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§ 91Amtlich · § 5 UrhG

Erhebung von Beiträgen

Zeitreise: 16.07.2026‹ § 90

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

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