Bundesnotarordnung - BNotO | § 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

1.
die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,
2.
die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,
3.
das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und
4.
das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.
Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1.
die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
2.
den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
3.
die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
4.
die Datensicherheit und
5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 16a Zulässigkeit


(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. (2)
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesnotarordnung - BNotO | § 78 Aufgaben


(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftli
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 16a Zulässigkeit


(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. (2)