kläger und zunächst der Beklagten, nunmehr, auf Grund eines Übertragungsbescheids vom 19. Oktober 2004, der Deutschen Bahn AG (fortan DB AG) zu.
2
Die von dem ursprünglichen Erbbauberechtigten errichteten und von ihm zunächst auch genutzten Gewerbegebäude wurden von der Deutschen Bundesbahn (Bundeseisenbahnvermögen) 1990 übernommen. Diese vermietete das Anwesen zunächst an ein Unternehmen, das es aber bald nicht mehr nutzte und verfallen ließ. Die Deutsche Bundesbahn errichtete auf Grund einer vorläufigen Besitzeinweisung in einem nach mehrerer Anläufen letztlich gescheiterten Enteignungsverfahren auf einem Streifen, der das Grundstück etwa in der Mitte durchschneidet, einen Schienenstrang, den die DB AG heute benutzt. Dabei wurden die Gebäude auf dem Grundstück beschädigt.
3
Der Kläger verlangt, soweit noch von Interesse, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Wiedererrichtung der Gebäude und zum Abbruch und zur Entsorgung der vorhandenen Gebäude. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in dem hier interessierenden Umfang stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit welcher diese weiterhin Klageabweisung erreichen möchte.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
5
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
6
1. a) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und macht geltend, die Verpflichtungen aus dem Erbbaurecht seien durch den auf Grund von § 4 Abs. 1 DBGrG aufgestellten und durch Eintragung der DB AG in das Handels- register wirksam gewordenen Ausgliederungsplan auf die DB AG übergegangen. Das scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts im Wesentlichen daran, dass nach dem Ausgliederungsplan nur bahnnotwendige Aktiva und Passiva übertragen worden seien. Dazu gehöre nur die Bahntrasse, nicht aber die bebauten Teile des Grundstücks. Die Beklagte hält das Auslegungsergebnis für willkürlich und meint, es bedürfe einer Leitentscheidung zur Auslegung des Plans, der von anderen Gerichten abweichend beurteilt werde.
7
b) Beides ist nicht der Fall. Die Auslegung des Ausgliederungsplans durch das Berufungsgericht ist nicht willkürlich. Ein Bedürfnis für eine Leitentscheidung des Senats besteht nicht. Nach Nummer V. Buchstabe A Unterbuchstabe g des Ausgliederungsplans sollen Verträge, Rechte und Lasten, die sich auf Grundstücke beziehen, die bei der Beklagten verbleiben, nicht auf die DB AG übergehen. Nach §§ 20, 21 BEZNG sollen Liegenschaften bei der Beklagten verbleiben, die nicht bahnnotwendig sind, bei gemischt genutzten Liegenschaften deren nicht bahnnotwendigen Teile. Dass es hier um ein solches Grundstück geht, ist nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerde angeführten Gerichtsentscheidungen. Diese befassen sich mit Verbindlichkeiten, über die die DB AG und die Beklagte nicht verfügen können und die deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht auf die DB AG übergehen.
8
2. a) Die Beklagte meint, die in dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Wiederaufbau der Gebäude lägen nicht vor. Insbesondere sei ihr der Wiederaufbau nicht, wie nach der Klausel aber geboten, zumutbar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verletze unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Verfahrensgrundrechte und sei willkürlich.
9
b) Beides trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat kein erhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Seine Annahme, die vertraglichen Voraussetzungen einer Wiederaufbauverpflichtung der Beklagten seien gegeben, lag nicht fern, sondern nahe.
10
aa) Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wiederaufbaus auch das vorhandene oder fehlende Interesse des Eigentümers berücksichtigt. Dieses fehlte auch nicht deshalb , weil das Erbbaurecht noch 60 Jahre läuft. Es ergibt sich aus der Vereinbarung selbst, aber auch daraus, dass die errichteten Gebäude nach Auslaufen des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer übergehen und Grundlage einer weiteren Nutzung des Grundstücks bleiben.
11
bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme auch bei seiner Rentabilitätsprognose weder die Darlegungs- und Beweislast verkannt noch Vortrag übergangen. Es hat keine Beweislastentscheidung getroffen; es ist vielmehr von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt. Es musste sich auch nicht mit den von der Beklagten in der Schriftsatzfrist vorgetragenen Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen befassen und weiteren Beweis erheben.
12
(1) Das Vorbringen der Beklagten baut auf zwei unzutreffenden Prämissen auf und ist deshalb unerheblich. Die Beklagte meint, die Lebensdauer der Gebäude dürfe nur mit 60 Jahren angesetzt und es müsse eine Abnutzung durch Gebrauch berücksichtigt werden. Das ist unzutreffend. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts von 60 Jahren führt nicht dazu, dass die Lebensdauer der Gebäude geringer anzusetzen ist. Der Erbbauberechtigte kann nach Abschnitt III § 7 des Vertrags bei Auslaufen des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung für das Gebäude verlangen. Dann aber muss bei der Renditebe- rechnung der Herstellungswert auch ungekürzt angesetzt werden. Eine Abnutzung war nicht zu berücksichtigen, weil der Erbbauberechtigte die Gebäude in gutem Zustand zu erhalten und die dazu notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten durchzuführen und zu finanzieren hat.
13
(2) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Beklagten zu fehlenden Haushaltmitteln übergangen. Die Beklagte hat die Zumutbarkeit zwar mit der Begründung verneint, die nötigen Haushaltsmittel für einen Wiederaufbau hätten nicht zur Verfügung gestanden. Damit brauchte sich das Berufungsgericht aber nicht näher zu befassen. Die Beklagte hat aus dem Fehlen von Haushaltsmitteln nur die Notwendigkeit abgeleitet, Finanzierungskosten anzusetzen. Diese Kosten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil aber angesprochen.
14
3. a) Die Beklagte meint, sie habe nicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die vollen Wiederherstellungskosten verurteilt werden dürfen, weil das Erbbaurecht auch dem Kläger selbst zur Hälfte zustehe und er ihr im Innenverhältnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet sei. Seine gegenteilige Entscheidung begründet das Berufungsgericht mit der Überlegung, dem Kläger stehe seinerseits ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. In dem fraglichen Zeitraum habe die Beklagte die Grundsätze einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Erbbaurechts missachtet und sich ein Alleinverwaltungsrecht angemaßt. Bei dieser Erwägung habe das Berufungsgericht, so meint die Beschwerde , Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt, nämlich den von ihr erhobenen Einwand des Mitverschuldens und die auch gegen diese Schadensersatzansprüche streitende Verjährungseinrede übergangen und auch unzureichende Feststellungen getroffen.
15
b) Auf diese Fragen kommt es nicht an. Der auf den so genannten dolopetit -Gedanken gestützte Einwand der Beklagten, der Kläger sei ihr im Innenverhältnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet, scheitert schon im Ansatz daran, dass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zusteht. Nach dieser Vorschrift kommt es zu einem Innenausgleich mit gleichen Anteilen nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990, IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 501). Das ist hier der Fall. Für einen Schaden, der daraus entsteht, dass einer von mehreren Gemeinschaftern vertragswidrig eine Alleinverwaltung in Anspruch nimmt und dabei Vertragspflichten der Gemeinschafter gegenüber einem Dritten verletzt, haftet im Innenverhältnis der Gemeinschafter untereinander nur dieser. Ein Ansatz für eine anteilige Haftung der verdrängten Gemeinschafter ist bei einer solchen Konstellation nicht ersichtlich.

16
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 12 O 19239/02 -
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 1 U 2466/03 -

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens


(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnv

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 4 Ausgliederungsplan


(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Be

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 8 Wirkung der Eintragung


(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung: 1. Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehe

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 21 Vermögensübergang


Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.

(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft;
2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt);
4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird;
5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.

(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:

1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.

(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.