(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im voraus gezahlt. Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 42 FamFG

§ 42 FamFG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 42 FamFG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG | § 7 Antragstellung, Änderung, Beendigung und Zahlung


(1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Anträge auf Gewährung einer
§ 42 FamFG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 64c


(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt. (2) Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Absatz 3 bis 15. Bezieht der Beschädigte überwiegend a
§ 42 FamFG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 118 Fälligkeit und Auszahlung


(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

Referenzen - Urteile | § 42 FamFG

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 42 FamFG.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 25/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 22/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2011 - 3 K 147/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 wird die Einkommensteuer auf .EUR festgesetzt. 2. Die Kläger haben die Kosten des Klageverfahren

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 25. Apr. 2006 - L 5 V 3/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des SG vom 14. März 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die der Klägerin

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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die...
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die...
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die...