Amtsgericht Bautzen Urteil, 4. Sept. 2018 - 40 Ls 450 Js 10627/17

Amtsgericht Bautzen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Strafverfahren gegen
_____ _____ (geb. ______),
geboren am __.__.____ in ______, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: _____Straße __, _____ ______
Verteidiger:
Rechtsanwalt Philipp Martens, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin
wegen Verbrechens nach § 29a BtMG u.a.
hat das Amtsgericht Bautzen - Schöffengericht -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 04.09.2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Hertle, als Vorsitzender
Gerd Werner, Schirgiswalde-Kirschau, als Schöffe
Siegfried Kühn, Doberschau-Gaußig, als Schöffe
Staatsanwalt Illigen, als Vertreter der Staatsanwaltschaft
JOSekr'in _____, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
2. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20.07.2017 AZ..: 44 Os 720 Js 28976/16 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen
5. Dem Angeklagten wird Entschädigung aus der Staatskasse gewährt für die Sicherstel lung bzw. Beschlagnahme seiner polnischen Fahrerlaubnis, Ausstellungsdatum 03.12.2017 vom 13.06.2017 bis 04.09.2018.
6. Die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Feinwaage werden eingezogen.
7. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen wer den die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Angewandte Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 53, 56,
74 StGB, § 6 Abs. 1 StrEG
Gründe:
I.
Der __-jährige Angeklagte ist von Beruf Mechatroniker und arbeitet derzeit bei einer _____-Vertretung in _____, wo er einen Verdienst von 1.400,00 EUR bis 1.500,00 EUR netto erzielt. Der Angeklagte ist ledig und hat zwei Kinder, sein mittlerweile 9-jähriger Sohn lebt bei ihm. Zu vor war er bei einer Firma von ______ in Kamenz in der Fertigung beschäftigt. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben hohe Schulden, weswegen er die Schuldnerberatung für sich in Anspruch nimmt. Die Schulden resultieren aus einem Bankkredit und der Kosten für eine neue Wohnungseinrichtung. Nebenbei versucht der Angeklagte durch einen zweiten Job noch etwas hinzuzuverdienen. Sein 2-jähriger Sohn ist wechselseitig bei ihm und bei seiner Mutter. Der Angeklagte hat am 03.12.2015, ausgestellt durch die Behörde _____, einen Führerschein der Republik Polen erworben. Die von dem Angeklagten der Republik Polen am 03.12.2015 erworbene Fahrerlaubnis mit der Nummer _____/______ war vom 13.06.2017 bis zum Termin der Hauptverhandlung am 04.09.2018 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bautzen vom 12.07.2017 in dem hinzuverbundenen Verfahren, ursprüngli ches Aktenzeichen 44 Os 630 Js 14831/17, über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in amtlicher Verwahrung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen in dem selben Verfahren vom 27.07. 2017 war der Pkw BMW des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen _ _ _ _ _ zur Sicherung vorläufig eingezogen worden. Über den Verbleib des BMW ist hier nichts bekannt. Angeblich sei er an einen Händler aus Polen verkauft worden, der ihn abgeholt habe. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben neun Monate in der Nähe von Stettin/ Polen gelebt und hatte dort ein Apartment gemietet. Er habe, so der Angeklagte, „Luft für sich gebraucht" und sich entspannt, eine Auszeit genommen; das fiel in die Zeit als er dann von den Drogen endgültig wegkommen wollte, bevor er dann wieder rückfällig geworden sei. Sein Sohn habe in dieser Zeit bei den Großeltern gelebt.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, der über ihn geführte Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält insgesamt 11 Einträge (siehe Anhang).
11. Am 20.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Bautzen (Az.: 44 Os 720 Js 28976116) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war mit Bewährungs - beschluss in dieser Sache vom gleichen Tage unter anderem beauflagt worden, an den dort Geschädigten _____ _____ einen Geldbetrag in Höhe von 150,00 EUR in drei Raten zu 50,00 EUR zu zahlen sowe einen weiteren Geldbetrag von 1.000,00 EUR an das _____ e. V. in monatlichen Raten von 100,00 EUR zu zahlen.
In den Urteilsgründen heißt es (auszugsweise):
II.
Der Angeklagte verabredete sich mit dem damals noch 14 Jahre alten _____ _____ vor der Sparkasse, auf der _____Straße in Bautzen, um dessen Handy, das die ser ins Internet zum Verkauf eingestellt hatte, käuflich zu erwerben. Als der Angeklagte am 27.08.2016 gegen 21.15 Uhr beim vereinbarten Treffpunkt eintraf, händigte ihm _____ _____ das Handy der Marke Samsung Galaxy 6 zur Ansicht aus. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte das Handy zu enfl!l.enden und steckte es in sei nen Rucksack, um es ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor der verblüffte _____ _____ reagieren konnte, war der Angeklagte mit seinem Fahrrad weggefahren. Das Handy war gebraucht und hatte einen Wert von jedenfalls150,00 EUR. Dies war auch als Kaufpreis vereinbart worden. Über den Verbleib des Handys ist nichts bekannt.
III.
Die zur Person getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowe der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.12.2016 deren Inhalt der Angeklagte bestätigt hat.
Der Angeklagte lässt sich dahin ein, sich mit dem Zeugen _____ _____ nicht getroffen und dessen Handy nicht mitgenommen zu haben. Einen Kontakt über Telefon oder E-Mail hat er wegen der Vielzahl der damals zum Zweck des Ankaufs von Handys von ihm aufgenommenen Kontakrte zu Anbietern nicht ausgeschlossen eine konkrete Erinnerung daran habe er jedoch nicht.
Bei einer Gesamtschau der Beweismitteln steht die Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Zeuge _____ ______ hat im einzelnen glaubhaft bekundet, dass er über ebay Kontakt zum Angeklagten bekam, der sich für den Erwerb seines zum Verkauf ausge schriebenen Handys interessierte. Über Mailkontakt sei als Treffpunkt für die Abwicklung des Geschäfts die Sparkasse auf der _____Straße, in Bautzen vereinbart worden. Als er dem Angeklagten vor Ort das Handy zur Ansicht übergeben habe, ha - be dieser zu seiner Überraschung das Handy in seinen Rucksack gesteckt und sei mit dem Fahrrad davon gefahren. Die Telefonnummer des Angeklagten, die er bei der Polizei angegeben habe, sei ihm aus dem Mailkontakt mit dem Angeklagten bekannt geoorden. Während seinen Schilderungen hat der Zeuge _____ ______ spontan von sich aus auf den Angeklagten gezeigt und ihn als denjenigen viiedererkannt, der zum Treffpunkt gekommen und in der Folge sein Handy mitgenommen habe, noch bevor der Zeuge danach befragt oorden konnte. Der Zeuge _____ ______ hat den Ange klagten an dem besagten Tag aus nächster Nähe gesehen. Seine Angaben sind da her für das Gericht glaubhaft. Das Geschehen hat er zudem plastisch ohne jeglichen Belastungseifer geschildert.
Das vom Zeugen _____ ______ geschilderte Randgeschehen wurde durch den Zeugen _____ _____, der Vater des Zeugen ______ ______, glaubhaft bestätigt. Dieser hat nach seiner Aussage seinen Sohn zum vereinbarten Treffpunkt mit dem Kaufinter essenten an der Sparkasse begleitet, von ooitem auch eine Person auf einem Fahrrad näher kommen sehen, danach aber keinen Einblick mehr auf das Geschehen gehabt, weil er sich dann auf Wunsch seines Sohnes, der das Geschäft allein abwickeln wollte außer Sichtweite aufhielt und erst auf die Rufe seines Sohnes, dass ihm das Handy''geklaut" worden sei, dazu geeilt sei, zu einem Zeitpunkt als die Person mit dem Fahrrad bereits weg gewesen sei.
Zum anderen wäre auch nicht plausibel erklärbar viie der Zeuge _____ ______ an die Handynummer des ihm bis dahin unbekannten Angeklagten gekommen sein soll, als auf die von ihm beschriebene Weise. Schließ/ich hat der Zeuge _____ _____ kein auf der Hand liegendes Motiv den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
Hinzu kommt, dass der Zeuge _____, bei dem die Zeugen _____ und _____ am selben Abend auf dem Polizeirevier Bautzen den Vorfall zur Anzeige brachten, in seiner Aussage schilderte, dass er die vom Zeugen _____ _____ mitgeteilte Handynummer des vermeintlichen Kaufinteressenten überprüft habe, indem er die Nummer angewählt habe. Dabei habe sich ein _____ _____ gemeldet, der angab gewerblicher Händler zu sein.
Schließlich hat der Angeklagte ein nachvollziehbares plausibles Motiv für das Entwenden des Handys. Er hat selbst angegeben, dass er sich zur damaligen Zeit mit einem Handel mit gebrauchten Handy selbständig machen wollte. Die Feststellungen zum Wert des Handy beruhen auf den Angaben des Zeugen _____ ______.
Danach hat sich der Angeklagte des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
IV.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der die Ahndung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kam vorliegend zur Einwirkung auf den Angeklagten nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Der Angeklagte ist massiv straf- rechtlich vorbelastet, auch einschlägig wegen Diebstahls und hat sei ne Überlegenheit gegenüber dem viel jüngeren Tatopfer zur Begehung der Straftat aus genutzt. Zu seinen Gunsten vvar nur zu Bedenken, dass er Wert des Handys nicht übermäßig hoch war. Alles in allem ist aus Sicht des Amtsgerichts eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen.
Diese war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten ist eine günstige Prognose zu stellen. Der Angeklagte steht seit einigen Wochen in einem festen Beschäftigungsverhältnis, was zeigt, dass er um eine geordnete Lebensführung bemüht ist. Mit seiner Familie verfügt er über tragende soziale Kontakte und er trägt inzwischen für zwei Kinder die Verantwortung. Zudem hat er glaubhaft an - gegeben, dass er von seinen Plänen, einen Handel mit gebrauchten Mobiltelefonen zu betreiben, abgerückt ist, so dass hieraus eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Die letzte einschlägige Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Das Gericht hat daher die Erwartung, dass der Angeklagte unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der ausgesprochenen Bewährungsauflagen sowie dem Einfluss der Bewährungshilfe sich die Verurteilung zu der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Warnung nimmt und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wrd.
Laut Mtteilung des Kraftfahrtbundesamtes war dem Angeklagten mit Datum vom 14.09.2012 und 16.10.2012 die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde Landesamt Berlin entzogen worden, weil er das Gutachten einer amtlich-anerkannten Begutachtungsstelle für Fahrzeuge nicht beigebracht hat. Die Entscheidung war unanfechtbar.
Der Bewährungsverlauf verlief ungenügend. So hat der Angeklagte weder an das Freizeitzentrum _____, noch an den Geschädigten _____, ein damals 14-jähriges Kind, die Geldauflage erfüllt. Auch ist er laut Bewährungsbericht der Sozialarbeiterin der Justiz Florian vom 31.08.2018 bei mehreren aufeinanderfolgenden Terminen bei der Bewährungshilfe unent schuldigt nicht erschienen.
II.
1. Am 21.11.2016 um 16.50 Uhr führte der Angeklagte auf der _____Straße in Bautzen neben einer Feinwaage eine Haschischplatte mit einer Masse von 79,62 Gramm und einem Mindestgehalt an Tetrahydrocannabiol (THC) von 8,46 Gramm mit sich, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis war und zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Haschisch von sehr guter Qualität (11,8% Durchschnittsgehalt an THC) aufwies und ins gesamt über 7,5 Gramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol in sich birgt.
2. Am 16.11.2016 gegen 03.30 Uhr führte der Angeklagte auf der Außeren ______ in 02625 Bautzen 0,723 Gramm Marihuana mit sich, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis war.
III.
Mit weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen die mitverbunden waren, nämlich mit der 18.04.2017 630 Js 8840/17 vom 20.06.2017, 630 Js 14831/17 und 630 Js 15594/17 vom 28.06.2017 waren dem Angeklagten folgende weitere Sachverhalte zur Last gelegt worden:
Der Angeklagte fuhr am 14.03.2017 gegen 00.05 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzei chen _ _ _ _ _, auf der _____Straße in Bautzen, obwohl er die erforderliche Fahrer laubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als un geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Der Angeklagte fuhr am 13.06.2017 gegen 15.25 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzei chen _ _ _ _ _, auf der ______ in Bautzen, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Einziehung des Fahrzeuges BMW, _ _ _ _ _ ist verwirkt.
IV.
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (II. Ziff. 1 und 2) unumwunden eingeräumt und hierzu im Übrigen erklärt, dass er sich zunächst von den Drogen losgesagt hatte, er aber nach seiner Rückkehr von Polen nach Bautzen rückfällig geworden sei, wo er alte Freunde getroffen habe. Grund dafür sei auch sei eine persönliche instabile Situation gewesen, die er auch so für sich empfunden habe. Mittler weile sei er völlig von den Drogen weg, habe eine Arbeit und empfinde auch Verantwortung für seine Kinder.
Zu den zehn gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erklärte der Angeklagte, dass er im Jahre 2009 die Fahrerlaubnis verloren habe, weil er zweimal unter Alkoholeinwirkung am Kraftverkehr teilgenommen hat, weswegen die Verwaltungsbehörde darauf hin ihm die Fahrerlaubnis entzogen habe. Er habe auch ein Gespräch bei einem Gutachter gehabt, dieses Gespräch jedoch nicht geschafft. Sodann habe er sich, da er ohnehin in Polen ein „Auszeit" hat nehmen wollen, für den Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis entschieden, dass ihm auch gelungen sei. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten zu den Anklagevorwürfen II. Ziff. 1 und 2 und der Einführung der Verlesung von Urkunden im Urkunds- beweis der Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes war eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich.
V.
1. Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gern. der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Die Nettomenge der Haschischplatte mit einer Masse von 79,62 Gramm be trug laut dem in der Beweisaufnahme verlesenen Sachverständigengutachten 8,46 Gramm und ist damit nicht unerheblich über dem anerkannten Grenzwert von 7,5 THC, der bei Marihuana die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Besitzes von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge maßgeblich ist.
2. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichts punkten hielt das Schöffengericht daher für die Tatziffer 1 eine Einsatzstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und für die Tatziffer II. 1. und II. 2. eine Einzelgeldstrafe von 60 Tages sätzen für tat- und schuldangemessen. Darüber hinaus war das Urteil des AG Bautzen vom 20.07.2017 Az.:44 Os 720 Js 28976/16 einzubeziehen, nämlich eine Freiheitsstra fe von 8 Monaten, worauf das Gericht unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Mo naten gebildet hat und auf die das Schöffengericht schlussendlich erkannt hat.
VI.
1. Soweit dem Angeklagten mit den weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 18.04.2017, 20.06.2017 und 28.06.2017 jeweils der Vorwurf eines Fahren ohne Fahrerlaubnis zu den Tatzeitpunkten 14.03.2017, 13.07.2017 und 25.04.2017 zur Last gelegt wird, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten war zu Unrecht durch Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 27.07.2017 entzogen worden, wenn auch sie durch nicht näher begründete Entscheidung der Beschwerde kammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen vom 29.08.2017 bestätigt wurde.
In der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bautzen auf die Beschwerde des Angeklagten vom 04.08.2017 vom 15.08.2017 wird ausgeführt, dass der Angeklagte unbestritten über keine deutsche Fahrerlaubnis verfüge. Der dem Angeklagten unter dem 03.12.2015 ausgestellte polnische Führerschein berechtige ihn entgegen § 28 Abs. 1 FeV ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, weil die grundsätzliche Berechtigung ausländischer Fahrlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber von EU-Erlaubnissen gelte, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Nach Auffassung des Amtsgerichts in der vorbezeichneten Nichtabhilfeentscheidung über die Beschwerde des Angeklagten ging das Amtsgericht davon aus, dass der Ausnahmefall einer sofort vollziehbaren und unanfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde im Inland vorläge, weil dem Ange klagten durch das Landesamt Berlin die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE am 14.10.2012 sofort vollziehbar und am 16.10.2012 mit Wirkung vom 16.10.2012 unanfechtbar entzogen worden sei. Auch Tilgungsreife der Eintragung nach § 29 StVG läge nicht vor.
Zwar trifft zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landesamt Berlin zum Zeitpunkt der Erteilung des polnischen Führerscheins noch andauerte, die Berechtigung hingegen, nach dem von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein im Inland Gebrauch zu machen, um durch die Erteilung eines EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung Beweis dafür anzutreten, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch nicht durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eingeschränkt. Dass dem Angeklagten im Jahre 2012 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden ist, erfüllt im Wortlaut nach den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 FeV.
Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Regime der Dritten Führerscheinrichtlinie auf die der Erteilung der EU-Auslandsfahrerlaubnis vorangegangene Entziehung der Inlandsfahrerlaubnis nicht anzu wenden (EuGH NJW 2012, 1935). Unter Beachtung der Rechtssprechung des Euro päischen Gerichtshofs ist sie unionsrechtswidrig (insoweit KG Berlin 3. Strafsen. 121 Ss 195/14). Das Kammergericht Berlin führt dazu nachvollziehbar aus, dass sich dies zwar aus der deutschen Fassung des Artikel 11 Nr: 4 Abs. 2 der Dritten Führerschein richtlinie nicht unmittelbar erschließe; denn dort heißt es, dass ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein inlandsungültig sei, wenn die im Inland ausge stellte Fahrerlaubnis des Inhabers zuvor „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen" worden sei. Weil in der englischen und französischen Sprachfassung der EU-Richtlinie hingegen zum Ausdruck kommt, dass die vorangegangene inländische Führerschein maßnahme zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen ausländischen Fahrerlaubnis noch andauern muss, damit ihre Anerkennung im Inland versagt werden kann und muss, Jegl_ der EuGH, wie im Übrigen auch das Kammergericht Berlin folgt, unter Priorisierung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Verkehrssicherheit, entge gen dem deutschen Wortlaut der Richtlinie, den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz so aus, dass von einer EU-Auslandsfahrerlaubnis auch dann Gebrauch gemacht wer den darf, wenn dem Inhaber in einem anderen Mitgliedsstaat zuvor wegen charakterli cher Mängel die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (EuGH NJW 2012, 1935). Da dem nach mithin § 28 Abs. 4 Ziff. 3 FeV zumindest dann nicht anzuwenden ist, wenn eine gerichtliche Sperrfrist - wie hier - nicht angeordnet ist, sondern lediglich eine behördli che Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen worden.
1. Das dem Angeklagten im Hinblick auf die unionsrechtswidrige Entscheidung widerfah rene Unrecht war ihm in Entsprechung von § 6 StrEG durch Entscheidung dem Grunde nach wiedergutzumachen.
VII.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 StGB, 33 BtMG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO soweit der Angeklagte verurteilt wurde und - soweit er freigesprochen wurde auf § 467 Abs. 1 StPO.
Dr. Hertle
Richter am Amtsgericht

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
- 1.
zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, - a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder - b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
- 2.
fünf Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, - b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, - c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
- 3.
zehn Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, - b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
- 1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, - 2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, - 3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt, - 4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
- 1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, - 2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft, - 3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, - 4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
- 1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a, - 2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5, - 3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8, - 4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:
- 1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, - 2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.