Amtsgericht Bautzen Urteil, 4. Sept. 2018 - 40 Ls 450 Js 10627/17

ECLI:ag-bautzen
erstmalig veröffentlicht: 29.04.2021, letzte Fassung: 22.05.2021

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Bautzen

Amtsgericht Bautzen

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Strafverfahren gegen 

_____ _____ (geb. ______),

geboren am __.__.____ in ______, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: _____Straße __, _____ ______

Verteidiger:

Rechtsanwalt Philipp Martens, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin

 

wegen Verbrechens nach § 29a BtMG u.a.

 

hat das Amtsgericht Bautzen - Schöffengericht -

aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 04.09.2018, an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht Dr. Hertle, als Vorsitzender

Gerd Werner, Schirgiswalde-Kirschau, als Schöffe

Siegfried Kühn, Doberschau-Gaußig, als Schöffe

Staatsanwalt Illigen, als Vertreter der Staatsanwalt­schaft

JOSekr'in _____, als Urkundsbeamter der Ge­schäftsstelle

 

1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

2. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20.07.2017 AZ..: 44 Os 720 Js 28976/16 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

 

verurteilt.

 

3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

4. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen

5. Dem Angeklagten wird Entschädigung aus der Staatskasse gewährt für die Sicherstel­ lung bzw.  Beschlagnahme seiner polnischen  Fahrerlaubnis, Ausstellungsdatum 03.12.2017 vom 13.06.2017 bis 04.09.2018.

6. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Feinwaage werden eingezogen.

7. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen wer­ den die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

 

Angewandte Vorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 53, 56,

74 StGB, § 6 Abs. 1 StrEG

 

Gründe:

I. 

Der __-jährige Angeklagte ist von Beruf Mechatroniker und arbeitet derzeit bei einer _____-Ver­tretung in _____, wo er einen Verdienst von 1.400,00 EUR bis 1.500,00 EUR netto erzielt. Der Angeklagte ist ledig und hat zwei Kinder, sein mittlerweile 9-jähriger Sohn lebt bei ihm. Zu­ vor war er bei einer Firma von ______ in Kamenz in der Fertigung beschäftigt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben hohe Schulden, weswegen er die Schuldnerberatung für sich in Anspruch nimmt. Die Schulden resultieren aus einem Bankkredit und der Kosten für eine neue Wohnungseinrichtung. Nebenbei versucht der Angeklagte durch einen zweiten Job noch etwas hinzuzuverdienen. Sein 2-jähriger Sohn ist wechselseitig bei ihm und bei seiner Mutter. Der Angeklagte hat am 03.12.2015, ausgestellt durch die Behörde _____, einen Führerschein der Republik Polen erworben. Die von dem Angeklagten der Republik Polen am 03.12.2015 erworbene Fahrerlaubnis mit der Nummer _____/______ war vom 13.06.2017 bis zum Termin der Hauptverhandlung am 04.09.2018 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bautzen vom 12.07.2017 in dem hinzuverbundenen Verfahren, ursprüngli­ ches Aktenzeichen 44 Os 630 Js 14831/17, über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in amtlicher Verwahrung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen in dem selben Verfahren vom 27.07. 2017 war der Pkw BMW des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen _ _ _ _ _ zur Sicherung vorläufig eingezogen worden. Über den Verbleib des BMW ist hier nichts bekannt. Angeblich sei er an einen Händler aus Polen verkauft worden, der ihn abgeholt habe. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben neun Monate in der Nähe von Stettin/ Polen gelebt und hatte dort ein Apartment gemietet. Er habe, so der Angeklagte, „Luft für sich gebraucht" und sich entspannt, eine Auszeit genommen; das fiel in die Zeit als er dann von den Drogen endgültig wegkommen wollte, bevor er dann wieder rückfällig geworden sei. Sein Sohn habe in dieser Zeit bei den Großeltern gelebt.

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, der über ihn geführte Auszug aus dem Bundeszen­tralregister enthält insgesamt 11 Einträge (siehe Anhang).

11.  Am    20.02.2017     verurteilte   ihn   das   Amtsgericht    Bautzen (Az.:  44   Os   720  Js 28976116) wegen  Diebstahls  zu einer Freiheitsstrafe  von 8 Monaten,  die für die Dauer von  3 Jahren  zur  Bewährung  ausgesetzt.  Der Angeklagte  war mit Bewährungs - beschluss  in  dieser  Sache  vom  gleichen  Tage  unter  anderem  beauflagt  worden,  an den  dort  Geschädigten  _____ _____  einen  Geldbetrag  in  Höhe  von  150,00  EUR  in drei  Raten  zu  50,00  EUR  zu  zahlen  sowe  einen weiteren Geldbetrag  von  1.000,00 EUR  an das _____ e. V.  in monatlichen  Raten von  100,00 EUR  zu  zahlen.

In den Urteilsgründen heißt es (auszugsweise):

II.

Der Angeklagte  verabredete sich mit dem  damals noch  14  Jahre alten _____ _____ vor der Sparkasse,  auf der _____Straße  in Bautzen,  um dessen Handy, das die­ ser ins Internet zum  Verkauf eingestellt hatte, käuflich zu erwerben. Als der Angeklag­te am 27.08.2016 gegen 21.15 Uhr beim  vereinbarten Treffpunkt eintraf, händigte ihm _____ _____ das Handy  der Marke Samsung Galaxy  6 zur Ansicht aus. Spätestens jetzt  entschloss  sich der Angeklagte  das Handy  zu enfl!l.enden  und steckte es in sei ­ nen Rucksack,  um es ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor der verblüffte _____ _____ reagieren konnte, war der Angeklagte mit seinem Fahrrad weggefahren. Das Handy war gebraucht  und hatte einen Wert von jedenfalls150,00 EUR. Dies war auch  als  Kaufpreis vereinbart worden. Über den Verbleib des Handys ist nichts bekannt.

III.

Die zur Person getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowe der verlesenen Auskunft aus  dem Bundeszentralregister vom 20.12.2016 deren Inhalt der Angeklagte bestätigt hat.

Der  Angeklagte   lässt  sich  dahin  ein,  sich  mit  dem  Zeugen  _____ _____  nicht getroffen und  dessen   Handy   nicht   mitgenommen   zu   haben.   Einen   Kontakt  über   Telefon oder E-Mail hat er wegen der Vielzahl der damals zum Zweck des Ankaufs von Handys von ihm aufgenommenen Kontakrte zu Anbietern nicht  ausgeschlossen eine konkrete Erinnerung daran habe er jedoch nicht.

Bei  einer  Gesamtschau  der  Beweismitteln steht die Täterschaft des Angeklagten  zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der  Zeuge  _____ ______  hat  im  einzelnen  glaubhaft  bekundet,  dass er über ebay Kontakt zum  Angeklagten  bekam,  der sich für den Erwerb seines zum  Verkauf ausge ­ schriebenen  Handys  interessierte.  Über  Mailkontakt  sei  als  Treffpunkt für die Abwicklung  des  Geschäfts  die  Sparkasse  auf  der _____Straße,  in Bautzen  vereinbart worden.  Als  er dem Angeklagten  vor Ort das Handy zur Ansicht  übergeben habe, ha - be  dieser  zu  seiner  Überraschung  das  Handy  in  seinen  Rucksack  gesteckt  und  sei mit dem Fahrrad davon gefahren.  Die Telefonnummer des Angeklagten,  die er bei der Polizei  angegeben  habe,  sei ihm  aus  dem  Mailkontakt  mit dem Angeklagten  bekannt geoorden.  Während  seinen  Schilderungen  hat  der  Zeuge  _____ ______ spontan  von sich aus  auf den Angeklagten  gezeigt und ihn als  denjenigen viiedererkannt, der zum Treffpunkt  gekommen  und in  der  Folge sein  Handy  mitgenommen  habe,  noch  bevor der  Zeuge  danach  befragt  oorden  konnte. Der  Zeuge  _____ ______ hat  den Ange ­ klagten  an  dem  besagten  Tag aus nächster  Nähe gesehen.  Seine Angaben  sind da­ her  für  das  Gericht glaubhaft.  Das  Geschehen hat er zudem plastisch ohne jeglichen Belastungseifer geschildert.

 

Das  vom Zeugen  _____ ______ geschilderte  Randgeschehen wurde durch den  Zeugen _____ _____, der Vater des Zeugen ______ ______, glaubhaft bestätigt. Dieser hat nach  seiner Aussage  seinen  Sohn zum  vereinbarten  Treffpunkt mit dem  Kaufinter ­ essenten  an der  Sparkasse  begleitet,  von ooitem  auch eine Person auf einem Fahrrad  näher  kommen  sehen,  danach  aber  keinen Einblick  mehr auf das  Geschehen gehabt,  weil er sich dann auf  Wunsch seines  Sohnes, der das  Geschäft allein abwickeln wollte  außer  Sichtweite aufhielt  und erst auf die Rufe seines  Sohnes,  dass  ihm  das Handy''geklaut"  worden  sei,  dazu  geeilt  sei,  zu  einem  Zeitpunkt  als  die Person  mit dem Fahrrad bereits weg gewesen sei.

Zum anderen wäre auch nicht plausibel erklärbar viie der Zeuge _____ ______ an die Handynummer des ihm bis dahin  unbekannten Angeklagten  gekommen  sein soll,  als auf die von ihm beschriebene  Weise. Schließ/ich  hat der  Zeuge  _____ _____ kein auf der Hand liegendes  Motiv den  Angeklagten  zu Unrecht zu belasten.

Hinzu  kommt,  dass  der Zeuge _____, bei dem  die Zeugen _____ und _____  am selben  Abend  auf  dem  Polizeirevier  Bautzen  den  Vorfall  zur Anzeige brachten, in seiner Aussage schilderte,  dass er die vom Zeugen _____ _____ mitgeteilte Handynummer des vermeintlichen Kaufinteressenten  überprüft habe, indem er die Nummer angewählt habe. Dabei habe sich ein _____ _____ gemeldet,  der angab gewerblicher Händler zu sein.

Schließlich hat der Angeklagte ein nachvollziehbares plausibles Motiv  für das Entwen­den des Handys. Er hat selbst angegeben,  dass  er  sich  zur  damaligen Zeit mit einem Handel mit  gebrauchten Handy selbständig machen wollte. Die Feststellungen  zum  Wert  des  Handy  beruhen  auf  den Angaben  des  Zeugen _____ ______.

Danach  hat sich  der Angeklagte  des  Diebstahls  gemäß  § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

IV.

Ausgehend  vom  Strafrahmen  des  § 242 Abs. 1 StGB, der die Ahndung mit Geldstra­fe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kam vorliegend zur Einwirkung auf den Angeklagten nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Der Angeklagte ist massiv  straf- rechtlich vorbelastet,  auch einschlägig  wegen Diebstahls  und hat sei ­ ne Überlegenheit gegenüber dem viel jüngeren  Tatopfer zur Begehung der Straftat aus ­ genutzt.  Zu seinen  Gunsten vvar nur zu Bedenken,  dass er  Wert des  Handys nicht übermäßig hoch war. Alles in allem ist aus Sicht des Amtsgerichts  eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Diese war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten ist eine günstige Prognose zu stellen. Der Angeklagte  steht seit einigen Wochen in einem festen Beschäftigungsverhältnis, was zeigt, dass er um eine geordnete Lebensführung bemüht ist. Mit seiner Familie verfügt er über tragende soziale Kontakte und er trägt inzwischen für zwei Kinder die Verantwortung. Zudem hat er glaubhaft an - gegeben,  dass  er von seinen Plänen, einen Handel mit gebrauchten Mobiltelefonen zu betreiben,  abgerückt ist,  so dass hieraus  eine  Wiederholungsgefahr  nicht besteht. Die letzte einschlägige Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

Das  Gericht hat  daher  die  Erwartung,  dass  der Angeklagte  unter dem  Eindruck der Hauptverhandlung und der ausgesprochenen Bewährungsauflagen sowie dem Einfluss der Bewährungshilfe sich die Verurteilung zu der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Warnung nimmt und zukünftig  keine Straftaten mehr begehen wrd.

Laut Mtteilung des Kraftfahrtbundesamtes war dem Angeklagten mit Datum vom 14.09.2012 und 16.10.2012 die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde Landesamt Berlin entzogen worden, weil er das Gutachten einer amtlich-anerkannten Begutachtungsstelle für Fahrzeuge nicht beigebracht hat. Die Entscheidung war unanfechtbar.

Der Bewährungsverlauf verlief ungenügend. So hat der Angeklagte weder an das Freizeitzentrum _____, noch an den Geschädigten _____, ein damals 14-jähriges Kind, die Geldauflage erfüllt. Auch ist er laut Bewährungsbericht der Sozialarbeiterin der Justiz Florian vom 31.08.2018 bei mehreren aufeinanderfolgenden Terminen bei der Bewährungshilfe unent­ schuldigt nicht erschienen.

II.

1.  Am 21.11.2016 um 16.50 Uhr führte der Angeklagte auf der _____Straße in Bautzen neben einer Feinwaage eine Haschischplatte mit einer Masse von 79,62 Gramm und einem Mindestgehalt an Tetrahydrocannabiol  (THC) von 8,46 Gramm mit sich, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln  erforderlichen  Erlaubnis  war und zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Haschisch von sehr guter Qualität (11,8% Durchschnittsgehalt an THC) aufwies und ins­ gesamt über 7,5 Gramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol in sich birgt.

2.   Am 16.11.2016 gegen 03.30 Uhr führte der Angeklagte auf der Außeren ______ in 02625 Bautzen 0,723 Gramm Marihuana mit sich, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis war.

III.
 

Mit weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen die mitverbunden waren, nämlich mit der 18.04.2017 630 Js 8840/17 vom 20.06.2017, 630 Js 14831/17 und 630 Js 15594/17 vom 28.06.2017 waren dem Angeklagten folgende weitere Sachverhalte zur Last gelegt worden:

Der Angeklagte fuhr am 14.03.2017 gegen 00.05 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzei­ chen _ _ _ _ _, auf der _____Straße in Bautzen, obwohl er die erforderliche Fahrer­ laubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als un­ geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Der Angeklagte fuhr am 13.06.2017 gegen 15.25 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzei­ chen _ _ _ _ _, auf der ______ in Bautzen, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Einziehung des Fahrzeuges BMW, _ _ _ _ _ ist verwirkt.

IV.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten des Verstoßes gegen das Betäubungsmit­telgesetz (II. Ziff. 1 und 2) unumwunden eingeräumt und hierzu im Übrigen erklärt, dass er sich zunächst von den Drogen losgesagt hatte, er aber nach seiner Rückkehr von Polen nach Bautzen rückfällig geworden sei, wo er alte Freunde getroffen habe. Grund dafür sei auch sei­ eine persönliche instabile Situation gewesen, die er auch so für sich empfunden habe. Mittler­ weile sei er völlig von den Drogen weg, habe eine Arbeit und empfinde auch Verantwortung für seine Kinder.

Zu den zehn gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erklärte der An­geklagte, dass er im Jahre 2009 die Fahrerlaubnis verloren habe, weil er zweimal unter Alko­holeinwirkung am Kraftverkehr teilgenommen hat, weswegen die Verwaltungsbehörde darauf­ hin ihm die Fahrerlaubnis entzogen habe. Er habe auch ein Gespräch bei einem Gutachter ge­habt, dieses Gespräch jedoch nicht geschafft. Sodann habe er sich, da er ohnehin in Polen ein „Auszeit" hat nehmen wollen, für den Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis entschieden, dass ihm auch gelungen sei. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten zu den Anklagevorwürfen II. Ziff. 1 und 2 und der Einführung der Verlesung von Urkunden im Urkunds- beweis der Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes war eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich.

V.

1.  Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gern. der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Die Nettomenge der Haschischplatte mit einer Masse von 79,62 Gramm be­ trug  laut dem  in  der  Beweisaufnahme  verlesenen Sachverständigengutachten  8,46 Gramm und ist damit nicht unerheblich über dem anerkannten Grenzwert von 7,5 THC, der  bei Marihuana die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Besitzes von Betäu­bungsmitteln nicht geringer Menge maßgeblich ist.

2. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichts­ punkten hielt das Schöffengericht daher für die Tatziffer 1 eine Einsatzstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und für die Tatziffer II. 1. und II. 2. eine Einzelgeldstrafe von 60 Tages­ sätzen für tat- und schuldangemessen. Darüber hinaus war das Urteil des AG Bautzen vom 20.07.2017 Az.:44 Os 720 Js 28976/16 einzubeziehen, nämlich eine Freiheitsstra­ fe von 8 Monaten, worauf das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Mo­ naten gebildet hat und auf die das Schöffengericht schlussendlich erkannt hat.

VI.

1. Soweit dem Angeklagten mit den weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 18.04.2017, 20.06.2017 und 28.06.2017 jeweils  der Vorwurf eines Fahren ohne Fahrer­laubnis zu den Tatzeitpunkten 14.03.2017, 13.07.2017 und 25.04.2017 zur Last gelegt wird, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten war zu Unrecht durch Beschluss des Amtsgerichts  Bautzen vom 27.07.2017 entzogen worden,  wenn  auch sie durch nicht näher begründete Entscheidung der Beschwerde­ kammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen vom 29.08.2017 bestätigt wurde.

In der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bautzen auf die Beschwerde des An­geklagten vom 04.08.2017 vom 15.08.2017 wird ausgeführt, dass der Angeklagte unbestritten über keine deutsche Fahrerlaubnis verfüge. Der dem Angeklagten unter dem 03.12.2015 ausgestellte polnische Führerschein berechtige ihn entgegen § 28 Abs. 1 FeV ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, weil die grundsätzliche Berechtigung ausländischer Fahrlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber von EU-Erlaubnissen gelte, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Nach Auffassung des Amtsgerichts in der vorbezeichneten Nichtabhilfeentscheidung über die Beschwerde des Angeklagten ging das Amtsgericht davon aus, dass der Ausnahmefall einer sofort vollziehbaren und unanfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde im Inland vorläge, weil dem Ange­ klagten durch das Landesamt Berlin die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE am 14.10.2012 sofort vollziehbar und am 16.10.2012 mit Wirkung vom 16.10.2012 unanfechtbar entzogen worden sei. Auch Tilgungsreife der Eintragung nach § 29 StVG läge nicht vor.

Zwar trifft zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landesamt Berlin zum Zeitpunkt der Erteilung des polnischen Führerscheins noch andauerte, die Berechtigung hingegen, nach dem von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein im Inland Gebrauch zu machen, um durch die Erteilung eines EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung Beweis dafür anzutreten, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch nicht durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eingeschränkt. Dass dem Angeklagten im Jahre 2012 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden ist, erfüllt im Wortlaut nach den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 FeV.

Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Regime der Dritten Führerscheinrichtlinie auf die der Erteilung der EU-Auslandsfahrerlaubnis  vorangegangene  Entziehung  der  Inlandsfahrerlaubnis  nicht anzu­ wenden  (EuGH NJW 2012,  1935). Unter Beachtung der Rechtssprechung des Euro­ päischen Gerichtshofs  ist sie unionsrechtswidrig  (insoweit KG Berlin 3. Strafsen.  121 Ss 195/14). Das Kammergericht Berlin führt dazu nachvollziehbar aus, dass sich dies zwar aus der deutschen Fassung des Artikel 11 Nr: 4 Abs. 2 der Dritten Führerschein­ richtlinie nicht unmittelbar erschließe; denn dort heißt es, dass ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein inlandsungültig sei, wenn die im Inland ausge­ stellte  Fahrerlaubnis  des  Inhabers  zuvor  „eingeschränkt,  ausgesetzt oder entzogen" worden sei. Weil in der englischen und französischen Sprachfassung der EU-Richtlinie hingegen zum Ausdruck  kommt, dass  die vorangegangene  inländische Führerschein­ maßnahme zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen ausländischen Fahrerlaubnis noch andauern muss, damit ihre Anerkennung im Inland versagt werden kann und muss, Jegl_ der  EuGH, wie im Übrigen auch das Kammergericht Berlin folgt, unter Priorisierung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Verkehrssicherheit, entge­ gen dem deutschen Wortlaut der Richtlinie, den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz so  aus,  dass  von einer EU-Auslandsfahrerlaubnis   auch dann Gebrauch gemacht wer­ den  darf,  wenn  dem  Inhaber  in einem  anderen  Mitgliedsstaat zuvor  wegen charakterli­ cher  Mängel die Fahrerlaubnis  entzogen worden  ist (EuGH NJW 2012,  1935). Da dem­ nach mithin § 28 Abs. 4 Ziff. 3 FeV zumindest dann nicht anzuwenden  ist, wenn eine gerichtliche Sperrfrist - wie hier -  nicht angeordnet ist, sondern lediglich eine behördli­ che Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen worden.

1. Das dem Angeklagten im Hinblick auf die unionsrechtswidrige Entscheidung widerfah­ rene Unrecht war ihm in Entsprechung von § 6 StrEG durch Entscheidung dem Grunde nach wiedergutzumachen.

VII.

Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 StGB, 33 BtMG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO soweit der Angeklagte verurteilt wurde und - soweit er freigesprochen wurde auf § 467 Abs. 1 StPO.

 

Dr. Hertle

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 

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Referenzen - Gesetze

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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung


(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.